{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__93-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"5 StR 93/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 21 Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vor- hersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 21 \n\nBeruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf \nzu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen \neine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, \nwenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse \ndes Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vor- \nhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob \ndies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu \nbestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter \nrevisionsgerichtlicher Überprüfung. \n\nBGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04 \n\n LG Potsdam \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. August 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n5 StR 93/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-\n\ngust 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt P \n\nRechtsanwalt V \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten G , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M , \n\nJustizhauptsekretärin N , \n\nJustizangestellte R \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2003 in den \n\nStrafaussprüchen gegen die Angeklagten G und M \n\n mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten M gegen dieses Urteil \n\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung jeweils – unter \n\nZubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf-\n\ngrund erheblicher Alkoholisierung – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihren zu-\n\nungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen lediglich den Strafaus-\n\nspruch beanstandet, wendet sich der Angeklagte M mit der Sachrüge \n\numfassend gegen seine Verurteilung. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts spricht der Angeklagte \n\nG seit dem Jugendalter dem Alkohol zu und ist deutlich alkoholgewöhnt. \n\nEr ist mehrfach wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, darunter auch \n\nTrunkenheit im Verkehr, vorbestraft. Am Tattag hatte er von den frühen Mor-\n\ngenstunden an über den Tag verteilt mehrere Flaschen Bier getrunken, bevor \n\ner mit dem ebenfalls bereits angetrunkenen, bislang unbestraften Angeklag-\n\nten M den später Geschädigten Pi in der Absicht aufsuchte, die-\n\nsen zu mißhandeln. Die Angeklagten hatten über Pi das von ihnen \n\nnicht weiter überprüfte Gerücht gehört, er habe ein kleines Mädchen verge-\n\nwaltigt. Gemeinsam wollten beide „ihre Freude an Gewalttätigkeit an ihm \n\nausleben“. \n\nIn der Wohnung von Pi schlugen und traten die Angeklagten \n\nsogleich auf diesen ein und forderten ihn auf zuzugeben, daß er das Mäd-\n\nchen vergewaltigt habe. Der Geschädigte mußte in einem vom Angeklagten \n\nG gesteuerten PKW zu dem wegen Beihilfe an dem strafbaren Gesche-\n\nhen inzwischen rechtskräftig verurteilten K mitkommen. Dort mißhandelten \n\nG und M ihr Opfer unter Beschimpfungen weiter, so daß Pi schließ-\n\nlich im Gesicht blutete und sich kaum noch auf den Beinen halten konnte. \n\nAnschließend fuhren alle gemeinsam mit dem Auto des G zu einem Imbiß \n\nund sodann über Land; der Geschädigte mußte nun in den Kofferraum stei-\n\ngen. An einem Wehr wurde er von den Angeklagten halb entkleidet und in \n\ndas 15 bis 18 Grad kalte Wasser gestoßen. Nach einiger Zeit zogen die An-\n\ngeklagten den Geschädigten schließlich wieder an Land, traten auf ihn ein, \n\nbis er das Bewußtsein verlor, und ließen ihn halbnackt und bewußtlos liegen. \n\nPi erlitt durch die Mißhandlungen der Angeklagten vielfache Prellungen, \n\neine Rippenfraktur und eine – unbehandelt lebensgefährliche – traumatische \n\nHirnblutung, zudem eine Unterkühlung und Herzrhythmusstörungen. Wäh-\n\nrend des sich über mehrere Stunden hinziehenden Tatgeschehens hatten \n\nbeide Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Bier und andere alkoholische \n\nGetränke zu sich genommen. \n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. \n\n§ 52 Abs. 2) StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Alkoholisierung \n\nder Angeklagten und dadurch verursachter erheblicher Verminderung der \n\n„Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit“ (richtig: Steuerungsfähigkeit, vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 21 Rdn. 5 m.w.N.) verschoben. Es hat zur Be-\n\ngründung ausgeführt, die Trunkenheit des Angeklagten G sei am Tattag \n\nnicht verschuldet gewesen, weil er bislang weitgehend vom Alkohol be-\n\nherrscht wurde; mangels Einlassung des Angeklagten M sei auch zu \n\ndessen Gunsten davon auszugehen, daß seine Trunkenheit unverschuldet \n\ngewesen sei. \n\nII. \n\nDie auf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. \n\n1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel wirksam auf den \n\nStrafausspruch beschränkt. Wie sich aus der Revisionsbegründungsschrift \n\nvom 24. September 2003 ergibt, sollen allein die zugunsten der Angeklagten \n\nvorgenommenen Strafrahmenverschiebungen und damit die verhängten \n\nRechtsfolgen angegriffen werden; nur insoweit wird die Sachrüge ausgeführt. \n\nUngeachtet der Erhebung einer nicht ausdrücklich beschränkten Sachrüge \n\nund eines umfassenden Aufhebungsantrags ist dem Revisionsvortrag