{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_ARs_VollZ__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"5 ARs (VollZ) 54/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten – Justizvollzugsanstalt ist auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsan- stalt weiter anzuwenden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 \nStVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 \n\nBei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung \nwährend der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach \nInkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk \neiner aus mehreren Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des \nStrafvollzugsgesetzes erbauten – Justizvollzugsanstalt ist auf den \nGesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, \ndass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsan-\nstalt weiter anzuwenden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 ARs (Vollz) 54/05 \n OLG Naumburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 ARs (Vollz) 54/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Oktober 2005 \nin der Strafvollzugssache \nbetreffend \n\nwegen gemeinsamer Unterbringung während der Ruhezeit \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nBei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunter-\n\nbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 \n\nStVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsge-\n\nsetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren \n\nBauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des Strafvoll-\n\nzugsgesetzes erbauten – Justizvollzugsanstalt ist auf den \n\nGesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der \n\nFolge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte \n\nJustizvollzugsanstalt weiter anzuwenden ist. \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\nDer Gefangene D verbüßt seit dem 13. Februar 2002 in \n\nder 1844 mit drei Hafthäusern in Betrieb genommenen Justizvollzugsanstalt \n\nHalle I Strafhaft. Er ist in dem schon zu diesem Zeitpunkt errichteten \n\nHaus 1.1 (Strafhaft Männer) in einem nach Umbau 1998 hergestellten \n\n12,59 m² großen Haftraum mit abgetrenntem Sanitärbereich untergebracht. \n\nDer Einzelhaftraum ist wegen dauerhafter Überbelegung der Anstalt seit Au-\n\ngust 2001 mit zwei Gefangenen belegt. \n\nDen von dem Gefangenen zuletzt am 26. Juli 2004 gestellten Antrag \n\nauf Einzelunterbringung während der Ruhezeiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 \n\nStVollzG) hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf fehlende \n\nEinzelhaftplätze zurückgewiesen. Dem dagegen gerichteten Verpflichtungs-\n\nantrag des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss \n\nvom 20. Dezember 2004 stattgegeben und die sofortige Vollziehung des \n\nVerpflichtungsanspruchs angeordnet. \n\nDas Landgericht hat die Auffassung vertreten, die gemeinsame Unter-\n\nbringung des Antragstellers könne nicht auf die „räumlichen Verhältnisse der \n\nAnstalt“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG \n\ngestützt werden. Ausschlaggebend für deren Anwendung sei nicht der Zeit-\n\npunkt der Errichtung der Anstalt, sondern der Zustand des Hafthauses, in \n\ndem der Gefangene untergebracht ist. Das Hafthaus 1.1 stehe nach umfas-\n\nsender Renovierung mit der Schaffung von 96 Einzelhaftplätzen aber einem \n\nNeubau gleich. Gewisse, auf denkmalschutzrechtliche Auflagen zurückge-\n\nhende Funktionseinbußen rechtfertigten keine andere Bewertung. Das Land-\n\ngericht hat ferner sinngemäß erwogen, eine Anwendung der Übergangsvor-\n\nschrift sei verwirkt. Nach Abschluss des Umbaus des Hafthauses 1.1 hätten \n\nbis Juli 2001 genügend Einzelhaftplätze zur Verfügung gestanden. Die erst \n\nab August 2001 wieder erforderlichen Doppelbelegungen stünden dann aber \n\nnicht mehr im Zusammenhang mit den räumlichen Verhältnissen der Anstalt, \n\nsondern hätten ihre Ursache