{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_358-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"5 StR 358/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 358/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. November 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Göttingen vom 26. April 2005 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben \n\na) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Verge-\n\nwaltigung verurteilt wurde, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzel-\n\nstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in fünf Fällen (viermal ein Jahr und einmal ein Jahr und \n\nsechs Monate Freiheitsstrafe) unter Freisprechung im Übrigen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestütz-\n\nte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. Während die Schuldsprüche und die für die Fälle des sexuellen \n\nMissbrauchs festgesetzten Einzelstrafen sachlichrechtlicher Nachprüfung \n\nstandhalten, begegnet die für die Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) \n\nausgesprochene Strafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landge-\n\nricht hat insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei \n\nausgeschlossen. \n\n1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte im Laufe des 2. Ja-\n\nnuar 2005 (Zeitpunkt der Tat: 3. Januar 2005 zwischen 2.00 und 3.00 Uhr \n\nmorgens) eine Flasche Wodka. Am Abend und in der Nacht zum 3. Januar \n\nnahm der Angeklagte bis 1.30 Uhr Longdrinks zu sich. Die genaue Menge \n\nder konsumierten Getränke konnte das Gericht nicht feststellen, obwohl die \n\nZeugin M , die mitgetrunken hatte, bekundet hat, dass der Angeklagte \n\n„nicht mehr als sonst“ getrunken habe. Ob und gegebenenfalls welche Anga-\n\nben zur Trinkmenge der Angeklagte oder das Tatopfer gemacht haben, teilt \n\ndas Urteil nicht mit. Im Wesentlichen aufgrund der weiteren Aussage der ge-\n\nnannten Zeugin, wonach der Angeklagte keine Ausfallerscheinungen gezeigt \n\nhabe, ist die sachverständig beratene Strafkammer zu der Auffassung ge-\n\nlangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit weder aus-\n\ngeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei. Auch wenn der Ange-\n\nklagte an diesem Abend beträchtlich alkoholisiert gewesen sein sollte, könn-\n\nten wegen seiner Alkoholtoleranz und im Hinblick auf die Bekundungen der \n\nZeugin die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen werden. \n\nDemgegenüber hat das Landgericht in einem der Fälle des sexuellen \n\nMissbrauchs, bei dem der Angeklagte ebenfalls alkoholisiert war, die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB angenommen, obwohl auch in diesem Fall we-\n\nder das Opfer noch später die Entnahmeärztin nennenswerte alkoholbeding-\n\nte Ausfallerscheinungen bemerkt haben (Fall II 3 der Urteilsgründe). Im Un-\n\nterschied zu Fall II 2 konnte hier aber die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit \n\nmit etwa 3 ‰ errechnet werden. Die Strafkammer führt in diesem Zusam-\n\nmenhang aus, dass allein wegen der Höhe der ermittelten Blutalkoholkon-\n\nzentration in diesem Fall eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. \n\n2. Die unterschiedliche Behandlung lässt besorgen, dass der Tatrich-\n\nter nicht bedacht hat, dass auch in Fällen, in denen keine Blutprobe ent-\n\nnommen worden ist, dem Gericht die Aufgabe obliegt, sich aufgrund aller \n\nErkenntnismöglichkeiten im Rahmen freier Beweiswürdigung eine Überzeu-\n\ngung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu \n\nverschaffen. Auf dieser Grundlage ist eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration \n\nzu errechnen, die bei der Beurteilung des möglichen Wegfalls des Einsichts- \n\noder Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung \n\neinzubeziehen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; \n\nBGH StV 1993, 519). Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Voraus-\n\nsetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der \n\nBlutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an \n\n(vgl. BGHSt 43, 66), wobei das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer er-\n\nheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen-\n\nsteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Im vorlie-\n\ngenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Angeklagte habe keine \n\nAusfallerscheinungen gezeigt, allein auf den wenig aussagekräftigen Anga-\n\nben einer zur fraglichen Zeit selbst angetrunkenen Zeugin beruht, wonach \n\nder Angeklagte „nicht hackedickevoll“ gewesen sei und noch klar habe reden \n\nkönnen. \n\nDer Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. \n\nDer Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszu-\n\nschließen, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die zur An-\n\nwendung von § 20 StGB führen. Der Wegfall der Einsatzstrafe zieht die Auf- \n\nhebung der Gesamtstrafe nach sich. Bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe \n\nwird zu Gunsten des Angeklagten mehr als bisher zu bedenken sein, dass \n\nvier der fünf Missbrauchstaten mehr als zwölf Jahre zurückliegen und die \n\nfünfte Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 f Nr. 1 StGB nur knapp über-\n\nschreitet. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_358-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-29/5-str-358-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_358-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_358-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-29/5-str-358-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_358-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:12.951524+00:00"}}