{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_221-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"5 StR 221/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 221/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. August 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 11. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerich-\n\ntete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet \n\nhier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs \n\nnicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen „Lastschriftreitereien“ \n\neinen Betrug durch aktives Tun darstellen. Durch die Vorlage dieser hier le-\n\ndiglich auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden \n\nMitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des die Lastschrift \n\nbearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es sich hierbei um \n\nein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt \n\nund demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank letztlich minimal ist. Dies ist \n\naber dann nicht der Fall, wenn – wie bei den hier vorliegenden Fällen der \n\n„Lastschriftreiterei“ – ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die \n\n(Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann, \n\nweil der Einreicher vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 \n\n– 2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). \n\nDer Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil \n\ndas Landgericht den Schuldumfang zu groß bemessen hat. Es stellt im \n\nRahmen der Strafzumessung zentral auf einen Gesamtgefährdungsschaden \n\nin Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein Gefährdungsschaden in dieser Höhe \n\nkonnte aber nicht entstehen, weil die durch die Lastschrifteinlösung gewähr-\n\nten „Darlehen“ nacheinander abgerufen wurden. Mithin wurde die Ablösung \n\neines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen Darle-\n\nhensgewährung wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere Darle-\n\nhensgewährung beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämt-\n\nliche Darlehensgewährungen umfassende Vermögensgefährdung entstehen. \n\nDieser Wertungsfehler, der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe auswirkte, \n\nnötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich der Einzelstrafen \n\nsieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das \n\nLandgericht bei deren Bemessung ausschließlich nach der Höhe des Einzel-\n\ngefährdungsschadens differenziert und auf den Umstand der Gefährdungs-\n\nrealisierung nicht abgestellt hat. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-24/5-str-221-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-24/5-str-221-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:35.938801+00:00"}}