{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_341-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"5 StR 341/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 211 StPO §§ 136, 137 1. Das Motiv der \"Blutrache\" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund an- zusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten An- geklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebe- reitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger ab- hängig macht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 211 \n\nStPO §§ 136, 137 \n\n1. Das Motiv der \"Blutrache\" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund an-\n\nzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch \n\ndas Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid \n\nzugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. \n\n2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten An-\n\ngeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebe-\n\nreitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger ab-\n\nhängig macht. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 – LG Göttingen – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 341/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Januar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B und Han \n\n G wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom \n\n18. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\n a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, \n\naa) dass der Angeklagte B G wegen Totschlags \n\nund \n\nbb) die Angeklagte Han G im Fall A II 4 der Ur-\n\nteilsgründe wegen Beihilfe zum Totschlag \n\nverurteilt ist, \n\nb) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten auf-\n\ngehoben; hiervon ausgenommen ist die gegen Han \n\n G im Fall A II 5 der Urteilsgründe (Waffendelikt) ver-\n\nhängte Einzelfreiheitsstrafe. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B \n\n und Han G sowie die Revision des Angeklagten \n\nHas G gegen das genannte Urteil werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte Has G trägt die Kosten seines \n\nRechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen der Nebenkläger. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel der Angeklagten B und Han G , \n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten B G und Has G \n\njeweils wegen (gemeinschaftlichen) Mordes zu einer lebenslangen Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Gegen die Angeklagte Han G hat es wegen Beihilfe \n\nzum Mord und wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Mo-\n\nnaten verhängt (Einzelfreiheitsstrafen: sechs Jahre, sechs Monate). Zudem \n\nsind ein PKW und verschiedene Waffenteile eingezogen worden; den Ange-\n\nklagten B und Has G ist jeweils die Fahrerlaubnis – bei einer \n\nSperrfrist von zwei Jahren – entzogen worden. Die Revisionen der Angeklag-\n\nten B und Han G haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten ebenso unbegrün-\n\ndet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Angeklagten Has G ins-\n\ngesamt. \n\nI. \n\nDas Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nUrsprung des abgeurteilten Geschehens, der Tötung des H \n\nK im Sommer 2003, war ein bislang ungesühntes Tötungsdelikt an Ha-\n\nm G , Ehemann der Han G , Vater des B G und Onkel des \n\nHas G . Ham G war im Sommer 1998 nach einer erfolgreichen Ver-\n\nsöhnung zwischen den Familien K und G hinterrücks in seinem Auto \n\nerschossen worden, als er gerade – herzlich verabschiedet – vom Haus des \n\nH K aufbrach. Zum Tatort war Ham G im Anschluss an das \n\neigentliche Versöhnungstreffen, bei dem das geistliche Oberhaupt der in \n\nDeutschland ansässigen Y mitwirkte, zu deren Religionsgemeinschaft \n\nbeide aus dem türkischen Kurdengebiet stammenden Familien gehören, nur \n\nauf den nachdrücklichen Wunsch des H K gekommen. Die An-\n\ngeklagten vermuteten deshalb, dieser sei der eigentliche Drahtzieher der aus \n\nihrer Sicht besonders niederträchtigen Tötung ihres Verwandten. Diese Tat \n\nist bis heute von der saarländischen Justiz noch nicht aufgeklärt. Nachdem \n\nzunächst ein – offensichtlich bewusst vorgeschickter – Jugendlicher die Tat \n\nzu Unrecht auf sich genommen hatte und freigesprochen wurde, ist die Sa-\n\nche nach neuerlicher Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 2001 gegen \n\nandere Mitglieder der Familie K (darunter allerdings nicht H K \n\n ) bis zur Verkündung des angegriffenen Urteils noch nicht terminiert wor-\n\nden. Die als Nebenkläger an jenem Verfahren beteiligten Angehörigen des \n\nGetöteten Ham G waren über die fehlende Sühne der Tat zunehmend \n\nenttäuscht und fühlten sich von den Behörden im Stich gelassen. \n\nH K lebte seit der Tötung Ham G s mit seiner Familie \n\nin steter Furcht vor Racheakten der Familie G : Er wandte sich aus Angst \n\nvor Nachstellungen wiederholt an die Polizei, legte dort Aufzeichnungen über \n\neingegangene Drohanrufe vor, beanspruchte Polizeischutz, veräußerte \n\nschließlich alsbald nach der Tötung Ham G s seinen Betrieb