{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__71-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"5 StR 71/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\n geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D wegen bandenmäßi-\n\ngen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die Angeklag-\n\nten V und S wegen desselben Delikts in einem Fall zu\n\nFreiheitsstrafen von acht Jahren bzw. von sieben Jahren und sechs Monaten\n\nsowie den Angeklagten G wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Zusätzlich\n\nhat es sichergestellte Betäubungsmittel sowie Laborgeräte nebst Zubehör\n\neingezogen und bei den nach § 30a BtMG verurteilten Angeklagten Geldbe-\n\nträge für verfallen erklärt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts errichtete und betrieb der\n\nAngeklagte D mit den gesondert verfolgen Ge und Ga von\n\nEnde 2000 bis Frühjahr 2001 ein Drogenlabor zur Herstellung von Methylen-\n\ndioxymethamphetamin (MDMA = „Ecstasy“) in Hoppegarten (Fall 1), an-\n\nschließend im Herbst 2001 mit den Angeklagten V und S \n\n – unter Mithilfe des Angeklagten Giesen – ein weiteres solches Labor in\n\nKevelaer (Fall 2).\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur\n\nAufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegrün-\n\ndet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Verfahrensrügen und die Sachrügen, soweit diese den Schuld-\n\nspruch betreffen, bleiben durchweg erfolglos. Zwar begegnet die Begründung\n\nder Beweiswürdigung des Landgerichts zu Fall 1 sachlichrechtlichen Beden-\n\nken. Der Senat gelangt aber zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil\n\nim Blick auf die gesamte – sonst ausreichend dargelegte und rechtsfehlerfrei\n\nausgewertete – Beweislage auf solchen Mängeln nicht beruht.\n\na) Hauptbelastungszeuge im Fall des Drogenlabors Hoppegarten ist\n\nder als Bandenmitglied wegen Beteiligung an dieser Tat in einem Vorprozeß\n\nrechtskräftig verurteilte Ga . Dessen Aussage würdigt das Landgericht\n\nals glaubhaft, weil er sich selbst schwer belastet habe und seine Aussage in\n\nTeilbereichen durch andere Beweismittel gestützt werde. Dies greift indes zu\n\nkurz. Das Landgericht hätte sich mit solch knappen Erwägungen grundsätz-\n\nlich nicht begnügen dürfen, sondern hätte entscheidend auch darauf Bedacht\n\nnehmen müssen, daß Ga gerade in einem gegen ihn selbst gerichte-\n\nten Strafverfahren den Angeklagten D als Mit-Bandenmitglied schwer\n\nbelastet hatte und wegen seiner – allerdings wesentlich geringer bewerte-\n\nten – Mitwirkung an derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war.\n\nDanach liegt nämlich mehr als nahe, daß Ga sich durch diese – die\n\nMerkmale des § 31 Nr. 1 BtMG offensichtlich erfüllende – schwerwiegende\n\nBelastung von D als „Aufklärungsgehilfe“ Vorteile hinsichtlich der ei-\n\ngenen Bestrafung verschafft hat.\n\nFür die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich\n\ndes Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wesentlicher Ge-\n\nsichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst\n\ngerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen\n\nFall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, daß der „Aufklärungsge-\n\nhilfe\", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständi-\n\ngen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein geständiger\n\nMitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage die Überführung des An-\n\ngeklagten entscheidend gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an\n\nderselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muß die Beweiswürdi-\n\ngung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung\n\nals Aufklärungsgehilfe verdient hat oder nicht. Im Anschluß daran hat der\n\nTatrichter zu würdigen, ob sich der geständige Mitbeschuldigte nicht nur\n\ndurch die wahrheitsgemäße Belastung eines anderen eigene Vorteile ver-\n\nschafft hat, sondern sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher\n\nWeise zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben\n\nkann, so durch übertriebene Darstellung von dessen Tatbeteiligung – etwa\n\nzur partiellen eigenen Entlastung oder zu der eines weiteren Tatbeteiligten –\n\noder durch andere wahrheitswidrige Bekundungen – etwa auch zur Vertu-\n\nschung der Beteiligung eines Dritten. Fehlen Darlegungen hierzu in den Ur-\n\nteilsgründen, so kann dies als durchgreifender Erörterungsmangel ein sach-\n\nlichrechtlicher Fehler sein (vgl. auch BGHSt 48, 161, 168). Tatsächlich geht\n\ndas Landgericht an keiner Stelle der Beweiswürdigung auch nur ansatzweise\n\ndarauf ein, daß die Aussage Ga s, wonach er einen untergeordneten\n\nTatbeitrag, D aber einen der Haupttatbeiträge geleistet habe, ange-\n\nsichts der in § 31 BtMG für Aufklärungsgehilfen vorgesehenen Milderungs-\n\nmöglichkeiten mit der bei einer solchen Motivlage gebotenen besonderen\n\nVorsicht zu würdigen ist.