allein im starken Anwachsen der Zahl der Ge-\n\nfangenen. Schließlich hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem \n\nGefangenen wegen der noch bis 19. Februar 2008 anstehenden Inhaftierung \n\nauch im Rahmen des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG aufgrund einer gebotenen \n\nErmessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Einzelunterbringung zuste-\n\nhen „dürfte“. \n\nDem ist das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit \n\nseiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde \n\nentgegengetreten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom \n\n5. April 2005 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116 \n\nAbs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie auch für begründet. \n\nDas Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass für die Beurteilung \n\nder räumlichen Verhältnisse i. S. v. § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die Ge-\n\nsamtheit der Anstalt und nicht auf den Zustand des einzelnen in Frage ste-\n\nhenden Hafthauses abzustellen ist. Es sieht sich an der beabsichtigten Ent-\n\nscheidung jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom \n\n10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) gehindert, das den Zustand eines \n\neinzelnen – 1995 in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee neu errichteten – \n\nHafthauses als maßgeblich angesehen hat. Das Oberlandesgericht Naum-\n\nburg hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung mit folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n„Ist bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbrin-\n\ngung während der Ruhezeit (§ 18 StVollzG) auf die räumlichen Verhältnisse \n\neines nach Inkrafttreten des StVollzG umgebauten Einzelbauwerks einer aus \n\nmehreren Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des StVollzG erbau-\n\nten – Justizvollzugsanstalt abzustellen oder auf den Gesamtzustand der Jus-\n\ntizvollzugsanstalt mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 201 \n\nNr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsanstalt weiter anzuwen-\n\nden ist?“ \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. \n\n1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Ent-\n\nscheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. \n\nDie Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs „Anstalt“ in \n\n§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG und ist damit eine Rechtsfrage. \n\nAuch wenn sich der vom Kammergericht bewertete Sachverhalt (Neu-\n\nbau) von dem hier in Frage stehenden (Umbau) unterscheidet, ist die Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts, tragende Erwägungen des Beschlusses des \n\nKammergerichts stünden seiner beabsichtigten Entscheidung entgegen, je-\n\ndenfalls vertretbar und bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen \n\ndurch den Senat zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 16, 321, 324; BGH \n\nNStZ 2000, 222). Es erscheint nämlich sachgerecht, Neubauten und Umbau-\n\nten als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der „räumlichen Verhältnisse \n\nder Anstalt“ gleich zu behandeln (a.A. Arloth in Arloth/Lückemann, StVollzG \n\n§ 201 Rdn. 1). Ferner ist es wegen der insoweit grundsätzlich gleichen \n\nRechtslage (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) unerheblich, dass sich das Kam-\n\nmergericht mit einer Doppelbelegung im offenen Vollzug befasst hat, vorlie-\n\ngend aber eine solche im geschlossenen Vollzug zu beurteilen ist. \n\nDer vom Landgericht erwogene Anspruch des Gefangenen auf Ein-\n\nzelunterbringung im Blick auf die noch lange Vollzugsdauer steht der Ent-\n\nscheidungserheblichkeit nicht entgegen. Es handelt sich insoweit lediglich \n\num eine nicht tragende Hilfserwägung. \n\nAuch soweit das Oberlandesgericht implizit die im Blick auf den Wort-\n\nlaut des § 111 StVollzG zweifelhafte Vorfrage entschieden hat, dass die