{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_347-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 347/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 347/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Okto-\n\nber 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dresden vom 30. März 2005 im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-\n\nklagte im Zeitraum von April 1998 bis zum 23. Februar 2001 seine zu den \n\nTatzeiten zehn- bis 13-jährigen Enkelinnen sexuell. Mit seiner Revision wen-\n\ndet sich der Angeklagte gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit einer Verfah-\n\nrensrüge und der allgemeinen Sachrüge greift er die Nichtberücksichtigung \n\nvon Strafmilderungsgründen an. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Au-\n\ngust 2005 ausgeführt: \n\n„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da das Landgericht \n\nseinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt \n\nhat. \n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, \n\ndass bei Ersttätern im vorgerückten Alter im Bereich des Sexualstrafrechts \n\ndie Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) infol-\n\nge altersbedingter psychischer Veränderungen zu erörtern ist (vgl. u. a. BGH \n\nNJW 1964, 2213; BGHR StGB § 21 Sachmangel 1, 2, 3; Sachverständiger 5; \n\nSenat, Urteil vom 25. April 1995 – 5 StR 148/95 –; Beschluss vom 12. Ju-\n\nli 1995 – 5 StR 297/95 –; Beschluss vom 6. September 1995 \n\n– 3 StR 339/95 –; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04; s. a. \n\nBGHR StGB § 21 Sachverständiger 6; StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-\n\nger 8; BGH NStZ 1983, 34). \n\nSo liegt der Fall auch hier. Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zu \n\nBeginn der Missbrauchsfälle 63 Jahre alt. Im sexuellen Bereich sind zuvor \n\nkeine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Kammer hat zur gesundheitli-\n\nchen Situation angeführt, dass der Angeklagte seit etwa 1987 an Depressio-\n\nnen leide, welche mit Medikamenten behandelt werden. \n\nÜber den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. \n\nNach den getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, dass der Angeklag-\n\nte bei Begehung der Taten schuldunfähig war. \n\nDer neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der \n\nFrage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten \n\nein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiete des Alters-\n\nabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. u. a. BGH StV 1989, 102; \n\n1994, 14; Kröber, NStZ 1999, 298, 299).“ \n\nDer Senat vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen. \n\n3. Danach kommt es auf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht \n\nwird, die Strafkammer habe eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen nicht erör-\n\ntert und bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, nicht mehr an. Sollte \n\ndie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer insgesamt eine von Justiz-\n\norganen zu vertretende schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs-\n\ngrundsatzes feststellen, läge ein weiterer selbständiger Strafmilderungsgrund \n\nvor. In diesem Fall wäre das Maß der Kompensation durch Vergleich der an \n\nsich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und kon-\n\nkret zu bestimmen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-347-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-347-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:08.808552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/5-str-347-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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