des-\n\nhalb eine Beschränkung der Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu \n\nentnehmen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Urteil vom \n\n16. März 2004 – 5 StR 364/03). Diese Beschränkung ist auch wirksam, da \n\ndie Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch weder widersprüch-\n\nlich oder lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig noch mit den Feststel-\n\nlungen zum Strafausspruch untrennbar verknüpft sind. Für die Frage der \n\nStrafzumessung bilden die Feststellungen zum Schuldspruch eine tragfähige \n\nGrundlage, auch wenn sie – was der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift zutreffend angedeutet hat – eine weitergehende strafrechtliche \n\nBewertung des Geschehens zum Nachteil der Angeklagten hätten rechtferti-\n\ngen können. \n\n2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei aufgrund von plausiblen Trink-\n\nmengenangaben des Angeklagten G , von Zeugenbeschreibungen über \n\nden Zustand der Angeklagten und eines insgesamt auf erhebliche Enthem-\n\nmung hindeutenden Tatbildes bei beiden Angeklagten sachverständig bera-\n\nten zu dem Ergebnis gelangt, daß ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-\n\ndert war. \n\n3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet gleichwohl zu Recht die zu \n\nGunsten der Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB. \n\na) Der 3. Strafsenat hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die bishe-\n\nrige – in sich eher uneinheitliche und teils sogar widersprüchliche – Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafrahmenverschiebung gemäß \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich über-\n\ndacht werden sollte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31 mit An-\n\nmerkungen: Foth NStZ 2003, 597; Frister JZ 2003, 1019; Neumann StV \n\n2003, 527; Scheffler Blutalkohol 2003, 449; Streng NJW 2003, 2963; zu-\n\nstimmend der 2. Strafsenat in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 32). Der Senat pflichtet diesem Anliegen bei, gelangt indes zu dem fol-\n\ngenden differenzierenden und bisheriger Rechtsprechung nicht tragend wi-\n\ndersprechenden Ergebnis: \n\nÜber die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf-\n\ngrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Beruht die \n\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trun-\n\nkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, \n\nwenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzel-\n\nfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge \n\nder Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wer-\n\ntender Betrachtung zu bestimmen. Seine Entscheidung unterliegt nur einge-\n\nschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzuneh-\n\nmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend \n\nermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind. \n\nb) Die vom Senat gefundene Lösung beruht insbesondere auf folgen-\n\nden Erwägungen: \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ei-\n\nne erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit grund-\n\nsätzlich den Schuldgehalt der Tat vermindert (vgl. BGHSt 7, 28, 30; BGHR \n\nStGB § 21 Vorverschulden 4; so auch schon RGSt 69, 314, 317). Dies allein \n\nzwingt jedoch nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 \n\nStGB. Dem Tatrichter ist in Fällen erheblich verminderter Schuldfähigkeit \n\nnach § 21 StGB grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung einge-\n\nräumt, ob er aufgrund dieses Umstandes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB \n\ndurch eine Verschiebung des anzuwendenden Strafrahmens mildert oder \n\nnicht (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Nach dem Geset-\n\nzeswortlaut des § 21 StGB „kann“ die Strafe lediglich gemildert werden; we-\n\nder „muß“ noch „soll“ der Strafrahmen verschoben werden. Der Gesetzgeber \n\nhat damit zu erkennen gegeben, daß auch eine erhebliche Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für sich allein weder zwingend noch \n\nin der Regel zu einer durchgreifenden Verringerung des Schuldumfangs führt \n\n(vgl. auch Foth in Festschrift für Hannskarl Salger, 1995, S. 31, 37). \n\nDie Minderung der Tatschuld durch Einschränkung der Schuldfähig-\n\nkeit kann nämlich durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden \n\n(st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 21 Rdn. 20 ff. m.w.N.; \n\nBVerfGE 50, 5, 11 f.). Der 3. Strafsenat sieht einen solchen Umstand gene-\n\nrell in jeder vorwerfbar herbeigeführten Alkoholisierung (BGHR StGB § 21 \n\nStrafrahmenverschiebung 31). Dabei kommt indes nicht ausreichend zur Gel-\n\ntung, daß jede Schulderhöhung wenigstens (einfache) Fahrlässigkeit als ge-\n\nringste Schuldform voraussetzt. Notwendige Elemente solcher Fahrlässigkeit \n\nsind Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Ergebnisses \n\nganz allgemein (objektiv) und speziell für den Täter (subjektiv). Bezugspunkt \n\ndes schulderhöhenden Moments muß zudem das konkret begangene Un-\n\nrecht sein; es bedarf also einer bestimmten subjektiven Beziehung zu der \n\nspäter begangenen rechtswidrigen Handlung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 \n\nRdn. 22). \n\nTrotz verbreiteten vielfachen Alkoholgebrauchs und -mißbrauchs \n\nkommt es nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu ei-\n\nner rechtswidrigen Tat. Häufig ist eine Gefährdung anderer gänzlich ausge-\n\nschlossen (vgl. Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 224). Andererseits ist \n\nnicht zu verkennen, daß Alkohol das Risiko der Begehung strafbarer Hand-\n\nlungen generell erhöht; ein großer Teil der Straftaten gegen Leib und Leben \n\nsowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird unter Alkoholeinfluß be-\n\ngangen. Dieser Befund rechtfertigt indes nicht die Annahme, es sei stets ob-\n\njektiv und subjektiv vorhersehbar, daß bei erheblicher Alkoholisierung in der \n\nkonkreten Situation die Begehung von Straftaten durch den Betrunkenen \n\ndrohe. Dies hängt vielmehr von der jeweiligen Person des Täters und von der \n\nSituation ab, in der getrunken wird oder in die sich der Täter betrunken be-\n\ngibt. \n\n(1) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist die Strafmilderung bei erheblicher Alkoholisierung zu versagen, wenn \n\nder Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses \n\nkannte und wußte oder wissen mußte, daß er dann zu Gewalttätigkeiten oder \n\nanderen Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; vgl. Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 21 Rdn. 25 m.w.N.). Damit kommt es also darauf an, ob \n\nbesondere Umstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vor-\n\nhersehbar das Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht \n\nhaben. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise zusätzlich gefordert wird, \n\nder Täter müsse schon zuvor nach Ausmaß und Intensität mit der jetzigen \n\nTat vergleichbare Straftaten begangen haben (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-\n\nrahmenverschiebung 6, 14, 16; weitere Nachweise bei Lenckner/Perron in \n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 20), hält der Senat daran nicht \n\nfest. An die Vergleichbarkeit sind schon nach bisheriger Rechtsprechung \n\nkeine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 21 Vorver-\n\nschulden 4). Zu differenzieren ist hier allenfalls nach weit zu fassenden De-\n\nliktsgruppen. Wer unter dem Einfluß erheblicher Mengen Alkohol – wie er \n\naufgrund persönlicher Vorerfahrung weiß oder wissen muß – zu gewalttäti-\n\ngen Übergriffen auf andere neigt, den trifft in Hinblick auf die enthemmende \n\nWirkung des Alkohols in Fällen der Gewaltkriminalität grundsätzlich ein \n\nschulderhöhender Fahrlässigkeitsvorwurf; anderes gilt nur, wenn die bisher \n\nunter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten ganz anderer Art waren als die \n\nnunmehr zu beurteilende, wenn also die neue Tat so unvergleichbar mit den \n\nfrüheren ist, daß der Täter mit Ähnlichem gar nicht rechnen kann (BGHR \n\naaO). Entscheidend ist somit regelmäßig nicht die äußerliche Vergleichbar-\n\nkeit der einzelnen Taten, sondern die nämliche Wurzel des jeweiligen delikti-\n\nschen Verhaltens (Jähnke aaO § 21 Rdn. 22). \n\nBei alldem müssen die Vorerfahrungen nicht unbedingt zu Vorstrafen \n\noder auch nur Strafverfahren geführt haben. Denn es geht in diesem Zu-\n\nsammenhang um das Wissen des Täters von seiner Gefährlichkeit und nicht \n\nnotwendig um den – gegebenenfalls hinzutretenden – Gesichtspunkt der \n\nWarnfunktion einer früheren Verurteilung. \n\n(2) Die Gefahr der Begehung von Straftaten in erheblich alkoholisier-\n\ntem Zustand kann indes signifikant und vorhersehbar nicht nur durch die \n\nPerson des Täters, sondern auch durch die Umstände der jeweiligen Situati-\n\non erhöht werden. Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße \n\ndem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß \n\ner sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation gebracht hat \n\n(BGH NStZ 1990, 537, 538). Vorwerfbar ist dabei, daß in einer solchen Situa-\n\ntion trotz konkreter Vorhersehbarkeit der durch eine weitere Alkoholisierung \n\ndrohenden Rechtsbrüche getrunken wird (vgl. auch Jähnke aaO). Insbeson-\n\ndere in stark emotional aufgeladenen Krisensituationen wird die Gefahr von \n\nGewalttätigkeiten durch die enthemmende Wirkung erheblicher Alkoholisie-\n\nrung regelmäßig vorhersehbar erhöht (vgl. BGH NStZ 1990, 537, 538). Glei-\n\nches gilt für das Trinken in Gruppen, aus denen heraus – gerade auch auf-\n\ngrund gruppendynamischer Prozesse – leicht Straftaten gegen andere be-\n\ngangen werden. Wer sich etwa in einer Gruppe marodierender Hooligans \n\noder gewaltbereiter Radikaler betrinkt, muß konkret mit der Begehung von \n\nStraftaten im trunkenen Zustand rechnen. Die Alkoholisierung kann – wenn \n\nnicht bereits die Grundsätze der actio libera in causa eine Strafmilderung \n\nausschließen – auch nicht demjenigen zugute kommen, der sich in Fahrbe-\n\nreitschaft betrinkt, also weiß oder damit rechnen muß, noch als Fahrer am \n\nöffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 316 \n\nRdn. 54; König in LK 11. Aufl. § 316 Rdn. 243). \n\nEs macht für die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch keinen relevanten Unterschied, ob der Täter in \n\neiner erkennbar gewaltträchtigen Situation enthemmend dem Alkohol zu-\n\nspricht oder sich, sofern ihm dies insoweit vorzuwerfen ist, bereits durch \n\nTrunkenheit enthemmt, bewußt in eine solche Situation begibt. Wer sich \n\nschon angetrunken einer gewaltbereiten Gruppe anschließt, dem kann \n\nschulderhöhend vorgeworfen werden, daß er trotz der bekanntermaßen ent-\n\nhemmenden Wirkung seiner Alkoholisierung eine gewaltträchtige Situation \n\naufgesucht hat. \n\nIn diesem Zusammenhang muß es auch nicht entscheidend darauf \n\nankommen, ob die Trunkenheit als solche vorwerfbar ist oder nicht, da auch \n\nletzterenfalls andere schulderhöhende Momente die Versagung der Strafmil-\n\nderung rechtfertigen können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 29). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuld-\n\nrelevanten Umstände ist es deshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen, \n\nauch einem alkoholabhängigen Täter zwar nicht die Alkoholisierung als sol-\n\nche, aber – bei insoweit noch vorhandener Hemmungsfähigkeit – als schuld-\n\nerhöhend vorzuwerfen, daß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation \n\nbegeben hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß er sich dort infolge \n\nseiner Beherrschung durch den Alkohol nur eingeschränkt werde steuern \n\nkönnen. Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustan-\n\ndes von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß – etwa aufgrund früher \n\nunter Alkoholeinfluß begangener Straftaten – und je schwererwiegend die \n\nStraftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muß, desto \n\nweniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen \n\nungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vor-\n\nzuwerfen ist (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29). \n\n(3) Auch in anderer Weise kann an ein konkret tatbezogenes Ver-\n\nschulden des Täters vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz \n\nTatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund vorherge-\n\nhender schulderhöhender Momente versagt werden. So hat nach den \n\nGrundsätzen der – im Rahmen des § 21 StGB unproblematisch anwendba-\n\nren (vgl. Lenckner/Perron aaO § 21 Rdn. 11 m.w.N.) – actio libera in causa \n\neine Strafmilderung regelmäßig auszuscheiden, wenn sich die Vorstellung \n\ndes Täters in nicht berauschtem Zustand schon auf eine bestimmte Tat be-\n\nzogen hat (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 3; § 21 Strafrahmen-\n\nverschiebung 22; BGH NStZ 1999, 448). Wurde der Tatentschluß zu einer \n\nZeit gefaßt, in der eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermö-\n\ngens noch nicht vorlag, wird deshalb zumeist für eine Strafrahmenverschie-\n\nbung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kein Raum sein (vgl. BGHSt 34, 29, 33; \n\nBGH, Beschluß vom 15. April 1999 – 4 StR 93/99, zitiert bei Detter NStZ \n\n1999, 495; BGHR StGB § 20 actio libera in causa 3). Verstärkt gilt dies, wenn \n\nder Täter sich gar gezielt berauscht hat, um hierdurch vorhandene Hemmun-\n\ngen gegen eine Tatausführung abzubauen. \n\n(4) Die Wertung, ob im Falle erheblicher Minderung der Steuerungs-\n\nfähigkeit der Strafrahmen gemildert werden soll oder nicht, hat grundsätzlich \n\nder Tatrichter anhand einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Um-\n\nstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4 \n\nund Strafrahmenverschiebung 21). Ihm obliegt es auch, die Begriffe der ob-\n\njektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens bei vorwerf-\n\nbarer Alkoholisierung anhand der besonderen Umstände in der Person des \n\nTäters und in der Situation des Tatgeschehens in wertender Betrachtung \n\nauszufüllen. Seine Bewertung wird das Revisionsgericht, wenn sie auf einer \n\nvollständigen Auswertung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen beruht, \n\nregelmäßig hinzunehmen haben, auch wenn anderes vertretbar oder gar nä-\n\nherliegend gewesen wäre. \n\nBei Anwendung der genannten Grundsätze wird bei Gewaltdelikten \n\nin vielen Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nnach vorwerfbarer Alkoholisierung ausscheiden. Zumeist liegen entweder in \n\nder Person des Täters oder doch zumindest in der Situation Umstände vor, \n\ndie in Zusammenhang mit der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von \n\nStraftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. An die Überzeugungsbil-\n\ndung des Tatrichters dürfen dabei nicht übertrieben hohe Anforderungen ge-\n\nstellt werden; die vielfältig verheerenden Wirkungen übermäßigen Alkohol-\n\ngebrauchs sind allgemeinkundig. \n\nIm Rahmen der Abwägung aller schuldrelevanten Umstände kann \n\nauch von Bedeutung sein, welchen Grad die Enthemmung durch Alkoholisie-\n\nrung innerhalb des durch § 21 StGB abgesteckten Rahmens erreicht hat. \n\nEine solchermaßen differenzierende Bestimmung des Umfangs und der \n\nAuswirkungen verminderter Schuldfähigkeit auf die Tatschuld setzt jedoch \n\nnachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraus (vgl. BGHR StGB § 21 \n\nStrafrahmenverschiebung 2, 17). \n\nBei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schulderhöhenden \n\nund schuldmindernden Umstände des Einzelfalls können auch solche \n\nschulderhöhenden Momente gegen eine Strafmilderung sprechen, die nicht \n\nunmittelbar mit der Berauschung verknüpft sind (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-\n\nrahmenverschiebung 11; BT-Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Hierzu \n\nkönnen eine Mehrzahl von Geschädigten oder mitverwirklichte Straftatbe-\n\nstände ebenso zählen wie die näheren Umstände der Tatausführung oder \n\nandere Tatmodalitäten (vgl. BT-Drucks. aaO; BGHR StGB § 21 Strafrahmen-\n\nverschiebung 5 und Strafzumessung 18). Auch einem erheblich in seiner \n\nSteuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausfüh-\n\nrung – etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbe-\n\ngehung – schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-\n\nrahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18). In diesem Fall wird der \n\nTatrichter jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten \n\nhaben, daß diese Umstände die Tatschuld nicht im gleichen Ausmaß wie bei \n\nnicht berauschten Tätern erhöhen, sofern sie ihren Grund in der erheblichen \n\nVerminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 \n\nRdn. 28, 33 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5); eine \n\nAusnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf \n\nseine bisherigen Erfahrungen unter Alkoholeinfluß vor dem Hintergrund des \n\nvon ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart \n\nschwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden \n\nmüßte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15). \n\n(5) In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe \n\nin Frage steht, wird der Tatrichter besonders darauf Bedacht zu nehmen ha-\n\nben, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten \n\nSteuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Straf-\n\nrahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt \n\nwerden kann; die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich \n\nzur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an Gewicht \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04). Dies wird zu besonders \n\nsorgfältiger Prüfung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstän-\n\nde sowie zu einer im Zweifel eher zurückhaltenden Gewichtung zu Lasten \n\ndes Täters Anlaß geben müssen (vgl. BGH StV 2003, 499). Wenn allein die \n\nWahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe \n\nbesteht, müssen deshalb besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die \n\nmit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so \n\nauszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf \n\n(st. Rspr., vgl. BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 25; vgl. \n\nauch BVerfGE 50, 5, 11). Gebieten solche Umstände wie etwa das schuld-\n\nsteigernde Tatbild die Versagung einer Strafrahmenverschiebung und die \n\nVerhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, wird eine Feststellung besonderer \n\nSchuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB trotz erheblich vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen in Be-\n\ntracht kommen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1999 – 5 StR 177/99; vgl. \n\nauch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 25). \n\nBedenklich kann aus entsprechenden Gründen auch die Verhängung \n\nder für das Delikt vorgesehenen zeitigen Höchststrafe aus dem nicht nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen trotz erheblich einge-\n\nschränkter Schuldfähigkeit sein (vgl. RGSt 69, 314, 317). \n\n(6) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das, was für Alkohol \n\ngilt, nicht ohne weiteres gleichermaßen auf andere Genuß- und Betäu-\n\nbungsmittel übertragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage \n\n– 5 StR 591/03). Die enthemmende und hierdurch teils aggressionsfördernde \n\nWirkung des Alkohols ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die \n\nWirkungsweisen dagegen differenzierter und unter Umständen weniger kon-\n\nkret vorhersehbar, zumal die Dosierung und die individuelle Verträglichkeit \n\nmeist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen. \n\nc) Dem gefundenen Ergebnis widersprechen weder die historischen \n\nAbsichten des Gesetzgebers noch der Rechtsgedanke des § 323a StGB. \n\n(1) Die Überlegungen des historischen Gesetzgebers sprechen nicht \n\nfür einen Grundsatz, wonach im Falle vorwerfbarer Alkoholisierung eine \n\nStrafmilderung stets zu versagen ist (Neumann StV 2003, 527, 528 m.w.N.; \n\nvgl. aber BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Foth DRiZ 1990, \n\n417, 418 ff.; ders. NStZ 2003, 597, 598; zur historischen Entwicklung aus-\n\nführlich: Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit, 1984, S. 9 ff. m.w.N.; \n\nSchnarr in: Hettinger [Hrsg.], Reform des Sanktionenrechts, 2001, Band 1, \n\nS. 7 ff.). Eine dem heutigen § 21 StGB entsprechende Vorschrift wurde erst-\n\nmals durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über \n\nMaßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I, \n\n995) in das deutsche Strafgesetzbuch eingeführt. Aus der amtlichen Geset-\n\nzesbegründung ergeben sich für die aufgeworfene Frage keine tragfähigen \n\nHinweise (vgl. ReichsAnz 1933, Nr. 277, Erste Beilage, S. 1, linke Spalte). \n\nDie Gesetzesänderung fußte indes auf der umfangreichen kriminalpolitischen \n\nReformdiskussion der Zwanziger Jahre (hierzu näher Foth, jeweils aaO; Rau-\n\ntenberg aaO). Dabei wurde zwar auch eine gesetzliche Ausnahme der vor-\n\ngesehenen Milderung bei vorwerfbarer Alkoholisierung vorgeschlagen (vgl. § \n\n17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen \n\nStrafgesetzbuchs von 1925; ebenso bereits § 18 Abs. 2 des Entwurfs zu ei-\n\nnem Deutschen Strafgesetzbuch von 1919 und § 63 Abs. 2 des Vorentwurfs \n\nzu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909; ausführlich hierzu Rauten-\n\nberg aaO). Gegen diese Vorschläge wurden jedoch auch zur damaligen Zeit \n\ngewichtige Bedenken geltend gemacht (vgl. Alsberg in Aschrott/Kohlrausch \n\n[Hrsg.], Reform des Strafrechts, 1926, S. 51, 73 