{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"5 StR 263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 263/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. September 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 31. Januar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben \n\na) im Strafausspruch in den Fällen 13 bis 24 der Urteils-\n\ngründe, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nzwölf Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\nSeine hiergegen gerichtete, mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten \n\nSachrüge geführte Revision hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Die gegen den Schuldspruch vorgebrachten Einzelbeanstandungen \n\nsind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom \n\n3. August 2005, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet werden, unbe-\n\ngründet; auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb \n\nderselben Tatzeiträume zwischen der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) \n\neinerseits und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) anderer-\n\nseits Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 35, 14; BGH \n\nwistra 1990, 235). Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird \n\n(vgl. Rolletschke wistra 2005, 211; Vogelberg PStR 2004, 90, 95), der Senat \n\nhätte in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 – 5 StR 165/02 \n\n(wistra 2003, 262, 266) diese Rechtsprechung aufgeben wollen, beruht dies \n\nauf einem unzutreffenden Verständnis des Beschlusses. Der dort (im letzten \n\nAbsatz) gegebene Hinweis betraf nicht das Konkurrenzverhältnis zwischen \n\n(Lohn-) Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Vielmehr \n\nwird ausgeführt, dass es für die Meldepflichten des Arbeitgebers – gegen-\n\nüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle einerseits und dem \n\nFinanzamt andererseits – unerheblich ist, ob sie aus einem vertraglich be-\n\nstehenden oder aus einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis \n\nherrühren; damit hat der Senat lediglich klargestellt, dass allein der Umstand, \n\ndass ein Arbeitgeber den Meldepflichten sowohl für seine (vertraglichen) Ar-\n\nbeitnehmer als auch für die Arbeitnehmer, die zu ihm aufgrund gesetzlicher \n\nFiktion in einem Arbeitsverhältnis stehen, nicht nachkommt, konkurrenzrecht-\n\nlich für sich genommen und jenseits der sonstigen Voraussetzungen nicht \n\nzur Annahme von Tatmehrheit führt. \n\n2. Zum Strafausspruch hat die Revision nur teilweise Erfolg. Der Ge-\n\nneralbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: \n\n„Die Strafzumessung in den Fällen 13 bis 24 der Urteilsgründe kann \n\n… keinen Bestand haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landge-\n\nricht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte Beiträge von Kommanditisten \n\nzur freiwilligen Krankenversicherung an die Krankenkassen abgeführt hat. \n\nAllerdings ist eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kom-\n\nmenden Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich. \n\nDaraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht aus-\n\ndrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen wer-\n\nden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. \n\nRspr.; vgl. Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17 und Urteil vom \n\n12. Mai 2005 – 5 StR 86/05). Dies gilt grundsätzlich auch für den von der \nRevision angeführten Umstand der ‚arbeitgeberischen Fürsorge(cid:1). \n\nEs liegt jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn in den Urteils-\n\ngründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des \n\nUnrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer \n\nBedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen \n\ndeshalb nahe lag (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82 – und \n\nvom 7. Juli 1983 – 4 StR 222/83; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 46 \n\nRdn. 106). So liegt der Fall hier. \n\n§ 266a StGB schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemein-\n\nschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversi-\n\ncherung (vgl. BT-Drs. 10/5058 S. 31; BVerfG, NJW 2003, 961; BGH, \n\nNJW 2000, 2993, 2994; Martens, wistra 1986, 154, 155). \n\nDa dieses Aufkommen nicht gefährdet ist, soweit Dritte – z. B. Subun-\n\nternehmer – aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung \n\ndie betroffenen Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen angemeldet und \n\nfristgerecht Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abgeführt haben, kön-\n\nnen diese Zahlungen dem Arbeitgeber zugute kommen, obwohl er selbst \n\nkeine Beiträge abgeführt hat (vgl. BGH, wistra 2001, 464, 465; insoweit nicht \n\nabgedruckt in BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 2 und Sozialabgaben 5). Sol-\n\nche Zahlungen lagen hier zwar nicht vor. Sorgt aber – wie hier – der Arbeit-\n\ngeber dafür, dass die Arbeitnehmer als freiwillige Mitglieder in der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung (vgl. § 9 SGB V) versichert werden, und zahlt er \n\nabsprachegemäß die Krankenversicherungsbeiträge für die freiwillige Mit-\n\ngliedschaft, indem er die Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält und \n\nan die Krankenkasse abführt, ist das Aufkommen der Mittel für die Sozialver-\n\nsicherung in Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls nicht gefähr-\n\ndet, denn zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbei-\n\ntrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt \n\nwird (vgl. § 28i SGB IV). Die Tatsache, dass der Arbeitgeber gemäß § 28e \n\nAbs. 1 SGB IV erst im Rückgriff seine Leistungen vom Bruttoarbeitslohn des \n\nArbeitnehmers abziehen darf (vgl. Senat, NJW 2002, 2480), ändert an die-\n\nsem Ergebnis nichts. \n\nDie Krankenkassenbeiträge machen einen erheblichen Teil der Ar-\n\nbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB \n\naus. Vom Arbeitgeber veranlasste Beitragszahlungen für die freiwillige Mit-\n\ngliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind daher für die Beur-\n\nteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von \n\nerheblicher Bedeutung. Da das Landgericht hier die Strafzumessung aus-\n\ndrücklich an der ‚Schadenshöhe im Einzelfall’ orientiert (UA S. 60) und dabei \n\ndie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich des Anteils \n\nfür die Krankenversicherung herangezogen hat, stellt die Nichterörterung des \nUmstandes, dass der Angeklagte für ‚einen Teil der Beschäftigten(cid:1) abspra-\n\nchegemäß die Krankenversicherungsbeiträge an die jeweiligen Krankenkas-\n\nsen abgeführt und hierdurch ‚wie ein Arbeitgeber zum Versicherungsschutz \nder Arbeitnehmer(cid:1) beigetragen hat (UA S. 17), einen Erörterungsmangel dar. \n\nEs kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf \n\ndiesem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO), denn den Urteilsgründen ist nicht \n\nzu entnehmen, in welcher Höhe der Angeklagte, der ‚in zahlreichen Fällen(cid:1) \n\ndafür gesorgt hatte, dass die Kommanditisten als freiwillige Mitglieder kran-\n\nkenversichert waren (UA S. 17), für diese Krankenkassenbeiträge zur ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat. Aus demselben Grund kann \n\nauch nicht beurteilt werden, ob die verhängten Einzelstrafen trotz des \n\nRechtsfehlers im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen sind.“ \n\nDem schließt sich der Senat an. Die somit gebotene Aufhebung der in \n\nden Fällen 13 bis 24 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die \n\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/5-str-263-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/5-str-263-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:03.463348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-21/5-str-263-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-09-21","dockets":["5 StR 263/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.09.2005 – 5 StR 263/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/5-str-263-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 31. Januar 2005 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) im Strafausspruch in den Fällen 13 bis 24 der Urteils-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266a","label":"§ 266a StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"AÜG/10","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"10","label":"§ 10 AÜG","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"SGB 4/28i","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28i","label":"§ 28i SGB 4","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1},{"id":"SGB 4/28e","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28e","label":"§ 28e SGB 4","mentions":1},{"id":"SGB 5/9","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"9","label":"§ 9 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:01:03.463348+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}