\n\nZu kurz kommt zudem folgendes: Das Landgericht hat aufgrund der\n\nZubilligung eines verdichteten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55\n\nStPO seine Überzeugung weitestgehend nicht etwa unmittelbar auf eigene\n\nAngaben des Ga in der Hauptverhandlung gestützt, die kritisch von\n\nallen Seiten hätten hinterfragt werden können, sondern nur mittelbar auf sol-\n\nche Aussagen, die er in seinen polizeilichen Vernehmungen und in der ge-\n\ngen ihn zuvor durchgeführten Hauptverhandlung getätigt hatte. Kann der An-\n\ngeklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen\n\nan den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben,\n\nweil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht zugestanden wird, muß dieser Umstand schon deshalb bei der Be-\n\nweiswürdigung hinreichend bedacht werden, weil die durch Vernehmung der\n\nVerhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen\n\nVerhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt\n\nwerden kann (vgl. BGHSt 46, 93, 106).\n\nb) Im Zusammenhang mit diesen sachlichrechtlichen Beweiswürdi-\n\ngungsmängeln merkt der Senat noch zu zwei Verfahrensrügen folgendes an:\n\nBeweisanträge zur Frage einer Absprache mit Ga in dem Vorverfah-\n\nren sind mit durchgreifend bedenklicher Begründung als unbeachtlich abge-\n\nlehnt worden. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß es für die Beurteilung\n\nder Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen gerade entscheidend\n\ndarauf ankommen kann, ob er sich geständig im Rahmen einer verfahrens-\n\nbeendenden Absprache durch die Belastung von Mittätern – womöglich unter\n\nVerringerung des eigenen Tatbeitrags – einen erheblichen Vorteil verspre-\n\nchen konnte oder nicht (vgl. BGHSt 48, 161, 168). Erheblichen Bedenken\n\nunterliegt auch die Begründung, mit der das Landgericht Anträge auf Ver-\n\nnehmung des dritten Bandenmitglieds im Fall 1, des gesondert Verfolgten\n\nGe , wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt hat. Es blieb unbeachtet,\n\ndaß ein Zeuge auch dann erreichbar sein kann, wenn er im Ausland im We-\n\nge der Videokonferenz nach § 247a StPO aus der Hauptverhandlung heraus\n\nmittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung vernommen werden kann\n\n(BGHSt 45, 188, 190).\n\nDie zugehörigen Beweisantrags- und Aufklärungsrügen scheitern frei-\n\nlich sämtlich an der Unzulänglichkeit des Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Dem Beweisantrag zur Frage einer Verständigung im Vorver-\n\nfahren gegen Ga mangelt es bereits an einer hinreichend konkreten\n\nBeweisbehauptung. Zudem fehlt für die zugehörigen Rügen unerläßlicher\n\nBegleitvortrag; dies betrifft sowohl die Aussageberechtigung und\n\n-bereitschaft des als Zeugen benannten anwaltlichen Beistands des Haupt-\n\nbelastungszeugen Ga als auch die schriftlichen Gründe des gegen\n\ndiesen ergangenen Urteils, deren Kenntnis zur sachlichen Überprüfung des\n\nRügevorbringens unerläßlich wäre. Die den Mittäter Ge betreffenden Be-\n\nweisantragsrügen scheitern, abgesehen von einer kaum zulänglichen Be-\n\nweisbehauptung, am Fehlen des erforderlichen vollständigen Vortrags der\n\ndie Unerreichbarkeit des Zeugen betreffenden Verfahrensvorgänge.\n\nc) Trotz der sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängel kann der\n\nSenat ein Beruhen der die Schuldsprüche – namentlich den zu Fall 1 – tra-\n\ngenden Urteilsfeststellungen auf der unzulänglich abgehandelten Beweis-\n\nwürdigung hier ausschließen. Dies ergibt sich aus der weiteren ungewöhnlich\n\ndichten Beweislage zum Nachteil des Angeklagten D im Fall 1; die\n\nhierzu getroffenen Feststellungen stützen die rechtsfehlerfrei und im wesent-\n\nlichen unabhängig davon getroffenen Feststellungen zu Fall 2 ohnehin nur\n\nperipher.