Auf-\n\nsichtsbehörde befugt ist, Rechtsbeschwerde zu erheben (dafür: Volckart in \n\nAK-StVollzG 4. Aufl. § 111 Rdn. 5 m.w.N.; dagegen: Calliess/Müller-Dietz, \n\nStVollzG 10. Aufl. § 111 Rdn. 4 m.w.N.), beseitigt solches die Entschei-\n\ndungserheblichkeit ebenfalls nicht. Diese nicht vorgelegte Rechtsfrage steht \n\nmit der Vorlegungsfrage nicht in solch einem sachlogisch untrennbaren Zu-\n\nsammenhang, dass über beide nur einheitlich entschieden werden könnte \n\n(vgl. BGHSt 34, 101, 105). Der Senat ist nicht genötigt, zu dieser Frage Stel-\n\nlung zu nehmen. Deren Beantwortung durch das Oberlandesgericht hat \n\nauch keinen Abweichungsfall ausgelöst (vgl. den Nachweis der Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte bei Volckart aaO). \n\nGleiches gilt für die ebenfalls vom Oberlandesgericht implizit entschie-\n\ndene Vorfrage, ob die Rechtsbeschwerde entgegen dem Wortlaut des § 114 \n\nAbs. 2 Satz 3 StVollzG bei einer im Eilverfahren getroffenen Hauptsacheent-\n\nscheidung zulässig ist (dafür: OLG Hamm ZfStrVo 1987, 378 [Ls]; OLG \n\nKarlsruhe NStZ 1993, 557, 558; Arloth aaO § 114 Rdn. 5; dagegen: Volckart \n\naaO § 114 Rdn. 11; Calliess/Müller-Dietz aaO § 114 Rdn. 4). \n\n2. Die Vorschrift des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG ist vorliegend an-\n\nwendbar. \n\nEs handelt sich um ein Zeitgesetz, das allerdings den Zeitpunkt des \n\nAußerkrafttretens nicht bestimmt. Dieser Mangel beeinträchtigt aber die \n\nWirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm nicht. Die fehlende Befristung liegt \n\ninnerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers (vgl. Sannwald in \n\nSchmidt-Bleibtreu/Klein, GG 10. Aufl. Vorb. v. Art. 70 Rdn. 10 und 15) und \n\nwird von sachlichen Erwägungen getragen. Die auf den Entwurf der Bundes-\n\nregierung (vgl. BTDrucks. 7/918 S. 37) zurückgehende Fassung des § 201 \n\nNr. 3 Satz 1 StVollzG war als eine Bestimmung konzipiert, die der Reform \n\ndes Strafvollzugs in einer für die Haushalte der Länder tragbaren Form den \n\nWeg eröffnen sollte (BTDrucks. aaO S. 107). Das damit bezweckte Gebot, \n\ndie Länderfinanzen nicht über Gebühr mit der Verpflichtung zum Umbau und \n\nNeubau von Justizvollzugsanstalten zu belasten, hat heute noch erhebliche \n\nBedeutung. Die Anzahl der Strafgefangenen ist infolge der auf Grund zahl-\n\nreicher Strafdrohungsverschärfungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\nVor § 174 Rdn. 4 und 4a) verhängter höherer Freiheitsstrafen stark ange-\n\nwachsen (51.442 am 31. März 1997; 60.742 am 31. März 2002; 63.677 am \n\n31. März 2004). Dem gegenüber ist die Leistungskraft der Länder durch de-\n\nren höhere Verschuldung zurückgegangen. Eine Einzelunterbringung (fast) \n\naller Gefangener ist angesichts von dafür notwendigen mindestens 20.000 \n\nzusätzlichen Haftplätzen bei Herstellungskosten von 100.000 bis 150.000 \n\nEuro für einen Haftplatz auf absehbare Zeit nicht realisierbar (vgl. Dün-\n\nkel/Geng Neue Kriminalpolitik 2003, 146, 147). Damit steht außer Frage, \n\ndass ein Wandel der Normsituation (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechts-\n\nwissenschaft 6. Aufl. S. 350) nicht eingetreten und § 201 Nr. 3 Satz 1 \n\nStVollzG auch heute noch anzuwenden ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-\n\nRR 2001, 28, 29; OLG Celle NJW 2004, 2766, 2767; KG, Beschl. vom \n\n16. Juni 2004 – 5 Ws 212/04 Vollz; vgl. auch OLG Naumburg NJW 2005, \n\n514, 515; Kretschmer NStZ 2005, 251, 252, 254). Eines Rückgriffs auf die \n\nhier durch Art. 8 EVertr. Anlage I Kapitel III Justiz C Strafrecht Nr. 5 bewirkte \n\nkürzere Geltungsdauer der Norm bedarf es nicht. \n\n§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG ist auch nicht – wie das Landgericht \n\nmeint – deshalb unanwendbar, weil die Norm in der JVA Halle I aus tatsäch-\n\nlichen Gründen drei Jahre nicht angewandt werden musste und ein Zurück-\n\ngreifen auf sie nur wegen der gestiegenen Zahl der Gefangenen verwirkt