{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_252-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"5 StR 252/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 252/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 24. August 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Au-\n\ngust 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird \n\nverworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nacht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine \n\nLebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest an den Hals, \n\nohne sie zu würgen. Dabei entstand Druckschmerz. \n\nDer Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine Lebensgefährtin mit \n\neinem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte etwas von \n\ndem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese übergab \n\naus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das Geld für \n\nsich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die Geschädigte mit \n\ndem Angeklagten. \n\n2. Das Landgericht hat gegen den bewährungsbrüchigen Angeklagten \n\nwegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je \n\nzehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine Frei-\n\nheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die angewen-\n\ndeten Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach § 21 StGB \n\ni.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte „nach den glaubhaf-\n\nten detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit kokainabhängig war“ \n\nund die Strafkammer es deshalb nicht ausschließen konnte, „dass der Ange-\n\nklagte zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine Steuerungsfähig-\n\nkeit erheblich beeinträchtigt haben“ (UA S. 6 f.). \n\n3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese \n\nknappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die Kokainabhängigkeit des \n\nAngeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch \n\nzu den Taten getrieben wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 85; 82, 83). Der Senat \n\nkann aber dem Charakter der außergewöhnlichen Begleitumstände der we-\n\nnig sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des Angeklagten \n\nnoch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte für eine \n\nDrogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln unter aku-\n\ntem Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen. \n\nDie besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der Geschä-\n\ndigten auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als nicht \n\nermessensfehlerhaft erscheinen. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_252-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-24/5-str-252-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_252-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_252-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-24/5-str-252-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_252-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:14.488950+00:00"}}