{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_147-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"5 StR 147/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren \n\nRaubes, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrauschs und Dieb-\n\nstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi-\n\non des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Senat sieht Anlaß zu folgender Klarstellung: Dem Angeklagten \n\nwurde bei allen Taten trotz jeweils erheblicher Verminderung seiner Steue-\n\nrungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Das Landgericht führt in diesem Zusammen-\n\nhang aus, der Strafrahmenverschiebung stehe insbesondere entgegen, daß \n\nsich für den einschlägig wegen alkoholbestimmten Gewalt- und Eigentums-\n\ndelikten vorbestraften Angeklagten durch die alkoholische Enthemmung vor-\n\nhersehbar das Risiko der Begehung entsprechender Straftaten erhöht habe. \n\nDieser regelmäßig für sich allein tragfähige Ansatz (vgl. BGH NJW 2004, \n\n3350, 3352, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird hier durch die \n\nFeststellungen der Strafkammer relativiert, daß der Angeklagte seit seinem \n\n20. Lebensjahr jeden Tag bis zu zweieinhalb Flaschen hochprozentiger Al-\n\nkoholika trinkt und inzwischen alkoholkrank an der Grenze zum chronischen \n\nAlkoholismus ist, zudem nach regelmäßigem morgendlichen Trinkbeginn nur \n\nnoch eingeschränkt seinem Verlangen nach Alkohol widerstehen kann. \n\nBei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der \n\ngebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar \n\nauch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen \n\nangelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt \n\neiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl. \n\nBGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29). Voraus-\n\nsetzung ist jedoch nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die Ver-\n\nmeidbarkeit entsprechenden Verhaltens (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3351). \n\nGerade dem Alkoholkranken kann deshalb jedenfalls sein Alkoholkonsum in \n\naller Regel nicht ohne weiteres schulderhöhend vorgeworfen werden. \n\nDie Versagung der Strafrahmenverschiebung ist vorliegend angesichts \n\nfolgender weiterer Erwägungen nicht zu beanstanden: Sachverständig bera-\n\nten hat das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt, daß er in seiner \n\nSteuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, Alkohol zu sich zu \n\nnehmen oder dies zu lassen, nur erheblich eingeschränkt ist. Trotz Alkohol-\n\ngewöhnung ist danach ein Rest von Steuerungsfähigkeit in bezug auf die \n\nAlkoholaufnahme erhalten geblieben, der es unter den festgestellten Um-\n\nständen rechtfertigt, die Alkoholaufnahme dem in alkoholisiertem Zustand \n\nhäufig gewalttätigen Angeklagten – wenn auch mit minderem Gewicht – als \n\nschulderhöhend, weil vermeidbar, anzulasten. In die Gesamtabwägung, bei \n\nder dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH aaO \n\nS. 3353), konnten hier die übrigen vom Landgericht geschilderten konkret \n\nbesonders gewichtigen Tatumstände wiederholt einschlägiger Vorerfahrun-\n\ngen schulderhöhend eingestellt werden, so daß von einer Strafrahmenver-\n\nschiebung abgesehen werden durfte. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/5-str-147-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/5-str-147-05","retrieved":"2026-07-10 16:33:38.479427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-20/5-str-147-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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