sei. \n\nDem hier anzuwendenden öffentlichen Recht ist zwar das dem Privatrecht \n\nentstammende Institut der Verwirkung nicht fremd. Rechtsbeschränkungen \n\nunter diesem Gesichtspunkt kommen aber nur für subjektiv-öffentliche Rech-\n\nte, wie etwa von Prozessordnungen den Verfahrensbeteiligten zuerkannte \n\nRechte (vgl. BGHSt 38, 111; BGH NJW 2005, 2466) in Betracht. Einwände \n\ngegen die Anwendbarkeit von Gesetzen, die abstrakte Regelungen zum In-\n\nhalt haben und generelle Geltung beanspruchen, können mit diesem Rechts-\n\ninstitut aber nicht begründet werden. \n\n3. Die Sache ist entscheidungsreif. \n\na) Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht durch \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat bislang nicht entschieden, dass eine bloße gemeinsame \n\nUnterbringung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG – ohne Hinzutreten er-\n\nschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände – wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Gebot, die Menschenwürde des Gefangenen zu achten, \n\nverfassungswidrig ist. Eine auf Feststellung der verfassungsrechtlichen Un-\n\nvereinbarkeit des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG gerichtete Vorlage hat die \n\n2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 24. September 2003 als \n\nunzulässig zurückgewiesen (BVerfGK 2, 17). Zwar hat die 3. Kammer dieses \n\nSenats mit ihren Beschlüssen vom 27. Februar 2002 (NJW 2002, 2699) und \n\n13. März 2002 (NJW 2002, 2700) Verfassungsbeschwerden von Gefange-\n\nnen, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gemeinsam untergebracht \n\nwaren, stattgegeben. Als unmittelbar verletzt hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht aber die Grundrechte der Gefangenen auf wirksamen gerichtlichen \n\nRechtsschutz angesehen (NJW aaO, S. 2700 und 2701), der die Fachgerich-\n\nte zur Würdigung der – allerdings im Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG verfassungs-\n\nrechtlichen Bedenken begegnenden – Eigenschaften der jeweiligen Hafträu-\n\nme (7,6 m² und 8 m² Bodenfläche mit jeweils offener Toilette) hätte nötigen \n\nmüssen. \n\nb) Das Verfahren muss nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausge-\n\nsetzt werden. Der Senat schließt für den vorliegenden Fall einen Verstoß \n\ngegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener aus. \n\nGröße und Ausstattung des Haftraums begründen hier keine durch-\n\ngreifenden Bedenken, der Gefangene sei in einer seine Menschenwürde \n\nmissachtenden Art untergebracht (vgl. BVerfG aaO S. 2701; BVerfG – Kam-\n\nmer ZfStrVo 1994, 377, 378; OLG Celle StV 2003, 567, 568). In der Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum entspricht es allgemeiner \n\nAuffassung, dass solches erst bei nicht abgetrennter Toilette oder deren feh-\n\nlender gesonderten Entlüftung und bei einem Unterschreiten von 16 m³ Luft-\n\nraum oder 12 m² Bodenfläche anzunehmen ist (OLG Frankfurt NJW 2003, \n\n2843, 2845 mit umfangreichen Nachweisen der Rspr. und Literatur; OLG \n\nNaumburg NJW 2005, 514, 515; LG Halle StV 2005, 342; LG Hamburg \n\nZfStrVo 2004, 5). Der Senat teilt diese Auffassung. Die hier vorliegende Un-\n\nterbringung von zwei Gefangenen in einem 12,59 m² großen Einzelhaftraum \n\nmit Abtrennung des Sanitärbereichs begegnet demnach keinen Einwänden \n\n(vgl. auch OLG Celle StV 2003, 567, 568). \n\nIndes erschöpft sich die Wirkkraft des Gebots der menschenwürdigen \n\nBehandlung der Strafgefangenen nicht in dem Anspruch auf eine (hier ge-\n\nmeinsame) Unterbringung in angemessenen Hafträumen. Eine länger dau-\n\nernde Mehrfachunterbringung gegen den Willen des Strafgefangenen kann \n\nsich – trotz der gebotenen Zurückhaltung gegenüber unmittelbaren Folge-\n\nrungen aus Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2845 \n\nm.w.N.) – als ein die Menschenwürde des Gefangenen tangierender Verlust \n\nder Intim- und Privatsphäre darstellen (vgl. Kretschmer