und siedelte \n\naus Sicherheitsgründen vom Saarland in den Raum Göttingen um. Dort fühl-\n\nte er sich jedoch ebenfalls beobachtet und verfolgt; er ließ häufig Kennzei-\n\nchen fremder Fahrzeuge von der Polizei überprüfen und erstattete Anzeige, \n\nwenn unbekannte Personen nach seiner Auffassung sein Haus beobachte-\n\nten. Letztmalig berichtete H K seiner Familie aufgeregt zwei bis \n\ndrei Wochen vor seiner Tötung, dass ihm ein Fahrzeug mit auffälligem Kenn-\n\nzeichen entgegengekommen sei; den PKW ordnete er der Familie G zu. \n\nAm Tattag wurde H K unmittelbar vor dem eigentlichen \n\nTatgeschehen auf der gesamten Fahrt in seinem PKW von einem Göttinger \n\nKrankenhaus, wo er seine Ehefrau besucht hatte, zu seinem Wohnhaus in \n\nReinhausen von den Angeklagten im PKW des Has G verfolgt; B \n\nG steuerte dieses Fahrzeug. Aufgrund von Angaben zuvor besuchter Be-\n\nkannter wähnten die Angeklagten H K auf einem mehrtägigen \n\nBesuch in einer anderen Stadt; sie wollten diese Gelegenheit dazu nutzen, \n\ndie Ehefrau H K s bei einem Krankenhausbesuch durch Han \n\nG über den Hintergrund der Tötung Ham G s auszuhorchen. Am Kran-\n\nkenhaus erkannten die Angeklagten zufällig den ihnen verhassten H \n\nK ; sie entschlossen sich spontan, die günstige Gelegenheit zu seiner \n\nVerfolgung und Tötung zu nutzen. G K , der neunjährige Sohn \n\nH K s, der den Vater zusammen mit dessen fünfjähriger Enkelin zu \n\ndem Krankenbesuch der Mutter begleitet hatte, machte seinen Vater auf der \n\nRückfahrt mehrfach auf ein ihnen folgendes Fahrzeug aufmerksam. Er wies \n\nauch darauf hin, dass der verfolgende PKW sogar rote Ampeln überfahre, \n\num hinter ihnen zu bleiben. \n\nH K ließ seine beiden Kinder direkt vor der Tür seines \n\nHauses aussteigen und parkte seinen PKW nach einem Wendemanöver auf \n\nder gegenüberliegenden Straßenseite. Noch während er sich im Fahrzeug \n\nbefand, wurde er aus dem PKW der Angeklagten heraus von Has G \n\nerschossen. Dieser saß auf der Beifahrerseite; hinter ihm saß die Angeklagte \n\nHan G . Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen wurden die Angeklagten \n\nnach kurzer Flucht zeitnah zur Tat festgenommen. Während sie die eigentli-\n\nche Tatwaffe zerlegt aus dem Fenster geworfen hatten, verbarg Han G \n\nbei ihrer Festnahme am Körper eine weitere scharfe Pistole ihres Sohnes \n\nB . \n\nDas Landgericht hat die Tötung H K s als gemeinschaftli-\n\nchen heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet; die An-\n\ngeklagten hätten aus dem Motiv der „Blutrache“ gehandelt, was auf mora-\n\nlisch tiefster Stufe stehe. \n\nII. \n\nDie Verfahrensrügen haben keinen Erfolg, während die Sachrügen \n\nzum Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bei allen Angeklagten und \n\nzusätzlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei B und \n\nHan G führen. \n\n1. Zu den verfahrensrechtlichen Beanstandungen sieht der Senat \n\nüber die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus Anlass zu folgen-\n\nden Bemerkungen: \n\na) Die Rüge, bei der Vernehmung des neunjährigen Zeugen G \n\nK über die von ihm wahrgenommenen Umstände der Tötung seines \n\nVaters H K hätten die nach § 247 Satz 2 Alt. 1 StPO ausge-\n\nschlossenen Angeklagten wieder zugelassen werden müssen, weil dies der \n\nZeuge gewünscht habe, geht fehl. Über die Frage, ob von der Vernehmung \n\nin Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl eines \n\nkindlichen Zeugen zu befürchten ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem \n\nErmessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Rechtsfehler lässt die \n\nEntscheidung des Landgerichts nicht erkennen. \n\nDass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die Möglichkeit ein-\n\ngeräumt hat, die Vernehmung durch eine Videosimultanübertragung mitzu-\n\nverfolgen (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Meyer-Goßner, \n\nStPO 48. Aufl. § 247 Rdn. 14a; jeweils m.w.N.), berührt nicht den geltend \n\ngemachten absoluten Revisionsgrund, sondern die Pflicht zur Unterrichtung \n\nder aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten. Auch insoweit wäre \n\nschon in Ermangelung eines in der Hauptverhandlung gestellten entspre-\n\nchenden Antrags revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. \n\nb) Im Ansatz zutreffend rügen die Beschwerdeführer einzelne Verhal-\n\ntensweisen von Ermittlungsbeamten bei der Befragung des Angeklagten \n\nB G als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren. \n\naa) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erklärte B \n\nG wiederholt, keine Angaben zur Sache machen, sondern zunächst einen \n\nVerteidiger konsultieren zu wollen. Gleichwohl äußerte er sich bis zu seiner \n\nVorführung in drei verschiedenen Situationen gegenüber drei Polizeibeamten \n\nzu einzelnen Sachverhaltsfragen: \n\nZum einen kam es zu einer Spontanäußerung über Schmauchspuren \n\nund zu der bei seiner Mutter gefundenen Pistole im Rahmen der erken-\n\nnungsdienstlichen Behandlung. Im weiteren Verlauf der Nacht erklärte B \n\n G gegenüber