{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__53-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"5 StR 53/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 53/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 10. September 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der\n\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit seiner auf eine Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO\n\ngestützten Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Eines\n\nEingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des An-\n\ngeklagten maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin, der als Zeugin\n\nvernommenen Stieftochter des Angeklagten, gestützt. Diese hatte den Ange-\n\nklagten bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei – nach Belehrung\n\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO – belastet. Die\n\nZeugin hat sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin angeschlossen.\n\nDer Tatrichter hat seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der\n\nbelastenden Angaben der Stieftochter auch auf die Angaben ihres als Zeu-\n\ngen vernommenen Bruders gestützt. Auch er war bei einer polizeilichen Ver-\n\nnehmung im Ermittlungsverfahren gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden\n\nund sagte dort aus.\n\nDas Sitzungsprotokoll enthält hinsichtlich dieser beiden Zeugen kei-\n\nnen Hinweis auf eine Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO.\n\nIm Anschluß an die Revisionsbegründung des Angeklagten reichten\n\ndie berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers dienstliche Äußerungen\n\nzur Akte, nach denen die mit unterschiedlicher Sicherheit erinnerte Beleh-\n\nrung der Zeugen nur versehentlich nicht protokolliert, gleichwohl aber erteilt\n\nworden sei. Der Sitzungsstaatsanwalt und die Nebenklagevertreterin haben\n\nähnliche Erklärungen abgegeben.\n\n2. Der Verfahrensfehler wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll\n\nbewiesen. Da das Protokoll in seinem Beweiswert (§ 274 StPO) weder durch\n\nLücken noch durch Widersprüche oder sonstige offensichtliche Mängel be-\n\neinträchtigt ist, steht für das Revisionsverfahren fest, daß die Zeugen entge-\n\ngen § 52 Abs. 3 StPO nicht über das ihnen zustehende Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht belehrt worden sind. Die nachträglich zur Akte gereichten dienstli-\n\nchen Äußerungen können der bereits erhobenen Verfahrensrüge aus\n\nRechtsgründen auch nicht nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BGHR\n\nStPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils m.w.N.).\n\n3. Auf diesem zur Unverwertbarkeit der Aussagen führenden Verstoß\n\nberuht das Urteil auch. Zwar ist anerkannt, daß das Verwertungsverbot ent-\n\nfällt, wenn feststeht, daß der über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozeß-\n\nordnungswidrig nicht belehrte Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und\n\ndavon bei einer ordnungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht\n\nhätte (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3; BGH NStZ 1990, 549,\n\n550 jeweils m.w.N.). Denn in einem solchen Fall beruht die Zeugenaussage\n\nnicht auf der unterlassenen Belehrung, das auf die Zeugenaussage gestützte\n\nUrteil mithin nicht auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO.\n\nHier liegt es zwar auf der Hand, daß die Stieftochter des Angeklag-\n\nten, nachdem sie im Ermittlungsverfahren nach entsprechender Belehrung\n\nden Angeklagten belastet und sich dem Verfahren als Nebenklägerin ange-\n\nschlossen hat, auch bei einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Vor-\n\nsitzenden keinen Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemacht\n\nhätte. Indes kann der Senat hinsichtlich ihres Bruders nicht ausschließen,\n\ndaß dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung das Zeugnis verweigert hätte.\n\nDer Bruder war nach den Feststellungen des Landgerichts „sichtlich bestrebt,\n\nnicht zwischen die familiären Fronten zu geraten“ (UA S. 23). Eben diese,\n\nvom Tatrichter anschaulich umschriebene Zwangslage ist aber die ratio legis\n\nfür das in § 52 StPO niedergelegte umfassende Zeugnisverweigerungsrecht.\n\nUngeachtet seiner nach Belehrung im Ermittlungsverfahren erfolgten Bekun-\n\ndungen kann der Senat daher nicht ausschließen, daß dieser Zeuge unter\n\ndem Eindruck einer durch den Vorsitzenden des Gerichts erteilten erneuten\n\nBelehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.\n\nDie Unverwertbarkeit seiner Aussage bringt die Beweiswürdigung\n\ninsgesamt zu Fall. Das Landgericht hat der Aussage des Bruders der Ne-\n\nbenklägerin indiziell bestätigenden Charakter beigemessen. Bei dieser\n\nSachlage läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der\n\nTatrichter auch ohne die unverwertbare Aussage in einer für eine Verurtei-\n\nlung notwendigen Weise von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Stieftoch-\n\nter überzeugt gewesen wäre.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/5-str-53-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/5-str-53-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:59.101704+00:00"}}