{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_182-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"5 StR 182/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 182/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 31. Mai 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K und \n\nB , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der \n\nUrteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind, \n\nund in sämtlichen Strafaussprüchen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die An-\n\ngeklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend-\n\nstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sach-\n\nrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 \n\nStPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, \n\nder beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes \n\nnicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sin-\n\nne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom \n\n29. April 2004 ausgeführt: \n\n„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des \n\nUrteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den \n\nSchuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem \n\nUrteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen \n\num eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG \n\nKarlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft beweg-\n\ntes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war. \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) \n\nzu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Se-\n\nnat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Fest-\n\nstellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tat-\n\nrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende \n\nFeststellungen treffen.“ \n\nDem folgt der Senat. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/5-str-182-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/5-str-182-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:54.843009+00:00"}}