dem Polizeibeamten KOK Ku nach erfolgter erneuter \n\nBelehrung, er wolle keine Aussage machen, es sei denn, sein Anwalt würde \n\nihm dies empfehlen. Nachdem KOK Ku des ungeachtet fragte, ob sie \n\nwährend weiterer Wartezeit „miteinander sprechen“ könnten, erklärte sich \n\nB G bereit, sich mit dem Zeugen zu unterhalten, und berichtete an-\n\nschließend von seinen persönlichen Verhältnissen und der Vorgeschichte der \n\nTat. Der Zeuge Ku fragte nun nach, ob B G jetzt doch etwas zur \n\nTat sagen wolle. Dieser wiederholte, dass er zur Tat selbst nichts sagen wol-\n\nle, erklärte aber, dass „getan wurde, was getan werden musste“. Zudem wie-\n\nderholte B G seine spontanen anfänglichen Angaben zu der bei sei-\n\nner Mutter gefundenen Waffe. \n\nAuf die ihm aktuell überbrachte neue Information, dass diese Waffe \n\ntatsächlich nicht die Tatwaffe sein konnte, fragte der Zeuge Ku den An-\n\ngeklagten B G nach dem Verbleib der Tatwaffe und betonte dabei \n\neine mögliche Gefährdung spielender Kinder. B G machte dazu deut-\n\nlich, dass er zu diesem Punkt nichts sagen wolle. Auf weitere Fragen des \n\nZeugen Ku zur Fahrstrecke von Reinhausen bis zur Festnahme machte \n\nB G hierzu Angaben. Deren förmliche Protokollierung lehnte er indes \n\nab; statt dessen bat er darum, dass ein namentlich benannter Verteidiger von \n\nseiner Festnahme informiert werden sollte. Diese Bitte erfüllte der Zeuge \n\nKu in der Folgezeit nicht. \n\nAm Morgen des Folgetages sollte B G von dem Zeugen KK \n\nBe der Haftrichterin vorgeführt werden. Der Zeuge wusste, dass der An-\n\ngeklagte B G noch ohne Kontakt zu dem benannten Verteidiger ge-\n\nwesen war und keine Angaben machen wollte. Gleichwohl suchte KK Be \n\n während der Wartezeit das Gespräch mit ihm. B G machte an-\n\nschließend erneut Angaben zu seinen Lebensumständen und zur Vorge-\n\nschichte der Tat; schließlich erklärte er noch, dass H K ständig \n\nmit einem Anschlag auf sein Leben habe rechnen müssen, weil er angerufen \n\nund ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, er solle sich selbst erschießen. \n\nVor der Haftrichterin schwieg B G wie auch in der Folgezeit. Erst ge-\n\ngen Ende der Hauptverhandlung hat er sich in einer vorbereitenden Erklä-\n\nrung leugnend zur Sache eingelassen und – wie der Angeklagte Has \n\nG – die Tötung einem nicht benannten vierten Familienmitglied angelastet. \n\nbb) Bedenklich erscheint bereits die Frage an B G , ob man \n\nnicht „miteinander sprechen“ könne, nachdem sich der Angeklagte gerade \n\nnach Belehrung ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle \n\nÄußerungen von der vorherigen Konsultation eines Verteidigers abhängig \n\ngemacht hatte. \n\nDurch dieses Verhalten könnte bei einem Beschuldigten der fehler-\n\nhafte Eindruck hervorgerufen werden (vgl. auch § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO), \n\nein solches bloßes „Gespräch“ unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit \n\nvon einer „förmlichen“ Vernehmung. Dass B G tatsächlich nicht in \n\ndieser Weise getäuscht wurde, ergibt sich indes aus seinem differenzierten \n\nAussageverhalten; nach wie vor unterschied er genau, zu welchen Themen \n\ner etwas sagen wollte (insbesondere Tatvorgeschichte) und zu welchen nicht \n\n(konkrete Tatumstände). \n\nDarüber hinaus kann stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund \n\ndas Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten. Nachfragen \n\nsind nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar dann gänzlich \n\nunproblematisch, wenn – wie hier hinsichtlich der Tatwaffe und der davon \n\nausgehenden Fremdgefährdung – neue Informationen erlangt werden, zu \n\ndenen sich der Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue pro-\n\nzessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen ist, \n\nin denen sich die Auffassung des Beschuldigten geändert haben kann. Jen-\n\nseits solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels darf das \n\nSchweigerecht jedenfalls bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht da-\n\ndurch missachtet werden, dass beständig auf verschiedenen Wegen ver-\n\nsucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu brin-\n\ngen. \n\ncc) Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegenüber ei-\n\nnem Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem \n\nvon ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will, \n\nwenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt. \n\nZwar sieht der Senat auch in Konstellationen wie der vorliegenden \n\nkeinen Anlass für ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten \n\nbis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BGHSt 47, 233, 235 ff.; vgl. \n\naber auch BGHSt 47, 172, 176 ff.; BGH, Beschl. vom 18. und 19. Oktober \n\n2005 – 1 StR 114/05 und 117/05). Der Wunsch des Beschuldigten nach \n\nRücksprache mit seinem Verteidiger zur Erörterung der Frage, ob eine Ein-\n\nlassung erfolgen soll oder nicht, darf aber nicht durch ständige Nachfrage \n\nmissachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach