{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__85-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"5 StR 85/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte in den Fällen II 6, 20, 37 und 50 der Urteils-\n\ngründe jeweils der Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nund im Fall II 24 der Urteilsgründe – unter Be-\n\nschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 1\n\nund Abs. 2 StPO – der Steuerhinterziehung schul-\n\ndig ist;\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen II 6, 20, 24, 37\n\nund 50 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-\n\nerhinterziehung, wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen und wegen Betru-\n\nges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus\n\ndem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist die Revision unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen verkürzte der Angeklagte in den Jahren 1996\n\nbis 2002 in erheblichem Umfang Umsatzsteuern, indem er (Bruch-)Gold oh-\n\nne Rechnung ankaufte und dieses offiziell an Scheideanstalten weiterver-\n\nkaufte. Da er im Geschäftsverkehr nicht selbst in Erscheinung treten wollte,\n\nweihte er mehrere andere Personen in seine Pläne ein. Soweit diese Perso-\n\nnen noch keinen Gewerbebetrieb führten, veranlaßte er, daß sie einen sol-\n\nchen anmeldeten. Für diese Unternehmen übernahm der Angeklagte sodann\n\ndie Buchführung. Die unter dem Namen der jeweiligen Gewerbebetriebe ab-\n\ngewickelten Goldverkäufe an die Scheideanstalten erfolgten jeweils mit\n\nRechnungen, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen war. In der\n\nBuchführung deckte der Angeklagte diese Lieferungen mit entsprechenden\n\nScheineinkaufsrechnungen ab, in denen der angeblich gezahlte Steuerbetrag\n\nebenfalls gesondert ausgewiesen war.\n\nBis auf solche Fälle, in denen keine Umsatzsteueranmeldungen abge-\n\ngeben wurden (Fälle 6, 20, 37, 50), machten die jeweiligen Firmeninhaber in\n\nihren Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen die\n\nangebliche Vorsteuer aus den Abdeckrechnungen geltend. Die zu Unrecht\n\nerstatteten Vorsteuern sowie die nicht erklärten Umsatzsteuern wurden zwi-\n\nschen den Beteiligten als „Gewinn“ aufgeteilt.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt aus folgen-\n\nden Gründen zu einem Teilerfolg:\n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 24 der Urteilsgrün-\n\nde wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung nach § 370a AO verurteilt\n\nhat, ist die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach\n\n§ 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Grundtatbestand des § 370 AO be-\n\nschränkt worden.\n\na) Nach den Feststellungen hatte die Lebensgefährtin des Angeklag-\n\nten, die ein Schmuckstudio betrieb, sich seit 1998 an den geschilderten\n\nGoldgeschäften beteiligt, um eigene Verluste auszugleichen. Unter anderem\n\nverkürzte sie zusammen mit dem Angeklagten auf diese Weise durch Abga-\n\nbe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 am 5. Ju-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nni 2002 Umsatzsteuern in Höhe von 654.650 DM (= 334.717 \n\nDas Landgericht hat diese Tat als ein Verbrechen der gewerbsmäßi-\n\ngen Steuerhinterziehung nach § 370a Satz 1 Nr. 1 AO gewertet. Es hat das\n\nGesetz in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-\n\nAusbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Ju-\n\nli 2002 (BGBl I 2715) als milderes Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) zugrunde gelegt\n\nund die (Einsatz-)Strafe von zwei Jahren und neun Monaten dem gemilder-\n\nten Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 370a Satz 2 AO ent-\n\nnommen. Dabei hat es auf der Grundlage der bisherigen gefestigten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs die Gewerbsmäßigkeit des Handelns\n\nbejaht und darüber hinaus ohne weitere Begründung ausgeführt, das\n\nVerbrechensmerkmal der Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ sei er-\n\nfüllt, weil die Grenze insoweit bei 250.000 \n\n(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:15)(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:5)(cid:4)(cid:16)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:18)(cid:17)\n\n(cid:1)\n\nb) Der Senat hat das Verfahren im Hinblick auf die gewerbsmäßige\n\nSteuerhinterziehung nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO beschränkt, weil die\n\nStrafnorm des § 370a AO erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken be-\n\ngegnet.