{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_156-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"5 StR 156/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Zwickau vom 23. November 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen \n\nVerbreitung pornographischer Schriften verurteilt worden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (Vorbereitens der) \n\nVerbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB \n\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und von wei-\n\nteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte von einem 16 Jahre alten \n\nMädchen pornographische Fotos und Filmaufnahmen hergestellt, um sie „so-\n\nfort zu vermarkten“ und „beliebigen anderen Personen unaufgefordert zum \n\nKauf anzubieten“ (UA S. 11). Der Angeklagte hat das objektive Geschehen \n\neingeräumt, jedoch bestritten, in der Absicht gehandelt zu haben, das Mate-\n\nrial anderen gegen Entgelt anzubieten. \n\nDiese Feststellungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen. \n\nNach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer pornographi-\n\nsche Schriften unter anderem herstellt, um sie im Sinne der Nr. 6 zu verwen-\n\nden. \n\nObjektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist demnach, daß der Täter \n\nbei der Herstellung pornographischer Schriften in der Absicht handelt, die \n\nSchriften an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von diesem hierzu \n\naufgefordert worden zu sein. Das Merkmal des Gelangenlassens bedeutet, \n\ndaß die Schrift derart in den Verfügungsbereich eines anderen gelangt, daß \n\ndieser Kenntnis von dem Inhalt der Schrift nehmen kann (vgl. Laufhütte in LK \n\n11. Aufl. § 184 Rdn. 37 Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. § 184 Rdn. 36; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 Rdn. 17). Da-\n\nnach ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn jemand an dem Materi-\n\nal Gewahrsam erlangt hat. Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Auf-\n\nforderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, daß er \n\nungewollt mit pornographischen Erzeugnissen konfrontiert wird \n\n(vgl. \n\nHorn/Wolters in SK-StGB 8. Aufl. [Stand: Oktober 2004] § 184 Rdn. 56), ins-\n\nbesondere durch unverlangtes Zusenden. \n\nDiesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht möglicherwei-\n\nse verkannt. Das Material kann auch in der Weise „vermarktet“ oder „zum \n\nKauf angeboten“ werden, daß es zunächst mündlich oder schriftlich angebo-\n\nten und erst nach entsprechender Aufforderung übersandt oder sonst zu-\n\ngänglich gemacht wird. Dann würde wegen Fehlens des Merkmals „ohne … \n\naufgefordert worden zu sein“ eine Strafbarkeit entfallen. Jedenfalls verhält \n\nsich die Beweiswürdigung nicht zu einer solchen Sachverhaltsgestaltung und \n\nerweist sich damit als lückenhaft. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt \n\nhierzu ausgeführt: „Daß die Kaufofferten nach der Vorstellung des Angeklag-\n\nten ohne vorherige Aufforderung potentieller Abnehmer – etwa durch unver-\n\nlangtes Zusenden oder Werben durch Vorzeigen – erfolgen sollten (UA \n\nS. 11), ist durch bewiesene Indiztatsachen jedoch nicht belegt. Da sich ein \n\nderartiger Geschehensverlauf auch unter Berücksichtigung der damaligen \n\nErwerbstätigkeit des Angeklagten (UA S. 3) nicht von selbst versteht und ei-\n\nne Gesamtschau der Urteilsgründe keine weiterführenden aussagekräftigen \n\ntatsächlichen Anhaltspunkte für das dem Angeklagten zugeschriebene Vor-\n\ngehen vermittelt, erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts zur Ver-\n\nwendungsabsicht i. S. von § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB letztlich nur als \n\nverdachtsbegründende Vermutung und nicht als Ergebnis einer tatsachenge-\n\nstützten richterlichen Überzeugungsbildung.“ \n\nDie Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. \n\nHarms Basdorf Raum \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Brause ist durch urlaubs- \nbedingte Abwesenheit an der \nUnterschrift gehindert \nHarms Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-156-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:31.827636+00:00"}}