Benachrichtigung eines \n\nbenannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird. Die Besprechung mit \n\neinem Verteidiger soll dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen, sich in \n\nder für seine Verteidigung höchst bedeutsamen Frage, ob er aussagen will \n\noder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten (BGHSt 38, 372, 373). Bittet ein \n\nBeschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige Konsultation \n\neines Verteidigers knüpft, ausdrücklich um Benachrichtigung eines benann-\n\nten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden, \n\nwenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch BGHSt 42, 15, \n\n19; 38, 372, 373 einerseits, BGHSt 42, 170, 171 f. andererseits). Das \n\nSchweigerecht des Beschuldigten würde missachtet, wenn – wie hier vor \n\ndem Haftrichtertermin – ein benannter Verteidiger nicht informiert, sondern \n\nstattdessen ein Beschuldigter ohne ergänzende Hinweise weiter befragt wird, \n\nobgleich er zuvor ausdrücklich erklärt hat, er wolle ohne vorherige Konsulta-\n\ntion seines Verteidigers nichts sagen. \n\ndd) Ob das danach im Ausgangspunkt zu Recht beanstandete Vor-\n\ngehen der Ermittlungsbeamten nach entsprechendem Widerspruch in der \n\nHauptverhandlung angesichts der differenzierten Reaktionen des befragten \n\nBeschuldigten, die für eine zutreffende Einschätzung der Verwertbarkeit sei-\n\nner Äußerungen sprechen, zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der auf \n\ndiese Weise erlangten Angaben führen würde und ob sich hierauf gegebe-\n\nnenfalls auch Mitbeschuldigte berufen könnten (vgl. dazu BGHR StPO § 136 \n\nBelehrung 5; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 20 m.w.N.), kann \n\nletztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf die-\n\nsen Angaben B G s im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 \n\nStPO). \n\nDie Angaben B G s hat das Schwurgericht lediglich an sol-\n\nchen Stellen der Beweisführung verwertet, die nichts mit der eigentlichen \n\nTatbegehung zu tun haben oder in anderer Weise von B G oder an-\n\nderen Zeugen hinreichend bestätigt wurden. Dass H K vom ne-\n\nben ihm sitzenden Beifahrer erschossen wurde, als B G den PKW \n\nseines Cousins führte, hat B G in der Hauptverhandlung selbst zuge-\n\ngeben. Diese Aussage korrespondiert mit weiteren Zeugenaussagen. Zur \n\nWiderlegung der gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten \n\nwenig detailreichen Angaben B und Has G s zu einem angeblichen \n\nvierten Familienmitglied, das unvorhersehbar spontan und ohne Billigung der \n\nübrigen Fahrzeuginsassen H K erschossen habe, und zur Über-\n\nzeugungsbildung von der gemeinschaftlichen Tötung H K s unter \n\nBeteiligung von Han G hat das Schwurgericht nicht auf die Angaben \n\nB G s im Ermittlungsverfahren, sondern auf mehrere Aussagen ge-\n\nschehensnaher Zeugen, das Spurenbild im PKW der Angeklagten, ihre Ein-\n\nlassungen in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen und die Feststellun-\n\ngen zur tatnahen Festnahme zurückgegriffen. \n\nDass die bei seiner Mutter gefundene Pistole ihm gehört, hat B \n\nG auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Die wei-\n\nteren Angaben B G s zur Vorgeschichte der Tat, zu seinen persönli-\n\nchen Verhältnissen und zur Fahrstrecke waren, soweit die entsprechenden \n\nFeststellungen die Angeklagten überhaupt be- und nicht entlasten, ange-\n\nsichts weiterer Beweismittel für die Beweiswürdigung ersichtlich entbehrlich. \n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Mordmerkmals der Heimtü-\n\ncke bei allen Angeklagten und zur Aufhebung des Mordmerkmals der niedri-\n\ngen Beweggründe bei den Angeklagten B und Han G . \n\na) Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine heimtücki-\n\nsche Tötung nicht. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in \n\nfeindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu \n\ndessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit ei-\n\nnem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit \n\neinem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus un-\n\nterschiedlichen Gründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände \n\ndes konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Heimtückisch han-\n\ndelt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Vor-\n\naussetzung hierfür ist, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungs- und \n\nschutzlosen Menschen zu überraschen, und dass er diese Situation in ihrer \n\nBedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (vgl. BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 11). \n\nbb) Nach diesen Kriterien hält die Annahme einer heimtückischen \n\nTötung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand: \n\nH K rechnete seit geraumer Zeit ernsthaft und begründet \n\nmit einem Anschlag auf sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust \n\nverkauft und war in ein anderes Bundesland umgezogen. Auch noch kurz vor \n\nder Tat war er stets misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnum-\n\ngebung fremde Fahrzeuge auffielen. Vor diesem ganz besonderen Hinter-\n\ngrund – einer wesentliche Teile des Lebens bestimmenden jahrelangen \n\nAngst vor einem tödlichen Anschlag – durfte sich das Landgericht hinsichtlich \n\nder festgestellten wiederholten und eindrücklichen Warnungen H K \n\n s durch seinen Sohn vor der Verfolgung durch einen fremden PKW unmit-\n\ntelbar vor der Tat nicht mit der Erwägung begnügen, aus seinen beschwichti-\n\ngenden Äußerungen gegenüber seinem Sohn G ergebe sich, dass er \n\nselbst arglos gewesen sei. Denn dabei hat das Schwurgericht die nahe lie-\n\ngende Möglichkeit außer Acht gelassen (vgl. hierzu BGHSt 25, 365, 367), \n\ndass solche Beschwichtigungen gegenüber Kindern gerade auch von tat-\n\nsächlich besorgten Eltern geäußert werden können, die ihre Kinder damit \n\nlediglich in Sicherheit wiegen und beruhigen wollen (vgl. Mosbacher NStZ \n\n2005, 690, 691). In diesem Zusammenhang blieb zudem die Aussage \n\nG K s unberücksichtigt, wonach sein Vater mit erheblicher Ge-\n\nschwindigkeit unmittelbar vor die Haustür gefahren sei, um dort zunächst die \n\nKinder mit der Aufforderung aussteigen zu lassen, schnell ins Haus zu laufen \n\n(UA S. 153); dies spricht dafür, dass H K die Kinder deshalb in \n\nSicherheit bringen wollte, weil er die Gefahr erkannt hatte. \n\nBei Berücksichtigung dieser vom Schwurgericht vernachlässigten \n\ngewichtigen Umstände, die gegen die Annahme von Arglosigkeit sprechen, \n\nvermögen die tatrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Opfers un-\n\nmittelbar vor Abgabe der tödlichen Schüsse – Abstellen des Fahrzeugs und \n\nAbziehen des Fahrzeugschlüssels – alleine die Annahme von Heimtücke \n\nnicht tragfähig zu belegen; solches Verhalten kann unter Berücksichtigung \n\nder besonderen Umstände des vorliegenden Falls auch als nicht besonders \n\nüberlegtes, eher kopfloses Verhalten eines angstbesetzten Verfolgten gese-\n\nhen werden. \n\nAbgesehen davon ist auch die subjektive Seite einer heimtückischen \n\nTötung nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Angeklagten können nach den Fest-\n\nstellungen zu ihrer spontanen Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum \n\nWohnhaus ihres Opfers angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon \n\nausgegangen sein, dass diese Verfolgung unbemerkt und H K \n\narglos geblieben ist. \n\nDer Senat schließt angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden \n\nFalls aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die zur tragfähi-\n\ngen Annahme von Heimtücke führen könnten; dieses Mordmerkmal hat \n\ndemnach zu entfallen. \n\nb) Bei den Angeklagten B und Han G begegnet auch die \n\nAnnahme niedriger Beweggründe auf der Grundlage der landgerichtlichen \n\nFeststellungen durchgreifenden Bedenken. Der Verweis des Schwurgerichts \n\nauf das als niedrig zu bewertende Motiv der „Blutrache“ greift bei diesen \n\nAngeklagten zu kurz. \n\naa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ \n\nsind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin \n\nin deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich \n\nund deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer \n\nGesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des \n\nTäters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die \n\nBewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft \n\nder Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-\n\ngruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft \n\nnicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Be-\n\nweggründe 41 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn. 14 ff.). \n\nGefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kom-\n\nmen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf \n\nniedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, son-\n\ndern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH \n\nNStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Beruhen diese tatauslösenden \n\nund tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Ge-\n\nfühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines be-\n\nachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Be-\n\nwertung als „niedrig“ im Sinne der Mordqualifikation (vgl. BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 18, 30, 32). Schwerwiegende Kränkungen \n\ndurch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewe-\n\ngen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe unangebracht sein \n\nlassen \n\n(vgl. Großer Senat \n\nBGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). \n\nbb) Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ ist in aller Regel des-\n\nhalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich \n\nder Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen \n\ngleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todes-\n\nurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (BGHR \n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29; Nehm in Festschrift für Albin \n\nEser 2005 S. 419, 422 ff.; vgl. zu Tötungen aus „Blutrache“ auch BGH, Urt. \n\nvom 28. August 1979 – 1 StR 282/79; BGH, StV 1998, 130; BGH, Urt. vom \n\n24. Juni 1998 – 3 StR 219/98; BGH, Beschl. vom 23. März 2004 – 4 StR \n\n466/03 und 9/04). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen \n\nFällen von „Blutrache“ ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die \n\nVerletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen \n\nein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen \n\nSippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. \n\nAuch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, \n\ndas indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verlet-\n\nzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten \n\nsein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann gebo-\n\nten, wenn mit der „Blutrache“ – wie hier – Vergeltung an jemandem geübt \n\nwird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines ande-\n\nren Menschen erachtet wird. \n\nAllgemein darf die Bezeichnung eines Motivs als „Blutrache“ nämlich \n\nnicht die notwendige differenzierte Betrachtung des tatsächlichen Gesche-\n\nhens ersetzen (vgl. Nehm in Festschrift für Albin Eser 2005 S. 419, 424). Bei \n\nallgemein motivierten Tötungsantrieben wie Wut, Zorn, Hass oder Verzweif-\n\nlung kann die Gefahr bestehen, dass sie fälschlich einer mit Selbstverständ-\n\nlichkeit als niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich \n\ndie Niedrigkeit am Maßstab der inländischen Werteordnung zu verneinen \n\nwäre (vgl. Nehm aaO). \n\nGerade bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind \n\nrachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Be-\n\nweggründen zu bewerten (BGH, Urt. vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79; \n\nBGH StV 1998, 130; vgl. aber auch Schneider in MünchKomm StGB § 211 \n\nRdn. 86 f.). Hat der Täter aus persönlichen Motiven aufgrund schwerer Krän-\n\nkung durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen ge-\n\nhandelt, ist diese Form von „Selbstjustiz“ zwar keineswegs billigenswert (vgl. \n\nBGH StV 1998, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). Die Tat kann aber auch nicht \n\nnur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus \n\neinem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der „Blutrache“ bis heu-\n\nte relevant ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn. 14b). Es ist \n\nalso danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem \n\nersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache“, und damit aus niedri-\n\ngen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge \n\ndes Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht \n\nper se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Ju-\n\nni 1998 – 3 StR 219/98). \n\ncc) Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch \n\njenseits von Spontantaten (hierzu Schneider aaO Rdn. 87) derart erheblich \n\nist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich \n\nund verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des \n\nEinzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähe-\n\nre Umstände der Vortat (vgl. BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizelle \n\nAufarbeitung, Näheverhältnis zum Getöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), \n\nGrad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. \n\nvom 23. März 2004 – 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Um-\n\nstände der Tötung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). \n\ndd) Nach diesen Kriterien ist die Annahme niedriger Beweggründe \n\nbei den Angeklagten B und Han G nicht tragfähig begründet. \n\nB G ist der älteste Sohn des auf besonders niederträchtige Weise \n\nermordeten Ham G und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familien-\n\noberhaupt maßgeblich um seine Mutter und weitere fünf Geschwister küm-\n\nmern. Er war – wie Han G – davon überzeugt, dass H K \n\nfür diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch nachdrückliches \n\nZureden Ham G erst dazu gebracht hatte, nach einer Versöhnungszere-\n\nmonie zum späteren Tatort zu fahren. Trotz der inzwischen vergangenen Zeit \n\nwar in der Familie des Ermordeten, die auch aufgrund dieser Tat bis jetzt in \n\nbeengten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenlebt, der Schmerz über \n\ndie Tat noch deutlich gegenwärtig: die Tötung Ham G s war ständiges \n\nGesprächsthema und insbesondere Han G war davon noch stark emo-\n\ntional betroffen. Die Tat blieb bislang ungesühnt. Der konkrete Entschluss zur \n\nTötung H K s entstand spontan aus der Situation eines zufälligen \n\nTreffens am Göttinger Krankenhaus. Angesichts dieser besonderen Umstän-\n\nde entbehrt die Wertung des Landgerichts, auch die Angeklagten B und \n\nHan G hätten allein aus einem als niedrig anzusehenden Motiv der \n\n„Blutrache“ gehandelt, einer tragfähigen Grundlage. \n\nDer Senat schließt aus, dass eine solche angesichts der bisherigen \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen noch gefunden werden könnte. \n\nc) Anders verhält es sich allerdings mit dem Angeklagten Has \n\nG , der die tödlichen Schüsse auf H K abgegeben hat. Bei ihm \n\nhat das Schwurgericht – anders als bei den noch akut unter den Auswirkun-\n\ngen der Tötung Ham G s leidenden Han und B G – keine ei-\n\ngene besonders gravierende persönliche Betroffenheit durch den Tod seines \n\nOnkels festgestellt, die über die Verletzung der „Familienehre“ maßgeblich \n\nhinausgereicht hätte. Hierfür spricht nicht nur der im Vergleich zu Han \n\nund B G fernere Verwandtschaftsgrad zum Getöteten Ham G ; \n\ndabei handelt es sich um ein Kriterium, das auch nach Auffassung des Ge-\n\nsetzgebers bei der rechtlichen Bewertung der Betroffenheit von einem Tö-\n\ntungsdelikt erheblich ist (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Hinzu kommt die \n\nräumliche Entfernung von der Familie des getöteten Ham G : Der Ange-\n\nklagte Has G lebt seit Jahren in Niedersachsen, während die Familie \n\nvon Ham G seit vielen Jahren im Saarland ansässig ist. In seiner wirt-\n\nschaftlichen Existenz war der als Unternehmer erfolgreiche Angeklagte Ha- \n\ns G ebenfalls nicht vom Tode Ham G s betroffen. Aufgrund dieser \n\nweit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen Distanz zum Tode \n\nHam G s erscheint bei Has G das Verhältnis zwischen Anlass und \n\nTat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert \n\nund damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen die-\n\njenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der „Blutrache“ in aller \n\nRegel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen. \n\n3. Die tatrichterliche Wertung, Han G habe eine Beihilfe zur \n\nTötung H K s begangen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht \n\nzu beanstanden. \n\nDas Schwurgericht hat seine Feststellung, die Angeklagte habe ihren \n\nSohn und ihren Neffen bei der Tötung H K s zumindest psychisch \n\nunterstützt und hierdurch eine Beihilfe zu deren Tat geleistet, auf eine Ge-\n\nsamtschau aller wesentlichen Umstände gestützt. Auf eine aktive Beihilfe-\n\nhandlung durch mitbestimmenden Einfluss auf das Fahrtziel und den sponta-\n\nnen Tatplan konnte das Schwurgericht vor dem Hintergrund der engen fami-\n\nliären Verbundenheit aus dem besonderen Interesse der Angeklagten an \n\neiner Sühne der Ermordung ihres Ehemanns, aus der Tatsache, dass sie das \n\nvorherige Reiseziel (Besuch im Krankenhaus) wesentlich bestimmt hatte, \n\nund aus ihrem Verhalten bei der Verfolgung durch die Polizei (Verbergen \n\neiner Pistole ihres Sohnes am Körper) schließen. Diese Schlussfolgerung \n\nberuht auf einer tragfähigen rationalen Grundlage und ist im vorliegenden \n\nFall nicht nur möglich, sondern naheliegend; sie ist vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Erwägungen \n\ndes Schwurgerichts über die „Sitzposition“ der Angeklagten in diesem Zu-\n\nsammenhang für sich gesehen weniger überzeugen; die Angeklagte konnte \n\nangesichts des spontanen Verfolgungsentschlusses bei Fahrtantritt kaum \n\ndavon ausgehen, dass H K gerade – wie später geschehen – auf \n\nder Beifahrerseite erschossen werde. \n\nIII. \n\nIm Ergebnis hat der Wegfall eines Teils der vom Schwurgericht he-\n\nrangezogenen Mordmerkmale folgende Auswirkungen: \n\n1. Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bleibt Has G \n\nwegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe \n\nverurteilt; B G ist dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk ge-\n\nsetzten Tötungsgeschehens wegen Totschlags schuldig \n\n(vgl. auch \n\nBGHSt 36, 231). Die Angeklagte Han G hat eine Beihilfe zur gemein-\n\nschaftlichen Tötung von H K begangen, die sich für Has G \n\nals Mord aus niedrigen Beweggründen, für B G als Totschlag dar-\n\nstellt. Danach ist die Angeklagte Han G lediglich wegen einer Beihilfe \n\nzum Totschlag zu bestrafen. \n\nWegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Has G begangenen \n\nMord könnte Han G allenfalls dann verurteilt werden, wenn sie als Ge-\n\nhilfin ihren Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggründe Has G s \n\nerbracht hätte (vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N., insoweit in BGHR \n\nStGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 33 nicht abgedruckt). Dass Han \n\n G selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, schließt der Se-\n\nnat wie beim Angeklagten B G aus (s. o.). Die Feststellungen des \n\nSchwurgerichts legen zudem nahe, dass die in bäuerlichen Verhältnissen \n\naufgewachsene, des Lesens und Schreibens nicht mächtige, kaum deutsch \n\nsprechende und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete An-\n\ngeklagte Han G die zur Niedrigkeit der Tötungshandlung des Has \n\nG führenden bestimmenden Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeu-\n\ntungsgehalt geistig nicht nachvollziehen konnte. Auf dieser Grundlage lässt \n\nsich der notwendige Vorsatzbezug zum Mordmerkmal des Haupttäters letzt-\n\nlich nicht tragfähig begründen. Da