{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_336-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 336/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 336/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 10. März 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-\n\ngeklagte in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe \n\nwegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils \n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist, \n\nb) aufgehoben, \n\naa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer \n\n Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben \n\n ist, \n\nbb) im Gesamtstrafausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter \n\nanderem ausgeführt: \n\n„Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II. 19-24 der Ur-\n\nteilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich \n\nverwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Fest-\n\nsetzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch \n\nbedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte \n\nVerhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs \n\nHaupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese kon-\n\nkurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch \n\nmehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfol-\n\ngenden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141; \n\nwistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; Münch-\n\nKomm/StGB – Joecks § 27 Rdn. 100 – 102). Anders läge der Fall dann, \n\nwenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete \n\nHaupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von \n\nder Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit aus-\n\ngeführte Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische Rückfragen reicht \n\nzur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwir-\n\nken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber \n\nsechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ... \n\nDie Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs, um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die straf-\n\nzumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei \n\nund können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das \n\nLandgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen bestimmt hat, \n\nfehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354 \n\nAbs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls \n\nnicht nahe. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand \n\nhaben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus \n\nsignifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten \n\nnicht.“ \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_336-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-336-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_336-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_336-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-336-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_336-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:30.042713+00:00"}}