{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_135-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"5 StR 135/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Ju-\n\nni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt P \n\nRechtsanwältin K \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte W , \n\nJustizhauptsekretärin N \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bautzen vom 16. Dezember 2004 im Gesamtstraf-\n\nausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch \n\neines Kindes, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in \n\n15 Fällen – sämtlich Straftaten zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten 12- bis \n\n16jährigen Stieftochter – zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die \n\nin der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Te-\n\nnor ersichtlichen Teilerfolg. \n\nDie Überprüfung der Einzelstrafaussprüche deckt keine durchgreifen-\n\nden sachlichrechtlichen Fehler auf. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt in \n\nseinem Verwerfungsantrag zutreffend ausgeführt hat, die uneingeschränkte \n\nAnlastung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommener, \n\nteilweise möglicherweise sogar insoweit verjährter tateinheitlicher Vergehen \n\nnach § 174 StGB in den ersten vier Fällen nicht unbedenklich. Mildere Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen als die hierfür verhängten (dreimal drei Jahre, einmal zwei \n\nJahre und sechs Monate) hätten hier indes, auch wenn die Gewalt im Sinne \n\ndes § 177 StGB in diesen Fällen „im unteren Bereich gelegen hat“ (UA \n\nS. 10), keine schuldangemessene Sanktion mehr begründet. \n\nDurchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen die Gesamt-\n\nstrafbildung. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezoge-\n\nnen Strafmilderungsgründe (UA S. 9 f.; 11) hätte die gravierende Anhebung \n\nder Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mindestens näherer Erläute-\n\nrung bedurft. Dies gilt angesichts des gegebenen engen situativen und teils \n\nauch zeitlichen Zusammenhangs trotz des Gesamtgewichts der abgeurteilten \n\nTaten, die im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts von dem bislang \n\nunbestraften Angeklagten, bei dem eine herausgehobene Wiederholungsge-\n\nfahr nicht ersichtlich ist, verübt worden sind. \n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen blo-\n\nßen Begründungs- und Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die \n\nrechtskräftigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der bislang getroffenen \n\nFeststellungen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. \n\nEs kann dabei nur weitere Feststellungen berücksichtigen, die den bislang \n\ngetroffenen nicht widersprechen. Hierzu wird auch der Umstand zu rechnen \n\nsein, daß der Angeklagte seine Revision ungeachtet der vom Senat verdeut-\n\nlichten Aussicht eines (vorläufigen) Erfolges zum Schuldspruch aufgrund \n\nmangelhafter Begründung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil \n\n(vgl. zu den mißachteten Anforderungen vollständiger Begründung in Fällen \n\ndieser Art nur: BGH NStZ 2000, 496, 497; 2002, 494, 495; NJW 2003, 2250; \n\njeweils m.w.N.) auf den Strafausspruch beschränkt und damit auch den Inte-\n\nressen der Nebenklägerin Rechnung getragen hat, die durch einen uneinge-\n\nschränkten Verfahrensfortgang ersichtlich gravierend beeinträchtigt worden \n\nwäre. Das wird eine merkliche Absenkung der bisherigen Gesamtfreiheits-\n\nstrafe nahelegen. \n\nHarms Basdorf Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-135-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-135-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:39.655533+00:00"}}