ff.). Letztlich sind die in den \n\nEntwürfen verschiedentlich vorgesehenen ausdrücklichen Ausnahmen bei \n\nvorwerfbarer Alkoholisierung nicht Gesetz geworden. In den Beratungen der \n\nReichstagsvorlage von 1927 wurde hierzu erklärt, den Reichsrat hätten zwei \n\nGründe veranlaßt, den vorgesehenen Ausschluß einer Strafmilderung bei \n\nTrunkenheit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs von 1925) zu strei-\n\nchen und statt der obligatorischen eine fakultative Milderung vorzuschlagen: \n\nZum einen erscheine die Konsequenz unerträglich, dem ganz betrunkenen \n\nTäter eine Milderung zu gewähren, nicht aber dem nur halb betrunkenen; \n\nzum anderen sei nicht einzusehen, warum die Frage der Selbstverschuldung \n\nnur bei der Trunkenheit berücksichtigt werden sollte (vgl. Rautenberg DtZ \n\n1997, 45, 47 m.w.N.). Dies legt nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber in \n\nKenntnis entgegenstehender Vorschläge bewußt auf eine solche Regelung \n\nverzichtet hat, also gerade keine zwingende Versagung der Strafmilderung in \n\ndiesen Fällen wollte (Neumann StV 2003, 527, 528). In der Gesetzesbegrün-\n\ndung von 1933 heißt es lediglich, die Annahme verminderter Zurechnungsfä-\n\nhigkeit sei Grundlage für eine Strafmilderung, wobei das Gesetz von den Be-\n\nschlüssen der Reichstagsausschüsse insoweit abweiche, als die Milderung \n\nnicht zwingend sei, sondern in das Ermessen des Richters gestellt werde \n\n(ReichsAnz aaO). \n\nDie Gesetzesmaterialien zur Reform des Allgemeinen Teils des \n\nStrafgesetzbuchs in den Sechziger Jahren, die zur Formulierung des § 21 \n\nStGB in der heutigen Form geführt hat, sprechen gleichermaßen für eine dif-\n\nferenzierende Lösung. § 21 StGB wurde einerseits als Kann-Vorschrift kon-\n\nzipiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit nicht notwendig zu einer Minderung der Schuld in ihrer Ge-\n\nsamtheit führt; im Rahmen einer Gesamtwürdigung sollten außer dem Grad \n\nder Schuldfähigkeit auch andere schuldrelevante Umstände berücksichtigt \n\nwerden können (BT-Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Hierzu gehören \n\nnach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur unmittelbar der Tat anhaftende \n\nSchuldumstände wie etwa eine große Anzahl getöteter Menschen, sondern \n\nauch schuldrelevante Umstände vor der Tat wie insbesondere die schuldhaf-\n\nte Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit (ebd.). Ausdrücklich \n\nsprach sich der Gesetzgeber andererseits gegen eine Vorschrift aus, wonach \n\ndie Strafmilderung – entsprechend den Vorschlägen in den Entwürfen von \n\n1909 und 1925 – bei vorwerfbarer Alkoholisierung stets zu versagen sei \n\n(BT-Drucks. IV/650, S. 142 rechte Spalte). Zu der entsprechenden Regelung \n\nin § 7 WStG, wonach bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafmilde-\n\nrung ausscheidet, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das \n\nKriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wurde, \n\nwird dabei auf die besonderen Anforderungen an militärische Disziplin ver-\n\nwiesen. In das allgemeine Strafrecht könne dieser Rechtsgrundsatz nicht \n\nohne weiteres übertragen werden (ebd.). \n\nGerade die Vorschrift des § 7 WStG läßt sich systematisch stimmig \n\neher erklären, wenn es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach \n\nbei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich mangels Minderung der Ge-\n\nsamtschuld von einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Abstand zu \n\nnehmen ist. Gäbe es nämlich einen solchen Grundsatz, wäre § 7 WStG über-\n\nflüssig. Unverständlich wäre in diesem Fall auch die Beschränkung des Mil-\n\nderungsverbots auf militärische Straftaten und solche, die gegen das Kriegs-\n\nvölkerrecht verstoßen oder in Ausübung des Dienstes begangen werden. \n\nAus § 7 WStG folgt vielmehr im Umkehrschluß, daß „selbstverschuldete“ \n\nTrunkenheit in anderen Fällen durchaus die Strafe mildern kann, also nicht \n\nstets jede Strafmilderung aufgrund des Umstandes ausscheidet, daß der \n\nRauschzustand vorwerfbar herbeigeführt wurde. \n\nSchließlich hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Reformdiskus-\n\nsion anläßlich der deutschen Wiedervereinigung trotz entsprechender Vor-\n\nschläge gerade nicht diejenigen Normen des Strafrechts der DDR übernom-\n\nmen, wonach eine Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit \n\nausscheidet, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähig-\n\nkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-\n\nDDR; vgl. auch § 15 Abs. 3 StGB-DDR; dazu näher Neumann StV 2003, 527 \n\nmit Fn. 3; Rautenberg DtZ 1997, 45). \n\n(2) Auch die Vorschrift des § 323a StGB spricht nicht für eine Versa-\n\ngung der Strafmilderung in allen Fällen schuldhafter Alkoholisierung. Das \n\nVergehen des Vollrauschs ist von allen anderen Straftatbeständen tatsäch-\n\nlich und rechtlich verschieden (BGHSt 1, 275, 277). Es handelt sich zudem \n\nbei dieser Strafnorm um „eine der umstrittensten, wenn nicht die strittigste \n\ndes ganzen Strafgesetzbuchs“ (Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 1). Auch \n\nder Bundesgerichtshof ist deshalb bislang nicht zu einem durchgehend ein-\n\nheitlichen Verständnis dieser Vorschrift gelangt (vgl. etwa BGHSt 10, 247 \n\neinerseits, BGHSt 16, 124 andererseits). Der Ort, den – in den Schwierigkei-\n\nten der Sache angelegten (vgl. Spendel aaO § 323a Rdn. 2) – Streit zum \n\nVerständnis