NStZ 2005, 251, 254; \n\nTheile StV 2002, 670, 671; Ullenbruch NStZ 1999, 429, 430; Oberheim, Ge-\n\nfängnisüberfüllung [1984] S. 51). Auch dem Gefangenen muss ein Innen-\n\nraum verbleiben, in dem er in Ruhe gelassen wird und in welchem er ein \n\nRecht auf Einsamkeit genießen kann (vgl. BVerfGE 27, 1, 6; BVerfG – Kam-\n\nmer NJW 1996, 2643; BGHSt 37, 380, 382). Begründet letztlich ein Anspruch \n\ndarauf schon das Gebot für die Justizvollzugsbeamten, Gefangene lediglich \n\naus besonderen, in § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StVollzG oder § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nStVollzG normierten Anlässen, durch Sichtspione zu beobachten (vgl. BGHSt \n\naaO S. 381 f.; Böhm JR 1992, 174, 176), muss der wesentlich stärkere Ein-\n\ngriff in die Privatsphäre des Gefangenen infolge der Doppelbelegung (vgl. \n\nUllenbruch aaO; Böhm aaO Fußn. 15) auf Wunsch des Gefangenen durch \n\ndie Gestaltung des Vollzugs teilweise ausgeglichen werden. Dafür bietet sich \n\nan – und solches ist auch geboten, – dass jeweils jedem der in dem doppelt \n\nbelegten Haftraum untergebrachten Gefangenen außerhalb der Schlafens-\n\nzeit angemessene Ruhezeiten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § \n\n18 Rdn. 1) gewährt werden (so bereits Oberheim aaO S. 51 f.), während de-\n\nrer der jeweils andere Gefangene arbeitet, sich in Gemeinschaftsräumen o-\n\nder im Freien aufhält (§ 64 StVollzG). \n\nUnter diesen Prämissen hält der Senat vorliegend eine Unterbringung \n\nvon zwei Gefangenen in einem Einzelhaftraum für verfassungsrechtlich un-\n\nbedenklich. \n\nc) Auch einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG beim III. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs bedarf es nicht. Zwar hat dieser Senat in seinem \n\nUrteil vom 4. November 2004 (NJW 2005, 58; zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nbestimmt) die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die Unterbringung des \n\nKlägers in einem 16 m² großen Haftraum, in dem Toilette und Waschbecken \n\nnur mit einem Sichtschutz abgetrennt waren, mit vier weiteren Gefangenen \n\nwegen Verstoßes gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung \n\nStrafgefangener rechtswidrig gewesen ist (aaO S. 59). Diese Wertung fußt \n\naber auf einem wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, so dass die dort \n\ngefundene Rechtsauffassung für die hiesige Sache keine Bindung entfalten \n\nkann. \n\nIII. \n\nDer Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts \n\nfür zutreffend. Anstalt im Sinne des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG meint die \n\ngesamte Justizvollzugsanstalt. Auf sie und damit den Zeitpunkt ihrer Errich-\n\ntung beziehen sich auch die „räumlichen Verhältnisse“ von nach dem \n\n1. Januar 1977 umgebauter Hafthäuser (im Ergebnis auch Arloth in Ar-\n\nloth/Lückemann, StVollzG § 201 Rdn. 1; a.A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG \n\n10. Aufl. § 18 Rdn. 4; dem Beschluss des KG vom 10. Dezember 1997 \n\n(NStZ-RR 1998, 191) bezüglich Neubauten folgend: Böhm in Schwind/Böhm/ \n\nJehle, StVollzG 4. Aufl. § 201 Rdn. 2; Kellerman in AK-StVollzG 4. Aufl. § 18 \n\nRdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO). \n\n1. Der Wortsinn der Vorschrift ist eindeutig. Die Regelung unterschei-\n\ndet nicht zwischen Hafthäusern, deren Errichtung vor oder nach dem Inkraft-\n\ntreten des Strafvollzugsgesetzes (1. Januar 1977) begonnen wurde, sondern \n\nzwischen Anstalten. Nach dem durch § 139 StVollzG vorgegebenen spezifi-\n\nschen Sprachgebrauch des Strafvollzugsgesetzes steht der Begriff „Anstalt“ \n\nfür eine Justizvollzugsanstalt insgesamt. \n\n2. Aus der systematischen Stellung der Norm ergibt sich, dass § 201 \n\nStVollzG, wie es seine Überschrift ausdrückt, „Übergangsbestimmungen für \n\nbestehende Anstalten“ und nicht für einzelne Gebäude der Anstalt trifft. Die \n\nAusnahmeregelungen in den Nummern 1, 2, 4 und 5 