{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 278/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 21. Januar 2005, soweit es den An-\n\ngeklagten M betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen \n\nvorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-\n\nstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestütz-\n\nten, zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, weil der Befangenheitsantrag \n\ngegen den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer zu Unrecht verworfen \n\nworden ist. \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der An-\n\ngeklagte, der ebenso wie das spätere Opfer L in einem Männerwohnheim \n\nlebte, in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 2004 mindestens zehnmal \n\ndessen Zimmer und versetzte L eine Vielzahl von Faustschlägen, Tritten \n\nund Schlägen mit einem mit Eiswürfeln gefüllten Handtuch. Auch führte er \n\ndrei- bis viermal eine Plastikflasche in den Anus des homosexuellen Opfers \n\nein und zog heftig an dessen Penis. L verstarb noch in derselben Nacht \n\nan den Folgen der erlittenen schweren Verletzungen. Der Angeklagte hat die \n\nTat im Wesentlichen eingeräumt, sich aber darauf berufen, betrunken gewe-\n\nsen zu sein. \n\n2. Der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO liegt folgendes Prozessgesche-\n\nhen zugrunde: \n\nBereits vor Beginn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger den \n\nAntrag gestellt, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein psychiat-\n\nrisches und ein ergänzendes psychologisches Gutachten einzuholen. Diesen \n\nvon der Staatsanwaltschaft befürworteten Antrag lehnte der Vorsitzende un-\n\nter Hinweis darauf ab, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, das \n\ndem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten könne auf einem – psychiat-\n\nrisch relevanten – psychopathologischen Ausnahmezustand beruhen. Wäh-\n\nrend der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger den Antrag und stell-\n\nte darüber hinaus noch fünf weitere Anträge, die im Wesentlichen die für den \n\nAngeklagten zentrale Frage seiner Schuldfähigkeit betrafen. \n\nDer Vorsitzende ordnete die Unterbrechung der Hauptverhandlung \n\nfür eine Stunde an, was den Verteidiger eines Mitangeklagten zu der Äuße-\n\nrung veranlasste, dass die Dauer der Unterbrechung nicht ausreiche, um \n\nseine Kanzlei aufzusuchen. Daraufhin fragte der Vorsitzende: „Meinen Sie, \n\ndass wir die Anträge noch schneller ablehnen können?“ Daraufhin lehnte der \n\nVerteidiger des Angeklagten in dessen Auftrag den Vorsitzenden wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit ab. Mit seiner Äußerung zeige der abgelehnte \n\nRichter, dass er bereits vor der Beratung entschieden habe, dass den Anträ-\n\ngen nicht nachzugehen sein werde. Das Vertrauen des mit einer lebenslan-\n\ngen Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten in die Unparteilichkeit des Vorsit-\n\nzenden sei auch deshalb zerstört, weil die Art und Weise der in Frage ste-\n\nhenden Bemerkung – spöttisch und überheblich – besorgen lasse, dass der \n\nabgelehnte Richter sich über die Schuldfähigkeit des Angeklagten bereits vor \n\nAbschluss der Beweisaufnahme ein festes Bild gemacht habe. \n\nDie Strafkammer lehnte den Befangenheitsantrag – nach Einholung \n\ndienstlicher Erklärungen, welche die beanstandete Äußerung bestätigten – \n\nohne Mitwirkung des abgelehnten Richters ab. In den Gründen des zurück-\n\nweisenden Beschlusses führte das Landgericht aus, schon aus dem Um-\n\nstand, dass der Vorsitzende eine Beratungsdauer von einer Stunde vorgese-\n\nhen hätte, ergebe sich, dass er nicht bereits vor der Beratung entschlossen \n\ngewesen sei, die Anträge abzulehnen. Die Bemerkung sei auch nicht in ei-\n\nnem spöttischen Tonfall geäußert worden, sondern sei eine spaßhafte Reak-\n\ntion auf den amüsierten Gesichtsausdruck desjenigen Verteidigers gewesen, \n\nder die Dauer der Beratungspause angesprochen habe. \n\n3. Das Ablehnungsgesuch ist zu Unrecht verworfen worden. \n\nDas Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 \n\nStPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Miss-\n\ntrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn \n\nder Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachver-\n\nhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine \n\nHaltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend \n\nbeeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 6 und 8 \n\nm.w.N.). \n\nSo liegt der Fall hier. Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklag-\n\nten gab die beanstandete Bemerkung begründeten Anlass zu der Befürch-\n\ntung, der Vorsitzende habe sich bereits vor der Beratung auf ein bestimmtes \n\nErgebnis festgelegt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es \n\nsich bei dem fraglichen Beweisbegehren um bloße Wiederholung bereits ab-\n\ngelehnter oder offensichtlich völlig unbegründeter Anträge gehandelt hätte. \n\nDer Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gut-\n\nachtens war zwar bereits einmal vor der Hauptverhandlung gestellt und ab-\n\ngelehnt worden. Jedoch war der erneut gestellte Antrag zusätzlich mit neuen \n\nErkenntnissen aus der Beweisaufnahme begründet worden, die bei der ers-\n\nten ablehnenden Entscheidung noch nicht bedacht werden konnten. Die üb-\n\nrigen Anträge verfolgten im Wesentlichen das Ziel, das in der Hauptverhand-\n\nlung erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen zu er-\n\nschüttern, wonach die zur Tatzeit nicht unerhebliche Alkoholisierung des Be-\n\nschwerdeführers seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. \n\nAngesichts der Tatsache, dass über sechs zum Teil umfangreich be-\n\ngründete Beweisanträge zu entscheiden war, was gerade im Falle ihrer Zu-\n\nrückweisung einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand erforderte, war \n\nentgegen der Auffassung im ablehnenden Beschluss auch nicht etwa die \n\nanberaumte Beratungsdauer von einer Stunde für sich geeignet, von vorn-\n\nherein das Misstrauen des Angeklagten in die Unvoreingenommenheit des \n\nabgelehnten Richters zu überwinden. Dasselbe gilt für den Inhalt der knap-\n\npen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, die keinen ernsthaften Versuch \n\nerkennen lässt, den bei dem Angeklagten erweckten Eindruck der Voreinge-\n\nnommenheit zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 2004, 632, 633). Dass seine be-\n\nanstandete Äußerung nur eine spaßhaft gemeinte Reaktion auf die mit amü-\n\nsiertem Gesichtsausdruck vorgebrachte Bemerkung des Verteidigers eines \n\nMitangeklagten sein sollte, ist ohnehin schwer nachvollziehbar und konnte \n\nsich in der gegebenen Situation auch einem verständigen Angeklagten nicht \n\nohne weiteres erschließen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer \n\nbei Ablehnung der fraglichen Beweisanträge mit einer lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe rechnen musste, die Behandlung der Anträge für ihn daher von \n\nbesonderer Bedeutung war. In dieser Situation ist auch ein besonnener An-\n\ngeklagter nicht darauf gefasst, dass sein Beweisbegehren Gegenstand von \n\nScherzen des Gerichts wird. Die Relevanz eines in diesem Sinne unbedach-\n\nten Verhaltens eines Richters kann dieser freilich unter Umständen durch \n\nKlarstellung und Entschuldigung beseitigen, spätestens im Rahmen der \n\ndienstlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 338 \n\nNr. 3 Revisibilität 1). Eine solche Chance hat der abgelehnte Vorsitzende hier \n\nnicht genutzt. \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird zur Frage der Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten auch ein psychiatrischer Sachverständiger anzuhören sein. \n\nDies drängt sich namentlich im Hinblick auf die Intensität der Tat und ihre \n\nsexuellen Begleiterscheinungen auf. Der nunmehr zur Entscheidung berufe-\n\nne Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, auf der Grundlage der \n\nAngaben des Angeklagten und der Zeugen eine Berechnung der Blutalko-\n\nholkonzentration des Beschwerdeführers zur Tatzeit vorzunehmen (vgl. \n\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-278-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-278-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:34.205214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/5-str-278-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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