des § 323a StGB zu klären, kann indes nicht die hier zur Ent-\n\nscheidung stehende Frage sein, ob bei zu verantwortender Alkoholisierung \n\neine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich ausgeschlos-\n\nsen sein sollte oder nicht (vgl. Streng NJW 2003, 2963, 2965). \n\nDie Anwendung des Vollrauschtatbestandes setzt stets voraus, daß \n\nder Täter aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit wegen seines \n\nrechtswidrigen Tuns ansonsten überhaupt nicht bestraft werden könnte. Für \n\neine solche Regelung gibt es unzweifelhaft ein kriminalpolitisches Bedürfnis \n\n(vgl. BGHSt [GS] 9, 390, 395; Spendel aaO § 323a Rdn. 2). Diese Frage \n\nstellt sich im Rahmen des § 21 StGB jedoch nicht, weil es hier nicht um die \n\nAlternative völliger Straflosigkeit, sondern lediglich um die Strafrahmenwahl \n\ngeht (vgl. Neumann StV 2003, 527, 529). Bei § 21 StGB spielen deshalb Ge-\n\nsichtspunkte eine Rolle, die im Rahmen des § 323a StGB aufgrund der not-\n\nwendigen Struktur des Vollrauschtatbestandes keine Berücksichtigung finden \n\nkönnen. \n\nZudem geht es bei § 21 StGB nicht wie bei § 323a StGB um \n\nRauschzustände, die (zumindest nicht ausschließbar) wegen aufgehobener \n\nSchuldfähigkeit den Schuldvorwurf bezüglich des rechtswidrigen Tuns voll-\n\nständig entfallen lassen. Der Vorschrift des § 323a StGB läßt sich nicht der \n\nRechtsgedanke entnehmen, jeder Rausch, wie stark er auch sei, werde von \n\nder Rechtsordnung mißbilligt; aus § 323a StGB läßt sich lediglich folgern, \n\ndaß ein Rausch dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn er \n\n(zumindest nicht ausschließbar) zur völligen Aufhebung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit führt, sich der Täter also im Umgang mit seiner Umwelt zu einem völ-\n\nlig unberechenbaren Risiko macht. \n\nDie Ansicht, eine die Steuerungsfähigkeit lediglich vermindernde Al-\n\nkoholisierung sei für sich schon rechtswidrig oder zumindest schulderhö-\n\nhend, würde zudem zu Spannungen mit anderen Rechtsgrundsätzen führen. \n\nIm Zusammenhang mit der Gastwirtshaftung hat der Bundesgerichtshof etwa \n\nfestgestellt, daß der Ausschank und Genuß alkoholischer Getränke in Gast-\n\nwirtschaften zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltenswei-\n\nsen gehört, auch wenn dies nicht selten zu körperlichen und geistigen Beein-\n\nträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit führt (BGHSt \n\n19, 152, 154). Die Verabreichung alkoholischer Getränke wird als sozial übli-\n\nches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten deshalb auch nicht als \n\npflichtwidrig oder rechtswidrig angesehen (BGHSt 26, 35, 37 f.; vgl. auch \n\nStreng NJW 2003, 2963, 2965 m.w.N.). Dies gilt solange, als der Trinkende, \n\nsei es auch nur eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist. Anders verhält es \n\nsich nur, wenn die Trunkenheit offensichtlich einen solchen Grad erreicht, \n\ndaß der Trunkene nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr ei-\n\ngenverantwortlich handeln kann (BGHSt 26, 35, 38). \n\nHinzu kommt folgendes: Das Spannungsverhältnis zwischen § 323a \n\nStGB einerseits und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB andererseits läßt sich aufgrund \n\nder derzeitigen Gesetzesfassung nicht ohne jeden Wertungswiderspruch lö-\n\nsen (Neumann StV 2003, 527, 528 ff.; Streng NJW 2003, 2963, 2965). Unge-\n\nreimt erscheint es einerseits, wenn bei Straftaten mit einer Höchststrafe von \n\nfünf Jahren Freiheitsstrafe dem vermindert schuldfähigen Betrunkenen eine \n\nStrafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird und ihm \n\ndann eine geringere Strafe droht als demjenigen, der rauschbedingt (zumin-\n\ndest nicht ausschließbar) schuldunfähig handelt (vgl. BGH StV 1997, 73, 75; \n\nBGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Dem wird freilich dadurch \n\nRechnung zu tragen sein, daß bei der Strafzumessung im Rahmen des \n\n§ 323a StGB auf Grundlage des in § 323a Abs. 2 StGB zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Rechtsgedankens darauf Bedacht genommen wird, welcher \n\nStrafrahmen sich dem weniger Betrunkenen öffnen würde (vgl. BGHR StGB \n\n§ 323a Strafzumessung 5). Die Auflösung des Widerspruchs durch die gene-\n\nrelle Versagung einer Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbarer Alkoholisie-\n\nrung (so BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) geht in Fällen \n\nschwererer, den Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB überschreitender De-\n\nlikte über das Gebotene hinaus und führt sogleich zu anderen, weit gewichti-\n\ngeren Wertungswidersprüchen (vgl. Neumann StV 2003, 527, 529). Diese \n\nergeben sich augenfällig bei schwerwiegenden Verbrechen, etwa Tötungsde-\n\nlikten, wenn dem Täter bei verschuldeter Alkoholisierung jede Strafmilderung \n\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt wird, bei noch höherer Alkoholisie-\n\nrung, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit führt, dann anstelle le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe oder eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu \n\n15 Jahren nur noch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gemäß § 323a Abs. 1 \n\nStGB angedroht ist (Neumann aaO; vgl. hierzu auch die Gesetzgebungsvor-\n\nschläge zur Änderung des § 323a StGB in BT-Drucks. 14/545 und 14/759, \n\nablehnend BT-Drucks. 