{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_362-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"5 StR 362/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 362/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Nötigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren in diejenige Lage \n\nzurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlus-\n\nses vom 11. Januar 2006 bestand, wird auf Kosten des Ver-\n\nurteilten zurückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des Senats vom \n\n11. Januar 2006, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBraunschweig vom 19. April 2005 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden \n\nist, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt \n\nworden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren „gemäß § 33a StPO“ durch \n\nBeschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwer-\n\nfungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nFindet man in dem Antrag – naheliegenderweise – einen solchen nach \n\n§ 356a StPO, so ist dieser bereits unzulässig. Hierzu hat der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2006 zutreffend ausge-\n\nführt: \n\n„1. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann \n\ner von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen er die \n\nVerletzung rechtlichen Gehörs schließt. Dies war jedoch unerlässlich (vgl. \n\nBGH StV 2005, 316; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 356a Rdn. 6, 9). \n\n4 \n\n2. Stellt man auf den vom Antragsteller erwähnten Zeitpunkt der Zu-\n\nstellung des Verwerfungsbeschlusses des Senats beim Verteidiger des Ver-\n\nurteilten ab, wäre der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann \n\nnicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt worden ist. \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33a StPO, denn diese Vorschrift \n\nist gegenüber § 356a StPO subsidiär (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 1).“ \n\nII. \n\n5 \n\nDer Verurteilte hat – insbesondere mit dem Schriftsatz seines Vertei-\n\ndigers vom 1. März 2006 – geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen \n\nGehörs bereits „aus den Urteilsgründen“ des Urteils des Landgerichts Braun-\n\nschweig folge. „Die Rüge“ beziehe „sich mithin auf die erstinstanzliche \n\nHauptverhandlung. Die Verletzung“ sei „lediglich durch den Verlauf des Revi-\n\nsionsverfahrens perpetuiert“ worden. Der Senat lässt dahingestellt, ob – an-\n\ngesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach § 356a StPO – in einem Antrag \n\nder vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach § 33a StPO liegen kann. \n\nIII. \n\n6 \n\nGleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach § 356a StPO \n\noder als einen nach § 33a StPO versteht, ist er jedenfalls unbegründet. Glei-\n\nchermaßen gelten die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts: \n\n7 \n\n„Der Antrag wäre – seine Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, da der \n\nSenat bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder Beweiser-\n\ngebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden \n\nist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche \n\nSchriftsätze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem Senat bei der Be-\n\nschlussfassung vom 11. Januar 2006 vor. Gegenteiliges wird vom Antragstel-\n\nler auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der \n\nSenat seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht \n\ngefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur \n\nKenntnis genommen hat …(vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2005 \n\n – 5 StR 269/05 –).“ \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-362-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-362-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:46.618753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-07/5-str-362-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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