weitergehende Feststellungen insoweit \n\nnicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe zum \n\nTotschlag (§ 354 Abs. 1 StPO). \n\n2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen \n\nMordmerkmalen um strafschärfende besondere persönliche Merkmale im \n\nSinne von § 28 Abs. 2 StGB und nicht um strafbegründende im Sinne von \n\n§ 28 Abs. 1 StGB handelt: \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bun-\n\ndesgerichtshofs stehen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) nicht \n\nim Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr \n\nbilden sie danach zwei selbständige Tatbestände (st. Rspr. seit BGHSt 1, \n\n368; zuletzt ausführlich BGH NStZ 2005, 381 m.w.N.). Weil die Mordmerk-\n\nmale des § 211 StGB nach dieser Auffassung die Strafbarkeit im Sinne von \n\n§ 28 Abs. 1 StGB begründen, scheidet eine Anwendung von § 28 Abs. 2 \n\nStGB aus. Für den Schuldspruch des Teilnehmers kommt es demnach nicht \n\nauf seinen Tatbeitrag, sondern zunächst darauf an, ob der Haupttäter Mord-\n\nmerkmale verwirklicht oder nicht. Bei täterbezogenen Mordmerkmalen wie \n\nden vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggründen ist nach der bis-\n\nherigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch \n\ndann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal \n\nverwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggründe des anderen \n\nTeils vorsätzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen Fällen allerdings \n\ndie Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zugute. \n\nb) Demgegenüber versteht die Gegenauffassung (soweit ersichtlich \n\nausnahmslos die gesamte Literatur, vgl. nur Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. Vor §§ 211 ff. Rdn. 3; Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 39; \n\nLackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; Schneider in MünchKomm \n\nVor §§ 211 ff. Rdn. 135 ff.; je m.w.N.) das Verhältnis zwischen den Tatbe-\n\nständen Mord und Totschlag als Verhältnis von Qualifikation und Grunddelikt. \n\nDie täterbezogenen Mordmerkmale sind demnach nicht strafbegründend im \n\nSinne von § 28 Abs. 1 StGB, sondern strafschärfend gemäß § 28 Abs. 2 \n\nStGB. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer, der selbst kein Mordmerkmal \n\nerfüllt, bei einem täterbezogenen Mordmerkmal des Haupttäters wie dem \n\nHandeln aus niedrigen Beweggründen nur wegen Teilnahme zum Totschlag \n\nschuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem – ggf. \n\nnach § 27 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 212 \n\nStGB zu entnehmen. \n\nc) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-\n\nhältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegen-\n\ngehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und \n\nunausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik \n\nund sei unnötig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; Jäger JR \n\n2005, 477, 479 f.; ausführlich etwa Küper JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.; \n\nSchneider in MünchKomm Vor §§ 211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der \n\nRechtsprechung nur: BGHSt 6, 329 und 36, 231 [Mittäterschaft]; BGHSt 23, \n\n39 [gekreuzte Mordmerkmale]; BGH NStZ 2006, 34, und BGH, Urteil vom \n\n24. November 2005 – 4 StR 243/05 [Sperrwirkung der Strafrahmenunter-\n\ngrenze für Beihilfe zum Totschlag]). \n\nProbleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden \n\nFall besonders anschaulich: Die gemeinschaftlich durch Has und B \n\nG begangene Tötung H K s kann schwerlich als Verwirklichung \n\nzweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbständiger Tatbestände \n\nverstanden werden, sondern stellt sich als ein Tötungsunrecht im Sinne von \n\n§ 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der Täter mit dem Mordmerkmal \n\nder niedrigen Beweggründe besonders erschwerende persönliche Umstände \n\n(vgl. § 28 Abs. 2 StGB) hinzukommen; ein solches Verhältnis entspricht nach \n\nder üblichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation. \n\nDies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags \n\nvon Han G geht: Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung \n\nH K s lässt sich nicht künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord \n\ndurch Has G und eine (hierzu tateinheitliche) objektive Beihilfe zum Tot-\n\nschlag durch B G aufspalten. \n\nIV. \n\nWegen der neuen Schuldsprüche bedarf die Bemessung der Strafen \n\nfür B und Han G für das Tötungsdelikt und die Beihilfe hierzu \n\nerneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisherigen \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen. Der neue Tatrichter wird hierzu allenfalls \n\nsolche ergänzenden Feststellungen treffen können, die den bisherigen nicht \n\nwidersprechen. \n\n Harms Häger Basdorf \n\n Gerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/5-str-341-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/5-str-341-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:22.191673+00:00"}}