\n\nDie Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga werden durch\n\nmehrere andere Zeugen in verschiedenen für den gesamten Tatablauf mar-\n\nkanten Punkten bestätigend gestützt; die Annahme von deren Glaubwürdig-\n\nkeit begegnet keinen wesentlichen Bedenken. Ga s Angaben werden\n\nferner in ebenfalls markanten Details durch Sachbeweis und Erkenntnisse\n\naus Telefonüberwachungen bestätigt. Zudem hat der Angeklagte D \n\nselbst in seiner schließlich abgegebenen Einlassung eine Tatbeteiligung kei-\n\nneswegs gänzlich in Abrede gestellt. Seine eigene verharmlosende Version\n\nwird schließlich durch die festgestellten Begleitumstände seiner einschlägi-\n\ngen Vorbelastung und sein unabhängig von den Erkenntnissen zu Fall 1\n\nfestgestelltes gesamtes Tatverhalten im Fall 2 durchgreifend in Zweifel gezo-\n\ngen.\n\nIm Blick auf die Gesamtheit dieser hochgradig belastenden Beweisla-\n\nge schließt der Senat aus, daß das Landgericht durch die gebotene vorsich-\n\ntige und kritischere Bewertung der Angaben des Hauptbelastungszeugen\n\nGa im Ergebnis zu abweichenden Erkenntnissen zur Täterschaft\n\nD s im Fall 1 und zu dem ihm angelasteten Schuldumfang gelangt wä-\n\nre. Dieses Ergebnis ist insbesondere deshalb zu verantworten, weil das\n\nLandgericht in angemessen kritischer Anwendung des Zweifelssatzes bei\n\ndem Angeklagten D im Fall 1 – und gleichermaßen bei allen drei als\n\nBandenmitgliedern abgeurteilten Angeklagten im Fall 2 – nur die Mindest-\n\nfeststellung zugrunde gelegt hat, daß sie aus ihrer jeweiligen Tatbeteiligung\n\nnicht mehr als einen Monatsverdienst von 2.000 DM erlöst hätten, mithin\n\nnicht als zentrale Gestalter und Nutznießer des jeweiligen Tatgeschehens\n\nanzusehen sind.\n\n2. Sämtliche Strafaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Namentlich aus dem letztgenannten Umstand erwächst ein die\n\nStrafzumessung berührender Erörterungsmangel, der dem Senat Anlaß zur\n\nBeanstandung der Strafaussprüche gegen die drei Hauptangeklagten gibt,\n\nselbst wenn die Bemessung der gegen sie erkannten Strafen für sich ange-\n\nsichts des Gewichts der Taten dem Ergebnis nach noch keinen Grund zur\n\nBeanstandung gäbe.\n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend die hohe Professionalität der Ta-\n\nten gewichtig erschwerend gewertet. Es hat indes – jenseits einer Erwäh-\n\nnung bei der Gesamtstrafbemessung gegen D (UA S. 80) – davon\n\nabgesehen, in diesem Zusammenhang den jene Strafschärfung relativieren-\n\nden Umstand ausdrücklich heranzuziehen, daß – wie ausgeführt – zugunsten\n\neines jeden als Bandenmitglied verurteilten Angeklagten vor dem Hinter-\n\ngrund nicht übermäßig hoher monatlicher Entlohnung seine nicht führende\n\nRolle innerhalb der Bandenstruktur anzunehmen war. Diesem Umstand wäre\n\nbei der gegebenen Sachlage ausdrücklich Beachtung zu schenken gewesen.\n\nb) Der Angeklagte G , der lediglich als nicht der Bande angehö-\n\nrender Gehilfe abgeurteilt worden ist, beanstandet mit seiner Revision zu-\n\ntreffend, daß das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung\n\nnach § 31 BtMG fehlerhaft unerörtert gelassen hat, obwohl dieser Angeklagte\n\nnach den Urteilsfeststellungen frühzeitig belastende Angaben zu M R \n\n gemacht hat, den die Strafkammer auch aufgrund dieser Angaben\n\nals einen der hauptverantwortlichen Hintermänner in diesem Fall ansieht. Im\n\nHinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilsfeststellungen\n\nliegt die Annahme eines Aufklärungserfolgs durchaus nahe und bedurfte der\n\nErörterung (vgl. hierzu BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Körner,\n\nBtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 32 ff. m.w.N.).\n\nc) Bei allen vier Angeklagten kommt im Fall 2 hinzu, daß ein nicht un-\n\nwesentlicher Strafmilderungsfaktor unerörtert geblieben ist. Das Drogenlabor\n\nin Kevelaer war von den Ermittlungsbehörden schon so frühzeitig entdeckt\n\nworden, daß die gesamte Produktion von MDMA unter den Augen der Polizei\n\nstattfand (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983\n\n– 5 StR 600/83; Beschluß vom 12. Juni 2002 – 5 StR 207/02).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/5-str-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/5-str-71-04","retrieved":"2026-07-10 15:48:55.428118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-07/5-str-71-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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