beziehen sich jeweils \n\nauf die gesamte Justizvollzugsanstalt. So ist die Rede von personellen und \n\norganisatorischen Verhältnissen der Anstalt (Nr. 1), von räumlichen, perso-\n\nnellen und organisatorischen Verhältnissen der Anstalt (Nr. 2), von Gestal-\n\ntung und Gliederung der Justizvollzugsanstalten (Nr. 4) und von der Bele-\n\ngungsfähigkeit der Anstalt (Nr. 5), die zudem nach Maßgabe des § 201 Nr. 3 \n\nStVollzG und somit begrifflich für die gesamte Justizvollzugsanstalt in einer \n\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einschränkenden Weise festgelegt werden kann. \n\nSonderregelungen für einzelne Vollzugsbauten in einer Justizvollzugsanstalt \n\nkennt das Strafvollzugsgesetz dagegen nicht. Es unterscheidet, wie §§ 140 \n\nund 141 StVollzG zu entnehmen ist, lediglich zwischen Anstalten sowie Ab-\n\nteilungen und Hafträumen innerhalb der Anstalt. \n\n3. Die historische Auslegung eröffnet nicht die vom Kammergericht \n\nvertretene einschränkende Anwendung der Norm. \n\na) Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs \n\nnicht zwischen alten und neuen (oder umgebauten) Vollzugsbauten, sondern \n\nzwischen bestehenden und neuen Vollzugsanstalten unterschieden (vgl. \n\nBTDrucks. 7/918 S. 55 f.; 107). Ewas anderes ergibt sich nicht aus den vom \n\nKammergericht herangezogenen Teilen der Begründung. Zwar könnte die \n\nzum Erfordernis eines späteren Inkrafttretens des § 18 StVollzG (aaO S. 55) \n\nmitgeteilte Erwägung, dass „wegen der noch notwendigen erheblichen Um-\n\nbauten auch diese Vorschrift vorerst vollständig nur für neue Vollzugsbauten \n\nin Kraft treten (kann)“, bei isolierter Betrachtung für den Standpunkt des \n\nKammergerichts streiten. Dem stehen aber die genaueren Erläuterungen \n\nzum Verhältnis von Umbauten und Neubauten zur Begründung der Über-\n\ngangsvorschrift (aaO S. 107) entgegen: „Der genannte Grundsatz soll nur für \n\nNeubauten voll eingeführt werden. Außerdem sollen auch in den bestehen-\n\nden Anstalten bis 1982 außer in den unvermeidbaren Fällen Zellenarbeit und \n\nübergroße Schlafsäle abgeschafft werden“. Danach wird aber zwischen er-\n\nforderlichen Umbauten in den bestehenden Anstalten mit dem Ziel der Schaf-\n\nfung von Werkräumen nebst der Abschaffung übergroßer Schlafsäle und der \n\nErrichtung von Neubauten differenziert. Letzteres bedeutet, was sich aus \n\ndem Gegensatz zu den bestehenden Anstalten erhellt, dass neu zu errich-\n\ntende Justizvollzugsanstalten und nicht einzelne Hafthäuser gemeint sind. \n\nDemnach wird für die Anwendung von § 18 StVollzG auch in der Gesetzes-\n\nbegründung lediglich zwischen bestehenden und neuen Justizvollzugsanstal-\n\nten unterschieden. \n\nb) Nur bei weitestgehender Suspendierung des § 18 Abs. 1 Satz 1 \n\nStVollzG konnte die vom Strafvollzugsgesetz intendierte Gesamtreform des \n\nStrafvollzugs überhaupt gelingen. Nach der Strafrechtsreform 1969 waren \n\ninfolge der kriminalpolitischen Erwartung eines deutlichen Rückgangs der \n\nZahl der Strafgefangenen Gefängnisse geschlossen worden (vgl. Kai-\n\nser/Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 10 Rdn. 8). Bereits 1971 wurde aber die \n\nBelegungssituation wieder kritisch (vgl. Oberheim ZfStrVo 1985, 15, 17). Der \n\nGesetzgeber stand damit vor dem Problem, das zur Verwirklichung der Re-\n\nformziele in großem Umfang zusätzlich erforderlich werdende Fachpersonal, \n\nHaft- und Fachräume mit den fehlenden finanziellen und räumlichen Res-\n\nsourcen in Einklang zu bringen; die vorhandenen Strafanstalten mussten \n\nschon aus \n\nfinanziellen Gründen weiter verwendet werden (vgl. Kai-\n\nser/Schöch aaO). Der notwendige Umbau in den Anstalten war zudem nur \n\nmit Verlust von Haftraumkapazität möglich. Die meisten Gemeinschaftsräu-\n\nme sollten nicht mehr zur Unterbringung von Gefangenen, sondern zu ande-\n\nren Zwecken verwendet werden (vgl. Böhm, Strafvollzug S. 89). So wurden \n\nzahlreiche bisherige Hafträume zu