{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"5 StR 284/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 284/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. September 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Septem-\n\nber 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Nebenklägervertreter, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt Sch \n\nRechtsanwalt K \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2005, soweit \n\nes den Angeklagten C betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung schuldig ist, und \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegten Revision den Schuldspruch an und beanstandet zudem die \n\nStrafzumessung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen lockten der \n\nAngeklagte und sein Mittäter den Geschädigten zu einer abgelegenen Stelle, \n\num ihn auszurauben. Der Angeklagte griff dort als erster an, indem er ein \n\nmitgeführtes Gas, möglicherweise CS-Gas, gegen den Geschädigten ein-\n\nsetzte und diesen schubste. Weil es dem Geschädigten nicht gelang, vor \n\ndem Angeklagten und seinem Mittäter davonzulaufen, leistete er Widerstand. \n\nBei der anschließenden Rangelei kamen der Angeklagte und der Geschädig-\n\nte so zu Fall, dass der Angeklagte auf dem Rücken und der Geschädigte \n\nbäuchlings auf ihm lag. Nunmehr trat und schlug der Mittäter auf den Ge-\n\nschädigten ein und versetzte ihm zwei Messerstiche in Gesäß und Ober-\n\nschenkel und neun weitere in den Rücken. Als die Gegenwehr des Geschä-\n\ndigten schließlich nachließ, durchsuchten ihn der Angeklagte und sein Mittä-\n\nter nach mitnehmenswerten Gegenständen und entwendeten unter anderem \n\nBargeld, ein Handy, die Armbanduhr und eine Halskette. \n\nDas Landgericht hat beim Angeklagten die Voraussetzungen eines \n\ngemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 249 Abs. 1, § 52 StGB) als \n\nerfüllt angesehen. Hinsichtlich des Messereinsatzes hat die Strafkammer \n\nbeim Angeklagten sowohl das Vorliegen eines schweren Raubes nach § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch einer gefährlichen Körperver-\n\nletzung nach § 224 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 StGB verneint, weil der Mittäter in \n\neinem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Exzess gehandelt habe. Hin-\n\nsichtlich des Gaseinsatzes hat sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil das eingesetzte Gas nach seiner \n\nobjektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall \n\nnicht nachweisbar geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen bei dem \n\nGeschädigten herbeizuführen. \n\n3. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Zu deren Überprü-\n\nfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in der Lage. Das \n\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des \n\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat dessen Entscheidung grundsätzlich \n\nhinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe \n\nRechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten. Diese sind namentlich dann gege-\n\nben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich, unklar \n\nist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei brauchen \n\ndie Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein, es genügt, \n\ndass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass \n\ndie Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren \n\nTatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfol-\n\ngerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung er-\n\nweist (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2; Überzeugungsbildung 26). \n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Gunsten des \n\nAngeklagten nicht. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie \n\nhinsichtlich des Messereinsatzes einen Exzess des Mittäters bejaht hat. Die \n\nweitere Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte auch bis zur Tatbe-\n\nendigung keine Kenntnis von den Messerstichen hatte, sondern erst „bei der \n\nnächsten Laterne – etwa 15 Meter entfernt – bemerkte, dass seine Kleidung \n\nblutverschmiert war“, ist nicht völlig lebensfremd und vom Revisionsgericht \n\nnoch hinzunehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung auch darauf ge-\n\nstützt, dass die am Tatort befindliche Straßenlaterne ausgefallen und es dort \n\ndunkel war, der Angeklagte unter dem Geschädigten lag und die diesem zu-\n\ngefügten Messerstiche als Schläge deutete, das Messer in den Händen des \n\nMittäters nicht bemerkte und ihm die Blutflecke an seiner Kleidung nicht \n\nschon bei der anschließenden Durchsuchung des Geschädigten am Tatort, \n\nsondern erst an der nächsten Laterne auffielen und er dort dem Mittäter eine \n\nOhrfeige versetzte, weil er den Messereinsatz nicht billigte. \n\n4. Im Hinblick auf die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angenommene \n\nobjektive Ungefährlichkeit des verwendeten Gases ist es nicht zu beanstan-\n\nden, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB \n\nverneint worden sind. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass in diesem \n\nFall § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB anwendbar ist. Das vom Angeklag-\n\nten eingesetzte Gas ist als Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser Vorschrift, \n\nbei der es sich um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHR StGB § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1a Waffe 2), zu bewerten. Der Angeklagte hat das Werkzeug oder \n\nMittel nicht nur – was ausreichen würde – in der Absicht mitgeführt, dieses \n\nTatmittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes des Ge-\n\nschädigten durch Gewaltanwendung oder Drohung damit einzusetzen, son-\n\ndern sogar verwendet. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. \n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich \n\nnicht anders hätte verteidigen können. \n\n5. Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklag-\n\nten begünstigenden oder beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Ände-\n\nrung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Sa-\n\nche bedarf demnach neuer Strafzumessung. Dazu ist eine allgemeine Straf-\n\nkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Er-\n\nwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35, 267). \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/5-str-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/5-str-284-05","retrieved":"2026-07-10 17:03:41.358755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-06/5-str-284-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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