\n\nDie durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom\n\n18. Dezember 2001 (BGBl I 3922) eingeführte und durch das 5. Gesetz zur\n\nÄnderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von\n\nSteuergesetzen (StBAG) vom 23. Juli 2002 (BGBl I 2715) novellierte Vor-\n\nschrift qualifiziert die Steuerhinterziehung nach § 370 AO als Verbrechen,\n\nwenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird und dadurch jeweils\n\nSteuern „in großem Ausmaß“ verkürzt werden. Eine strafbefreiende Selbst-\n\nanzeige ist ausgeschlossen; Angaben, die den Anforderungen an eine wirk-\n\nsame Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO genügen, führen lediglich zur\n\nVerschiebung des Strafrahmens durch die gebotene Annahme eines minder\n\nschweren Falles gemäß § 370a Satz 2 AO.\n\nAbgesehen davon, daß innerhalb des damit neu geschaffenen Nor-\n\nmengefüges der §§ 370 ff. AO die jeweiligen Konkurrenzverhältnisse völlig\n\nungeklärt und die Strafrahmen so wenig aufeinander abgestimmt sind, daß\n\nerhebliche Wertungswidersprüche entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3068;\n\nReiß Die Steuerberatung – Stbg – 2004, 113, 115 f.), ist nicht ersichtlich, wie\n\nder Verbrechenstatbestand des § 370a AO verfassungskonform ausgelegt\n\nwerden kann.\n\nDas Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Blankettnorm des § 370 AO\n\naufgrund der durch das Steuerrecht vorgegebenen regelmäßigen Erklä-\n\nrungspflichten – monatlich, vierteljährlich oder jährlich – geprägt durch eine\n\nserielle Begehungsweise. Deliktstypisch zieht sich ein einmal begonnenes\n\nsteuerunehrliches Verhalten über längere Zeiträume hin, ist folglich auf Wie-\n\nderholung angelegt; zudem sind ebenso regelmäßig mehrere Personen in\n\nein komplexes Hinterziehungsgeschehen eingebunden. Auf der Grundlage\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Tatbe-\n\nstandsmerkmale der „Gewerbsmäßigkeit“ (vgl. BGHSt 42, 219, 225; BGH\n\nwistra 1994, 230, 232) und der „bandenmäßigen Begehung“ (BGHSt 46, 321)\n\nfestgeschrieben und über § 369 AO auch im Steuerstrafrecht zugrunde zu\n\nlegen. Eine davon abweichende Auslegung im Rahmen der Abgabenordnung\n\nim Sinne einer teleologischen Reduktion, wie sie in der Literatur vielfach be-\n\nfürwortet wird (vgl. nur Kemper in Dietz/Cratz/Rolletschke/Kemper, Steuer-\n\nverfehlungen – Stand: Juni 2003 – § 370a Rdn. 26 ff., 35 ff. m.w.N.; kritisch\n\nKohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. – Stand: Juni 2003 – § 370a AO Rdn. 4,\n\n11, 15 und Reiß aaO) war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Denn\n\ndie im StVBG enthaltenen Tatbestandsmerkmale des § 370a AO wurden bei\n\nder Novellierung durch das StBAG unverändert beibehalten, obwohl die öf-\n\nfentliche Kritik sich unter anderem gerade daran entzündet hatte, daß im\n\nHinblick auf die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale durch die Recht-\n\nsprechung im Zusammenwirken mit den im Steuerrecht vorgegebenen\n\nStrukturen eine Vielzahl von steuerunehrlichen Bürgern vom Verbrechens-\n\ntatbestand des § 370a AO erfaßt werden würden (vgl. dazu: Harms in FS für\n\nGünter Kohlmann, 2003, S. 413, 421 ff.). Demnach ist eine Eingrenzung über\n\ndiese Tatbestandsmerkmale nicht zu erreichen.\n\nDas danach entscheidende Verbrechensmerkmal der Steuerverkür-\n\nzung „in großem Ausmaß“ erscheint indes unter Bedacht auf Art. 103 Abs. 2\n\nGG nicht ausreichend bestimmt (vgl. dazu nur: Park wistra 2003, 328 ff.;\n\nReiß Stbg 2004, 113 ff.; Kohlmann aaO Rdn. 12; Seer BB 2002, 1677, 1680;\n\nLangrock wistra 2004, 241 ff.; Harms aaO S. 419 ff.; alle m.w.N. sowie Stel-\n\nlungnahme der „Arbeitsgemeinschaft Klimatagung“ in WPK-Mitteilungen\n\n2003, 130 ff.). Es läßt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen\n\ndieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeb-\n\nlich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei\n\neiner Vielzahl von Hinterziehungstaten – wie etwa bei der monatlich anzu-\n\nmeldenden Lohnsteuer – eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entschei-\n\ndend sein soll; bei diesem Befund ist nicht ersichtlich, wie der Normadressat\n\n– der dem Gesetz unterworfene Steuerbürger – durch Auslegung Tragweite\n\nund Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und kon-\n\nkretisieren soll (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Straftatbestand:\n\nBVerfGE 105, 135, 152 ff. m.w.N.).