{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_339-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"5 StR 339/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 339/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. November 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-\n\nvember 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Dresden vom 14. März 2005 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nabgesehen worden ist, \n\nb) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-\n\nten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nVergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie wegen Vergewaltigung \n\n(§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli-\n\ncher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun \n\nJahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten \n\nund sieben Jahren). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein \n\ndagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. \n\nDas mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel, das vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg; die Revision führt zugleich \n\nzugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. \n\n1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen \n\nder Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt sind. \n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den materiellen Anordnungsgrund \n\nnach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Den für die sachlichrechtliche Nachprüfung allein zur Verfügung \n\nstehenden Urteilsgründen (BGHSt 35, 238, 241) ist nicht hinreichend deutlich \n\nzu entnehmen, ob der zur Frage der Schuldfähigkeit gehörte Sachverständi-\n\nge über die einen Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmale des Ange-\n\nklagten und die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB überhaupt vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von Dar-\n\nlegungen zu den Äußerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die \n\nzwingende Verfahrensvorschrift des § 246a StPO (vgl. BGHR StPO § 246a \n\nSatz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97) einen auf die \n\nSachrüge zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier letztlich \n\ndahinstehen, da die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung abzusehen, auch sonst nicht tragfähig begründet \n\nworden ist. \n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts, dass es sich lediglich um „Ge-\n\nlegenheitstaten“ gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen haben, \n\nwerden den zuvor getroffenen Feststellungen zu den abgeurteilten Taten \n\nnicht gerecht. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass „die Ta-\n\nten im Rahmen einer ambivalenten Beziehung zum Nachteil jeweils dersel-\n\nben Geschädigten“ begangen wurden (UA S. 26). Die Beziehung „stellte für \n\nden Angeklagten aufgrund der Persönlichkeit der Geschädigten eine Gele-\n\ngenheit dar, während der Dauer der Beziehung seinen sexuellen Neigungen \n\nin allen Spielarten teilweise mit deren Einverständnis und teilweise gegen \n\nderen Willen nachzukommen“. Der Angeklagte ging unter anderem wegen \n\nseiner „Freilassung im Anschluss an die richterliche Vernehmung der Ge-\n\nschädigten davon aus, dass er nicht ernstlich zu befürchten hatte, strafrecht-\n\nlich zur Verantwortung gezogen zu werden, sondern weiterhin seine sexuel-\n\nlen Phantasien ... würde ausleben können“ (UA S. 27). \n\nAlle abgeurteilten Taten betreffen Sexualdelikte, die sich in vergleich-\n\nbarer Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese näheren Um-\n\nstände der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als fernliegend \n\nerscheinen. Darüber hinaus berücksichtigt das Landgericht nicht ausrei-\n\nchend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein \n\nkann. Die Anwendung des § 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn ei-\n\nne äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht \n\nhat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das \n\nangefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der \n\nGesamtwürdigung die Steigerung der besonders intensiven und brutalen Se-\n\nxual- und Gewalthandlungen berücksichtigt hat. \n\nc) Bei dieser Sachlage kann die Begründung für die beanstandete Ab-\n\nlehnung der Maßregelanordnung gegen den jetzt 28-jährigen Angeklagten \n\n– trotz ähnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Geschädigten (vgl. \n\nzu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10) – nicht \n\nhingenommen werden. \n\n2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt – allein zu-\n\ngunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten – zur Aufhebung der Einzelstrafen \n\nund des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist zwar für sich nicht \n\nzu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu Recht schwer bestraft \n\nworden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu den möglichen Aus-\n\nwirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber nicht auszuschlie-\n\nßen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären, wenn das Landge-\n\nricht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGHR § 66 \n\nAbs. 1 Gefährlichkeit 1, 2). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-29/5-str-339-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-29/5-str-339-05","retrieved":"2026-07-10 17:12:18.209950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-29/5-str-339-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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