14/9148). \n\nd) Die vom Tatgericht vorgenommene Zubilligung der Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB begegnet hier letztlich durchgreifen-\n\nden Bedenken. \n\n(1) In Anwendung der oben genannten Grundsätze hätte sich das \n\nLandgericht bei der notwendigen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten \n\nUmstände bei dem Angeklagten G nicht zur Begründung der Strafrah-\n\nmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Überlegung begnü-\n\ngen dürfen, dessen Alkoholisierung sei unverschuldet, weil er weitgehend \n\nvom Alkohol beherrscht werde. Es hätte auch erwägen müssen, ob dem et-\n\nwa schulderhöhend entgegensteht, daß dieser Angeklagte sich zu dem spä-\n\nteren Opfer in der festen Absicht begeben hat, an diesem seine Freude an \n\nGewalttätigkeiten auszuleben, und dabei ersichtlich in Kauf nahm, infolge \n\nseiner Alkoholisierung besonders enthemmt zu sein, zudem durch weitere \n\nAlkoholisierung zunehmend enthemmt zu werden. Auch demjenigen, der \n\nweitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann unter Umständen schulder-\n\nhöhend vorgeworfen werden, daß er sich trotz Vorhersehbarkeit – zumal wei-\n\nterer – alkoholischer Enthemmung bewußt in eine gewaltträchtige Situation \n\nbegeben hat. Aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu dem \n\nschon in der Ausgangssituation gewaltträchtigen Tatgeschehen erschließt \n\nsich zwanglos, daß für ihn bei Beginn des Tatgeschehens ohne weiteres \n\nvorhersehbar war, daß seine vorhandene und weiter drohende Alkoholisie-\n\nrung das Risiko erheblicher Gewalttaten signifikant erhöht hat; vieles spricht \n\nauch dafür, daß er das Aufsuchen dieser gewaltträchtigen Situation ohne \n\nweiteres vermeiden konnte. \n\nEs ist zudem nicht ausgeschlossen, daß einer Strafmilderung gemäß \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB bereits die oben genannten Grundsätze der actio libe-\n\nra in causa entgegenstehen. Hierfür reichen indes die bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht aus, zumal angesichts des sich über mehrere Stunden hinzie-\n\nhenden Tatgeschehens; es bleibt nämlich unklar, ob der Angeklagte G , \n\nals er den Entschluß faßte, das Opfer zu mißhandeln, bereits in seiner Steu-\n\nerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war oder nicht (vgl. BGHR StGB § \n\n20 actio libera in causa 3). \n\n(2) Bei dem Angeklagten M entbehrt die Annahme, auch dessen \n\nTrunkenheit sei unverschuldet gewesen, bereits jeder tatsächlichen Grundla-\n\nge. Das Landgericht hat diese Feststellung ohne nähere Angaben allein auf \n\ndie Anwendung des Zweifelsatzes gestützt. Der Zweifelsatz bedeutet indes \n\nnicht, daß das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallkonstellati-\n\non auch dann ausgehen muß, wenn hierfür – wie vorliegend – keine Anhalts-\n\npunkte bestehen (BGH NJW 2003, 2179 m.w.N.). Ohne weitere tatsächliche \n\nAnhaltspunkte wird der neue Tatrichter dem Angeklagten M nicht un-\n\nterstellen dürfen, daß seine Trunkenheit unverschuldet ist; die Feststellungen \n\nzu seinem Vorleben bieten hierfür keinerlei Anlaß. Bei der etwaigen Prüfung \n\neiner erneuten Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wird \n\ndie Strafkammer in Anwendung der oben genannten Grundsätze einerseits \n\nzwar bedenken müssen, daß M nach den bisherigen Feststellungen \n\nbislang nicht durch Gewalttaten unter Alkoholeinfluß auffällig geworden ist. \n\nGegen eine Strafrahmenverschiebung dürfte andererseits aber sprechen, \n\ndaß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation begeben und in dieser \n\nweiter dem Alkohol zugesprochen hat. \n\n(3) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Rechtsfolgenaus-\n\nspruch auf einer etwa fehlerhaft zugebilligten Strafrahmenverschiebung be-\n\nruht. Die Höhe der verhängten Strafen erscheint zwar für die von der Staats-\n\nanwaltschaft noch beim Schöffengericht angeklagte Tat im Ergebnis nicht \n\nunangemessen. Angesichts des gesamten Tatbildes läßt sich von Seiten des \n\nRevisionsgerichts aber auch nicht etwa feststellen, daß eine etwas schwere-\n\nre Bestrafung nicht mehr schuldangemessen wäre. \n\n(4) Die Feststellungen des Tatgerichts zum Strafausspruch – und da-\n\nmit auch diejenigen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB – sind insge-\n\nsamt aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird danach \n\n(sachverständig beraten) die bisherigen Befunde zur Alkoholisierung der An-\n\ngeklagten, namentlich in Hinblick auf die Fahrfähigkeiten G s und fehlende \n\nAngaben bei M , kritisch zu hinterfragen haben. Gegebenenfalls wird \n\nzumindest bei dem Angeklagten G zu prüfen sein, ob die Voraussetzun-\n\ngen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen \n\nund diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist. \n\nIII. \n\nDie Revision des Angeklagten M ist offensichtlich unbegründet. \n\nDie tatgerichtlichen Feststellungen zu seiner sicheren Identifizierung als Mit-\n\ntäter – bei mißlungenem Alibibeweis – sind sachlichrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Zulässige verfahrensrechtliche Beanstandungen im Zusammen-\n\nhang mit Wiedererkennungsleistungen sind nicht erhoben worden. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-93-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":32},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":13},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-93-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:42.311671+00:00"}}