{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_191-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"5 StR 191/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2004 wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Ver-\n\nfahrenstatsachen: Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zu-\n\nständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne \n\nderen Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstande-\n\nten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung \n\nder geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete \n\nStrafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der \n\nzur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für \n\ndenselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplan-\n\nmäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine \n\npauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren \n\nZuständigkeit nicht ausreicht. \n\nDanach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an, \n\ndaß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten \n\nKammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Ü-\n\nberlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidi-\n\numsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Ge-\n\nschäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene \n\nÜberlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/5-str-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/5-str-191-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:27.823019+00:00"}}