{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_192-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"5 StR 192/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Juli 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Zwickau vom 24. Januar 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in \n\ndrei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete \n\nRevision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstra-\n\nfen richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe einen Teilerfolg. \n\n1. Der drogenabhängige, bisher lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe \n\nvon fünf Tagessätzen belegte Angeklagte hat vom 16. Dezember 2003 bis \n\nzum 28. Februar 2004 in 15 Fällen jeweils zwischen 12,5 und 25 Gramm He-\n\nroingemisch auf Bestellung des S bei seinem Freund M gekauft \n\nund unmittelbar an S übergeben. Er verschaffte sich dadurch eine si-\n\nchere, auch den Bezug auf Kredit umfassende Lieferquelle und in vier Fällen \n\ndurch zum Teil verschleierte Einbehalte Heroin für den Eigenbedarf oder eine \n\nReduzierung seiner Schulden bei M . Das Landgericht hat die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun \n\nMonaten in Ansehung des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusam-\n\nmenhangs sowie der Tatsache gebildet, daß der Angeklagte „innerhalb eines \n\nkurzen strafrechtlich relevanten Zeitraumes eine erhebliche Betäubungsmit-\n\ntelmenge im bedeutenden Geschäftsvolumen der Verbreitung in Aussiedler-\n\nkreisen zuführte“. \n\n2. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer \n\nbeachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur \n\nim Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und \n\ndaß bereits in der erhöhten Strafdrohung des von der Strafkammer bei nicht \n\ngravierender Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge herange-\n\nzogenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generalpräventive Erwägungen des Ge-\n\nsetzgebers zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur Straf-\n\nschärfung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Gene-\n\nralprävention 5). \n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-\n\nden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nauf der Grundlage der Feststellungen zu den Taten und der Persönlichkeit \n\ndes Angeklagten zuzumessen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß eine \n\nungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe ei-\n\nner eingehenden Begründung bedarf (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung 3. Aufl. Rdn. 661 m.w.N.). \n\nHarms Basdorf Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/5-str-192-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/5-str-192-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:18.985239+00:00"}}