{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR___3-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"5 StR 3/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 25. Juni 2003 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Wertersatz in \n\nHöhe von 20.313,63 € aufgehoben. In diesem Umfang \n\nentfällt die Maßnahme. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf \n\nFällen (Fälle 2, 4, 7 bis 9), in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (Fälle 4 und 8) sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit \n\nvorsätzlicher Körperverletzung (Fälle 2 und 9), wegen schweren Menschen-\n\nhandels in zwei Fällen (Fälle 1 und 3), davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nZuhälterei und Förderung der Prostitution (Fall 1), wegen räuberischer Er-\n\npressung (Fall 10), wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit \n\nBedrohung (Fall 6), wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern \n\n(Fall 11) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 5) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie zur Zahlung von 8.000 € Schmer-\n\nzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt und einen Betrag in Höhe von \n\n45.000 € für verfallen erklärt. \n\nDie Revision erweist sich mit Ausnahme eines Teils der Verfallsent-\n\nscheidung als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts, die durch die weiteren Ausführungen der Revision im \n\nhiergegen replizierenden Schriftsatz der Verteidigerin nicht entkräftet werden, \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nAuch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von \n\nAusländern im Fall 11 hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nWendung des Landgerichts, daß sich die fünf osteuropäischen Prostituierten \n\nim Bundesgebiet aufgehalten haben, „ohne im Besitz einer nach Maßgabe \n\ndes Ausländergesetzes erforderlichen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gewe-\n\nsen zu sein“ (UA S. 38), ist zwar mißverständlich. Denn die Unterstützung \n\nallein solchen Tuns wird nicht nach dem Ausländergesetz, sondern allenfalls \n\nals ungenehmigte Ausländerbeschäftigung nach §§ 404 ff. SGB III sowie seit \n\ndem 1. August 2004 nach §§ 10, 11 des Gesetzes zur Intensivierung der Be-\n\nkämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinter-\n\nziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842) sanktioniert. Ersichtlich meint das \n\nLandgericht jedoch damit – wie aus verschiedenen Hinweisen auf den illega-\n\nlen Aufenthaltsstatus deutlich wird (UA S. 37, 39, 76, 78) –, daß die Aufnah-\n\nme der Erwerbstätigkeit als Prostituierte die Illegalität des Aufenthalts der \n\nosteuropäischen Frauen begründete. Diese durften sich zur jeweiligen Tat-\n\nzeit als sog. „Positivstaatler“ nur dann ohne Aufenthaltsgenehmigung im \n\nBundesgebiet aufhalten, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. \n\n§ 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 DVAuslG sowie \n\nArt. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Anlage II EUVisaVO; BGH, Beschl. vom \n\n20. April 2004 – 4 StR 67/04). Indem der Angeklagte die osteuropäischen \n\nProstituierten in seinen Bordellen beschäftigte und damit die Illegalität ihres \n\nbis dahin genehmigungsfreien Aufenthalts herbeiführte, beging er eine Beihil-\n\nfe zu deren illegalem Aufenthalt (vgl. Mosbacher, Illegale Beschäftigung von \n\nAusländern, in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, \n\nKap. XII 4 Rdn. 93 m.w.N.), die sich unter den vom Landgericht festgestellten \n\nqualifizierenden Umständen als Straftat des gewerbsmäßigen Einschleusens \n\nvon Ausländern gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG darstellt. Daß es womöglich näher gelegen hätte, in Hin-\n\nblick auf die verschiedenen Bordelle, die unterschiedlichen Prostituierten und \n\ndie teils weit auseinanderliegenden Tatzeiten mehrere Straftaten des Ein-\n\nschleusens von Ausländern statt einer Tat anzunehmen, beschwert den An-\n\ngeklagten nicht. \n\n2. Dagegen kann der Ausspruch über den Verfall in Höhe eines Teilbe-\n\ntrages von 20.313,63 € keinen Bestand haben. Der Genera lbundesanwalt \n\nhat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: \n\n„Jedoch begegnet die Anordnung des Verfalls von Wertersatz rechtli-\n\nchen Bedenken, soweit sie die Einnahmen des Angeklagten einschließt, die \n\ndieser in Höhe von 39.730 DM aufgrund der Tätigkeit der Nebenklägerin er-\n\nzielt hat. Dem stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der durch die Zuhälterei-\n\nhandlungen des Angeklagten betroffenen Nebenklägerin als Verletzte im \n\nSinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 – und vom 18. Dezember 2003 – 5 StR 275/03) \n\n... Hinsichtlich der Ansprüche der Nebenklägerin sind die Möglichkeiten der \n\nZurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu ziehen (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02).“ \n\nDem tritt der Senat bei; er entnimmt diesen Ausführungen zugleich eine \n\nBeschränkung des Aufhebungsantrags nach § 349 Abs. 4 StPO auf den be-\n\nanstandeten Betrag in Höhe von 39.730 DM (= 20.313,63 €). Weitergehend \n\nals der Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß eine neue Haupt-\n\nverhandlung insoweit zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz führen \n\nkönnte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2003 – 5 StR 275/03). \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-3-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:58.144943+00:00"}}