\n\nEine Anlehnung an die Rechtsprechung zur Strafzumessungsregel\n\ngemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO im Hinblick auf das für die Straffindung rele-\n\nvante Merkmal der Steuerverkürzung „aus grobem Eigennutz in großem\n\nAusmaß“ führt nicht weiter (so auch Langrock aaO S. 242 f.; a.A. Hunsmann\n\nDStR 2004, 1154, 1155 f.). Denn die im Strafzumessungsrecht gebotene\n\nGesamtwürdigung aller die Tat prägenden und begleitenden Umstände läßt\n\ndem Richter bei der Rechtsfolgenbestimmung einen weiten Spielraum. Dem-\n\nentsprechend weit gefächert ist das in der Rechtsprechung zum Steuerstraf-\n\nrecht anzutreffende Spektrum von Fällen, die entweder trotz hoher Verkür-\n\nzungsbeträge noch dem Normalstrafrahmen zugeordnet worden sind oder\n\ndie ungeachtet eines vergleichsweise geringen Hinterziehungsumfangs nach\n\nAuffassung des Tatrichters schon vom erhöhten Strafrahmen des § 370\n\nAbs. 3 Nr. 1 AO erfaßt sein sollten. Die im Strafzumessungsrecht noch ver-\n\ntretbare Unbestimmtheit des Merkmals im Regeltatbestand (vgl. dazu auch\n\nBGH wistra 2004, 22 ff. – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – zum\n\n„großen Ausmaß“ im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) ist, wenn\n\ndas Merkmal zum maßgeblichen Kriterium bei der Abgrenzung von Vergehen\n\nund Verbrechen im Rahmen der §§ 370, 370a AO wird, auf der tatbestandli-\n\nchen Ebene nicht mehr hinnehmbar. Denn die derzeitige Gesetzesfassung\n\nüberläßt die Auslegung dem jeweiligen Rechtsanwender, der gezwungen ist,\n\ndie Grenze zum Verbrechenstatbestand – wie vorliegend – je nach seinem\n\nwirtschaftlichen Vorverständnis und dem von ihm herangezogenen rechtli-\n\nchen Anknüpfungspunkt bei einem gegriffenen Hinterziehungsbetrag zu zie-\n\nhen (vgl.: Meyer DStR 2002, 879, 881: 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(’\n\n(cid:19)(cid:16)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:9)(cid:20)(cid:21)(cid:12)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:14)(cid:29)(cid:12)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:12)(cid:21)(cid:10)(cid:31)(cid:30)! \"(cid:14)\"(cid:12)(cid:5)(cid:17)$#&%\n\n250.000 \n\n(cid:19) Hunsmann aaO: 500.000 \n\n(cid:17))(cid:12)*(cid:20)(cid:21)(cid:12)+(cid:4)(cid:11),(cid:9)(cid:20)(cid:9)(cid:14).-(cid:21)(cid:3)+/(cid:16)(cid:17)\n\n(cid:14)0(cid:4)(cid:21)(cid:17)\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:14)1-(cid:21)(cid:12)(cid:5) 324(cid:4)(cid:13)(cid:22)5(cid:24)6 5- e-\n\nrung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Strafnorm um so präziser\n\nsein muß, je schwerer die angedrohte Strafe ist (BVerfGE 105, 135, 155 f.).\n\nDie Nachbesserung eines unbestimmten Gesetzes ist dem Strafrichter ver-\n\nsagt (BVerfG aaO S. 153).\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler aufweist und\n\nschon deshalb keinen Bestand haben kann, hat der Senat von einer Vorle-\n\ngung nach Art. 100 Abs. 1 GG abgesehen und stattdessen den verfassungs-\n\nrechtlich bedenklichen Schuldspruch nach § 370a AO in der Weise be-\n\nschränkt, daß der Teilvorwurf wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung\n\nentfällt und die Tat als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu\n\nbewerten ist. Dies führt zur Aufhebung der im Fall 24 der Urteilsgründe ver-\n\nhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.\n\n2. Darüber hinaus hat der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in\n\nden Fällen 6, 20, 37 und 50 der Urteilsgründe keinen Bestand. Insoweit hat\n\ndas Landgericht nicht ausreichend bedacht, daß – anders als in den Fällen\n\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – eine in Mittäterschaft begangene Steuerhinter-\n\nziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht\n\nkommt, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tat-\n\nsachen verletzt wird. Nach den Feststellungen traf den Angeklagten indes\n\neine solche Pflicht nicht. Denn er war weder Steuerpflichtiger noch war er in\n\nden von Dritten geführten Unternehmen in einer Stellung tätig, in der ihm die\n\nWahrnehmung steuerlicher Pflichten übertragen war; es ging ihm vielmehr\n\ndarum, nicht nach außen in Erscheinung zu treten und nur intern die Buch-\n\nführung zu übernehmen. Die Erklärungspflichten trafen die jeweiligen Unter-\n\nnehmer. Bei dieser Sachlage kommt in den vom Landgericht ausgeurteilten\n\nFällen insoweit nur eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung der erklärungs-\n\npflichtigen Firmeninhaber in Betracht. Dies gilt auch im Fall 6, in dem ersicht-\n\nlich auf die unterlassene Jahreserklärung 2001 statt auf die monatlichen ab-\n\ngegebenen Voranmeldungen abgestellt worden ist (vgl. BGH wistra 1996,\n\n105).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen umgestellt.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich insoweit nicht\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen.\n\nIII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat darüber hin-\n\naus keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zum Schuld- und\n\nStrafausspruch ergeben. Insbesondere können die weiteren Einzelstrafen\n\nbestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß die dargelegten Gründe, die zur\n\nAufhebung der genannten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen, die\n\nStrafzumessung in den übrigen Fällen beeinflußt haben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-85-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:24.056921+00:00"}}