Arbeits-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-\n\nräumen sowie zu Diensträumen für zusätzlich eingestellte Fachkräfte umge-\n\nwidmet (vgl. Böhm in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 146 Rdn. 6). Nur die \n\nweiterhin erlaubte gemeinsame Unterbringung konnte vor diesem Hinter-\n\ngrund Abhilfe schaffen. So wurden Einzelhafträume in Mehrbetträume „um-\n\ndefiniert“ oder umgestaltet (vgl. Dünkel/Morgenstern in FS für Heinz Müller-\n\nDietz S. 150). Damit ermöglichte nur eine weitestgehende Anwendung der \n\nÜbergangsvorschrift – bei den besonders langen Planungs- und Bauzeiten \n\nfür neue Anstalten (vgl. zum beachtlichen Umfang des aktuellen Neubaupro-\n\ngramms Dünkel/Morgenstern aaO) – die vom Gesetzgeber seit 1977 gewoll-\n\nte grundlegende Umgestaltung des Strafvollzugs. \n\n4. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit \n\ndem Sinn und Zweck der Regelung des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG. \n\nDie Vorschrift verfolgt das Ziel, in den vor dem 1. Januar 1977 errich-\n\nteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu suspen-\n\ndieren. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Strafgefangene in die-\n\nsen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen ein-\n\nfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend ma-\n\nchen können (vgl. OLG Celle NJW 2004, 2766, 2767). Mit der Regelung wird \n\ndemnach auch einem in der Anstalt bestehenden Platzmangel begegnet (vgl. \n\nOLG Celle aaO). Gefangene dürfen, falls dies die beschränkten Raumver-\n\nhältnisse erfordern und es die persönliche Disposition des Gefangenen er-\n\nlaubt (vgl. OLG Celle aaO), in Altanstalten weiterhin mit bis zu sieben weite-\n\nren Personen untergebracht werden (§ 201 Nr. 3 Satz 2 StVollzG). \n\nAuch der Umstand, dass vorliegend die Vollstreckung von Freiheits-\n\nstrafe gegen erwachsene Männer ausschließlich in einem Gebäude durchge-\n\nführt wird, das nur über Einzelhaftplätze verfügt, kann nicht dazu führen, \n\ndass die übrigen Unterbringungsmöglichkeiten bei der Beurteilung der räum-\n\nlichen Verhältnisse in der Anstalt nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn \n\ndie Regelung will, was § 201 Nr. 5 StVollzG erhellt, den Aufsichtsbehörden \n\nnicht ihre Gestaltungsfreiheit zur Aufteilung der Gefangenen auf die gesamte \n\nJustizvollzugsanstalt nehmen. Die Ansicht des Kammergerichts würde dage-\n\ngen, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, zu unterschiedlichen \n\nRechtslagen innerhalb einer Anstalt führen. Solches würde bei den Gefange-\n\nnen Neid und Unfrieden hervorrufen und dadurch das Erreichen der Voll-\n\nzugsziele erschweren. \n\nDie vom Kammergericht erwogene Möglichkeit der Umgehung des \n\ngesetzgeberischen Willens verlangt keine andere Bewertung. Die Frage, ob \n\ndie räumlichen Anstaltsverhältnisse tatsächlich eine gemeinsame Unterbrin-\n\ngung erfordern, unterliegt eingehender gerichtlicher Nachprüfung (vgl. OLG \n\nCelle NJW 2004, 2766, 2767), in deren Rahmen einem etwaigen rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Verhalten entgegenzutreten wäre. \n\n5. Der Senat hat entgegen der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. \n\nCalliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 111 Rdn. 1 m.w.N.) den General-\n\nbundesanwalt beteiligt. Der Beschlusstenor entspricht dessen Antrag. Der \n\nSchriftsatz der Verteidigerin vom 10. Oktober 2005 hat vorgelegen. \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_ARs_VollZ__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/5-ars-vollz-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":13},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_ARs_VollZ__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_ARs_VollZ__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/5-ars-vollz-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_ARs_VollZ__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:25.673316+00:00"}}