{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_344-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"5 StR 344/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 344/05 \n(alt: 5 StR 94/04) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. November 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nRechtsanwalt K \n\nRechtsanwalt R \n\nRechtsanwalt Sa \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten H , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S , \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 30. November 2005 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n1. Februar 2005 \n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die An-\n\ngeklagten wegen Totschlags verurteilt sind, \n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten H gegen das genann-\n\nte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten \n\nseines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. \n\n4. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur \n\nEntscheidung über die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin an eine ande-\n\nre als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hatte die Angeklagten zunächst mit seinem Urteil \n\nvom 14. August 2003 wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils \n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Neben-\n\nklägerin hat der Senat die Schuldsprüche aufgehoben und – bei Aufrechter-\n\nhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – das Verfahren an \n\neine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen (NStZ-RR 2004, 332). \n\nDiese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nwiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten werden, und die Rechtsmittel der Ne-\n\nbenklägerin jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte H greift mit sei-\n\nner beschränkten Revision die vom Landgericht gefundene Strafe an. Die \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg, \n\nsoweit das Landgericht nicht auf Totschlag erkannt hat. Die Revision des \n\nAngeklagten H ist unbegründet. \n\n1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 14. August 2003 fol-\n\ngende Feststellungen getroffen: \n\na) Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den \n\nihnen bekannten wesentlich älteren, körperlich und seelisch angegriffenen \n\n He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort \n\nauf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach \n\nreichlichem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den \n\nHe zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte \n\ndem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen rech-\n\nten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem be-\n\nschuhten Fuß kräftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur \n\nSeite, der He vor einem Angriff schützen wollte. H schlug He mit \n\nder Faust auf das rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer \n\ndie von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser \n\nAngeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den \n\nrechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals \n\nmit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. H packte \n\ndann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und schlug \n\ndessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase \n\nund am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch stärker zu ernied-\n\nrigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem \n\nAusruf: „Mal sehen, wie widerstandsfähig er ist!“ würgte einer der Angeklag-\n\nten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und \n\nso stark an ihr zerrte, dass der Nasenknorpel abriss. In der sicheren Erwar-\n\ntung, der Schwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Ange-\n\nklagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen Ra suchten sie ge-\n\ngen 22.00 Uhr den Bundesgrenzschutz im Bahnhof Lichtenberg auf. Dort und \n\ngegenüber der später eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie hätten mit \n\neinem „gesoffen“ und machten sich Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei. \n\nInfolge der massiven Tätlichkeiten der Angeklagten erlitt He neben \n\nHaut- und Weichteilunterblutungen eine Fraktur der rechten Augenhöhle, \n\neine Verletzung der Leber und der rechten Niere, Rippenfrakturen sowie eine \n\nBlutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer \n\nHirnschwellung und einer Bluteinatmung noch in seiner Wohnung verstarb. \n\nb) Die Schwurgerichtskammer hatte sich vom bedingten Tötungsvor-\n\nsatz aufgrund der Geständnisse der Angeklagten überzeugt, aber kein Tat-\n\nmotiv feststellen können. \n\n2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die Schuld-\n\nsprüche aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen nach den \n\nanzuwendenden Maßstäben von BGHSt 47, 128 tragfähige Anhaltspunkte \n\nfür die Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren Erörterung \n\nnotwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\nhat der Senat aufrechterhalten. \n\n3. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat, nachdem die Ange-\n\nklagten von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht haben, das Tat-\n\ngeschehen umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Nachtatgeschehen wei-\n\ntergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten festge-\n\nstellt: \n\na) Zwischen den muskulös gebauten, noch jungen Angeklagten und \n\ndem 48 Jahre alten, durch längeren starken Alkoholkonsum geschwächten \n\nHe kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil He \n\nnach eigenem, von ihm als ausreichend empfundenen Alkoholgenuss den \n\nAngeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentlich versagte. Nachdem \n\nHe die Angeklagten wieder einmal nicht eingelassen hatte, griffen diese \n\nam 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. He begab sich am \n\nnächsten Tag wegen stärker werdender Schmerzen in der Brust ins Kran-\n\nkenhaus. Die Ärzte stellten mehrere frische und mehrere ältere Rippenbrü-\n\nche sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt He am 30. De-\n\nzember, möglicherweise aber auch einige Tage davor oder danach eine sub-\n\ndurale Hirnblutung im Hinterkopf. \n\nb) Das Landgericht hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentrati-\n\non von über drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese hätten \n\nHe verletzt, um ihn dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag \n\nzuvor nicht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des Na-\n\nsenknorpels übereinstimmend mit den Feststellungen des Urteils vom \n\n14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten Tätlichkeiten der Angeklagten \n\nseien aber immer wieder durch Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbro-\n\nchen worden, während derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des abwei-\n\nsenden Verhaltens des He erhoben. Das Landgericht konnte nicht sicher \n\nfeststellen, dass einzelne oder alle Faustschläge mit voller Kraft und Wucht \n\nausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des He auch nur \n\nbilligend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten sich um ihr Opfer \n\nauf vielfältige Weise bemüht: Sie führten den malträtierten Geschädigten \n\ngemeinsam mit dem Zeugen Ra nochmals ins Badezimmer, duschten \n\nihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. \n\nDann wechselten sie ihm seine Kleidung und brachten ihn ins Wohnzimmer \n\nzurück, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. Kurze Zeit später verlor He \n\ndas Bewusstsein und rutschte – unerwartet für den Zeugen Ra und nicht \n\nsicher ausschließbar auch für die beiden Angeklagten – ohne Einwirkung \n\nDritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der \n\nZeuge Ra , dass sich die Hautfarbe des Geschädigten im Bereich des \n\nGesichts und der Hände blau verfärbt hatte. Der Angeklagte H begann \n\ndaraufhin, möglicherweise ebenso wie der Angeklagte S – erst jetzt in \n\nSorge um das Leben von He – bei diesem eine Herzmassage vorzuneh-\n\nmen. Da dies nicht zu einer Besserung des Zustandes des Geschädigten \n\nführte, drang Ra darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal \n\ner jetzt befürchtete, He könnte bei einem weiteren Zuwarten möglicher-\n\nweise versterben. Er verließ mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Auch \n\ndie Angeklagten hatten dabei nicht sicher ausschließbar das Ziel, Hilfe für \n\nHe zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen. \n\nc) Zur Todesursache hat die Schwurgerichtskammer mit sachverstän-\n\ndiger Hilfe festgestellt, dass durch den Schlag des Kopfes gegen die Wand \n\ndie durch den Heilungsprozess der älteren subduralen Hirnblutung entstan-\n\ndene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine frische Blutung \n\nausgelöst habe, die zu der tödlichen Hirnschwellung und starken Bluteinat-\n\nmung geführt hätte. Sämtliche frischen Verletzungen seien nicht sehr erheb-\n\nlich, insbesondere im Einzelnen nicht konkret lebensbedrohlich gewesen. \n\nDas Landgericht hat die Rippenbrüche und die Verletzung der Leber nicht \n\nmehr dem Tatgeschehen zugerechnet. Diese seien durch die Reanimations-\n\nbemühungen des Angeklagten H entstanden. \n\n4. Die Revisionen der Nebenklägerin sind zulässig. \n\nZwar enthält die Begründung der Rechtsmittel (erneut) keine aus-\n\ndrückliche Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Be-\n\nschwerdeführerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Sol-\n\nches ergibt sich vorliegend aber aus der innerhalb der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist ausgeführten Sachrüge, mit der die Nebenklägerin geltend macht, \n\ndas Landgericht habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansicht des Re-\n\nvisionsurteils verkannt und den Prüfungsauftrag nicht erfüllt, festzustellen, ob \n\ndas Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat die Neben-\n\nklägerin schließlich erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das \n\nerste tatrichterliche Urteil weiter, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten \n\nwegen Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2), \n\nund hat – wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten – auch klargestellt, dass sie \n\ndas Urteil mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Ge-\n\nsetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt \n\n(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). \n\n5. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin füh-\n\nren zur Änderung der Schuldsprüche. \n\na) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können \n\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung \n\nan die aufrecht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in \n\ndieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 259). Zwar ist das Landgericht von einer Bindung an die Feststel-\n\nlungen zum äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathand-\n\nlungen in die von ihm getroffenen Feststellungen übernommen. Das Landge-\n\nricht hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das \n\nfestgestellte Gesamtgeschehen weitere Handlungen eingefügt und die Er-\n\nheblichkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit \n\nhat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines \n\nanderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, \n\n343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260). Die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint, \n\nberuht demnach auf einer unzutreffenden Grundlage. \n\naa) Im ersten Urteil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die \n\nLeberverletzung des Tatopfers durch die aggressiven massiven Tätlichkeiten \n\nder Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon weicht das nunmehr ange-\n\nfochtene Urteil in unzulässiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter \n\nAnwendung des Zweifelssatzes als mögliche Folge einer vom Angeklagten \n\nH vorgenommenen Herzmassage ansieht und diesen Umstand im \n\nRahmen der Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz spre-\n\nchenden Gesichtspunkt anführt. \n\nbb) Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf ferner durch \n\nHandlungen unterbrochen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die \n\nden gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus günstiger erschei-\n\nnen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um die nunmehr festgestellten \n\nPausen zwischen den einzelnen Misshandlungen, während derer die Ange-\n\nklagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Ver-\n\nsuche der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers durch Abduschen und \n\nUmkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und \n\ndas Einschalten Dritter. \n\ncc) Das Landgericht hat schließlich die vom Erstgericht als massiv be-\n\nschriebenen Tätlichkeiten, rückschließend aus der nicht hochgradigen Ge-\n\nfährlichkeit der Verletzungen, höchstens als durchschnittlich bewertet („mitt-\n\nlere Wucht“, UA S. 25). Damit wird die im ersten Urteil bindend festgestellte \n\nDimension der Tätlichkeiten zugunsten der Angeklagten verringert. \n\nb) Der Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend der Ankla-\n\nge und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). Schon die Prüfung des ersten tatrich-\n\nterlichen Urteils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals ein-\n\ngestandene bedingte Tötungsvorsatz könnte im Widerspruch zu den objekti-\n\nven Tatumständen stehen und nicht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen \n\nberuhenden Schlussfolgerung sein. Solches gilt auf der Grundlage der glei-\n\nchen verbindlichen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen Urteilsgrün-\n\nde) und an Hand der nunmehr vom Landgericht fehlerfrei getroffenen zusätz-\n\nlichen Feststellungen zur Vorschädigung des Opfers und zum Motiv der An-\n\ngeklagten sogar in verstärktem Maße. \n\nDie Feststellungen belegen, dass sich die Angeklagten der Vornahme \n\nlebensbedrohlicher Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit sich stei-\n\ngernder Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um sich für die Abwei-\n\nsung vom Vortag zu rächen. Sie waren nach ihren eigenen Worten bereit, die \n\nGrenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu erreichen, und – vor dem \n\nHintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der beson-\n\nderen Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Ge-\n\nwalthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. BGH, \n\nUrt. vom 9. August 2005 – 5 StR 352/04) – auch bereit, die Grenzen der Wi-\n\nderstandsfähigkeit zu überschreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das \n\nAusmaß der objektiv erforderlichen Gewalt als Grundlage für einen Schluss \n\nauf das Erkennen der Lebensgefährlichkeit der aktuellen Gewalthandlungen \n\nwar sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer schon am \n\n30. Dezember 2002 erheblich verletzt. Bei dieser Sachlage sind keine Um-\n\nstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut ha-\n\nben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 – \n\n3 StR 402/04). \n\nDie vom Landgericht – insoweit auf Grund zulässiger ergänzender \n\nFeststellungen – gegen einen bedingten Tötungsvorsatz angeführten Um-\n\nstände gebieten keine andere Wertung. \n\nDas Motiv der Angeklagten, He „lediglich“ für dessen abweisendes \n\nVerhalten zu bestrafen, streitet nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. \n\nEs liegt in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz han-\n\ndelnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in \n\nder Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des \n\nvom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH aaO). \n\nVorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs \n\nin einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter Inkaufnahme der Überschrei-\n\ntung der Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Ange-\n\nklagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen (vgl. \n\nSchneider NStZ 2005, 629, 631). \n\nAuch die Erwägung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei nicht im \n\nSinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame \n\nTrinkgelage aufgegeben würde, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes \n\n(vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht \n\nentsprechen (vgl. BGHSt aaO). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tat-\n\nfolgen widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in \n\nder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, ohnehin überaus unüberlegt han-\n\ndelnden Täter. Solches liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nämlich feh-\n\nlerfrei festgestellt, dass He die Angeklagten schon mehrmals abgewiesen \n\nhatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebrachten Alkohol zu konsumie-\n\nren. Danach stand die Wohnung des He den Angeklagten bereits nur \n\nnoch in beschränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ver-\n\nmag der vollständige Verlust (nur) eines Ortes für Trinkgelage keine hoch-\n\ngradig interessenwidrigen Tatfolgen zu begründen. \n\nc) Das Landgericht hat im ersten Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, \n\ndass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu beurteilen-\n\nden gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den Kopf-\n\nverletzungen, die ihm in der entscheidenden besonders brutalen späten Ge-\n\nschehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt, war das Gesche-\n\nhen insoweit – nicht anders als das massive Blutungen verursachende Ab-\n\nreißen des Nasenknorpels in dieser Phase – von bedingtem Tötungsvorsatz \n\ngetragen. Diese von der Teilaufrechterhaltung erfassten bindenden Feststel-\n\nlungen zur Kausalität hindern die vom Generalbundesanwalt erwogene zwei-\n\nfelhafte Aufspaltung des Geschehens mit einem möglicherweise allein todes-\n\nverursachenden Teil der Verletzungen in der ersten, noch nicht vom Tö-\n\ntungsvorsatz erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landge-\n\nrichts, das freilich auch von einer Todesverursachung durch Bluteinatmung \n\nausgeht (UA S. 16, 26), Abweichendes zu entnehmen sein sollte, würde \n\nauch dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Eine \n\nVerurteilung wegen eines lediglich versuchten Kapitalverbrechens in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung mit Todesfolge scheidet schon deshalb aus. \n\nd) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe las-\n\nsen sich den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nnicht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestra-\n\nfungsaktion grundsätzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu \n\nbelegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH, Urt. \n\nvom 1. September 2005 – 4 StR 290/05). Es liegt nicht gänzlich fern, die von \n\nden Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen unverständliches, als un-\n\ndankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Haus-\n\nrecht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003, \n\n147, 149). Indes reichen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für eine \n\nsichere Wertung nicht aus. Der Senat schließt namentlich aus, dass in einer \n\nneuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die \n\nerst nach sechsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunächst mit \n\nWorten ausgedrückte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dump-\n\nfem Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten, ihr \n\nVergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung für die \n\nTatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB \n\n§ 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit hat es mit der Um-\n\nstellung der Schuldsprüche auf Totschlag sein Bewenden. \n\n6. Die Strafen müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner \n\nAufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatrichter wird die Strafen \n\nfür den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Totschlag auf \n\nder Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (1 a der \n\nhiesigen Urteilsgründe), der zulässigerweise getroffenen weiteren Feststel-\n\nlungen zur Person der Angeklagten (UA S. 4 bis 10), deren Motiv (UA S. 12, \n\n20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 (UA S. 10 f.) zu bemessen \n\nhaben, wobei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\n(UA S. 26 bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im Urteil vom \n\n17. August 2004 unter IV. erteilten Hinweis zur Anwendung von § 49 Abs. 1 \n\nStGB (vgl. auch sub 8). \n\n7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der \n\nNebenklägerin erledigen sich deren Kostenbeschwerden. \n\n8. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklag-\n\nten H ist unbegründet. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge ge-\n\ngen die versagte Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nwendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das mit dem \n\nvorliegenden Tatbild übereinstimmende Vortatgeschehen vom 30. Dezem-\n\nber 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wonach der sie unter \n\ndem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorher-\n\nsehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen gegen ihr Opfer neigten. Sol-\n\nches begründet die Versagung der Strafrahmenverschiebung \n\n(vgl. \n\nBGHSt 49, 239, 243, 245 f.). \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_344-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/5-str-344-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_344-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_344-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/5-str-344-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_344-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:44.463502+00:00"}}