{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"5 StR 15/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 15/04\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 22. und 23. Juni 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Schaal\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt B\n\nRechtsanwalt Ko\n\nJustizangestellte\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten K ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten M J ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten D J ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 23. Juni 2004 für Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten M J und die\n\ndiesen Angeklagten betreffende Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n27. Juni 2003 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt insoweit die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten M \n\nJ hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen, dieser Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision\n\nund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\n2. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revisionen\n\nder Staatsanwaltschaft\n\na) in den Schuldsprüchen dahin ergänzt, daß der Ange-\n\nklagte K tateinheitlich der Körperverletzung mit\n\nTodesfolge schuldig ist, der Angeklagte D J \n\n der Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfol-\n\nge;\n\nb) in den Strafaussprüchen gegen diese beiden Ange-\n\nklagten aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nwerden verworfen.\n\nZu neuer Straffestsetzung gegen die Angeklagten\n\nK und D J , insoweit auch zur Ent-\n\nscheidung über die Kosten der Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, wird die Sache an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten K und seine Söhne,\n\ndie Angeklagten M und D J , da sie sich gemeinsam an\n\neinem Angriff auf ihren Angehörigen (Schwager bzw. Onkel) S \n\n und dessen Familie beteiligten, durch den der Tod des S ver-\n\nursacht wurde, jeweils der Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig be-\n\nfunden. Es hat den Angeklagten D J allein deshalb zu acht Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, den Angeklagten K \n\nzusätzlich wegen tateinheitlicher (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung\n\nzu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den Angeklagten\n\nM J zusätzlich wegen tateinheitlichen Totschlags und ferner\n\nwegen einer tatmehrheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung zu neun Jah-\n\nren Gesamtfreiheitsstrafe. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revi-\n\nsionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der Angeklagten K \n\nund D J Teilerfolge; sie führen insoweit zu Schuldspruchände-\n\nrungen und zur Aufhebung der Strafaussprüche zum Nachteil dieser Ange-\n\nklagten. Betreffend den Angeklagten M J hat die auf die Über-\n\nprüfung des Kapitalverbrechens beschränkte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ebenso wie die eigene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\ndieses Angeklagten keinen Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung der gegen den Angeklagten M J \n\nverhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf die Sachrüge läßt keinen\n\nRechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils mit der Sachrüge gegen\n\ndie Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen des Schwurgerichts beru-\n\nhen, welche den Schuldsprüchen zugrunde liegen. Sie meint, das Schwurge-\n\nricht hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten K bei seinen ersten\n\nAngriffen gegen den später Getöteten mit einem Hackmesser – dabei zudem\n\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke – fest-\n\nstellen müssen, ferner eine sukzessive Mittäterschaft zwischen K und\n\nseinem Sohn M J bei dessen anschließenden tödlichen An-\n\ngriffen mit einem Butterflymesser auf das Opfer, schließlich eine Beteiligung\n\ndes Angeklagten D J an den vorsätzlichen Gewalthandlungen\n\nder beiden anderen Angeklagten.\n\na) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung bleiben erfolglos.\n\nDer Beschwerdeführerin ist folgendes einzuräumen: Das festgestellte\n\nvon Wut- und Rachemotiven getragene überfallartige gemeinsame Eindrin-\n\ngen der Angeklagten in die Wohnung des Opfers, der alsbaldige Angriff\n\nK s mit dem Hackmesser und der anschließende tödliche Angriff\n\ndurch M J begründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein\n\nentsprechend abgesprochenes gewaltsames Vorgehen, jedenfalls bei den\n\nbeiden gegen den Getöteten vorgehenden Angeklagten auch getragen von\n\neinem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz. Die vom Schwurgericht zuguns-\n\nten der Angeklagten zugrunde gelegte Version ist demgegenüber ersichtlich\n\nweniger wahrscheinlich: Danach ging K zunächst allein spontan ge-\n\nwaltsam – ohne Tötungsvorsatz – gegen seinen Schwager vor. Erst unmit-\n\ntelbar nach Abschluß dieses Angriffs entschloß sich M J als\n\nExzeßtäter zu seinem mit direktem Tötungsvorsatz geführten Angriff, der die\n\nbeiden anderen Angeklagten überraschte. Die Beteiligung des D J \n\n beschränkte sich darauf, daß er die zuvor von K leicht verletzte\n\nNebenklägerin in die Flucht schlug, ohne damit die abgeschlossene Körper-\n\nverletzung seines Vaters oder die für ihn überraschende Tötungshandlung\n\nseines Bruders zu unterstützen.\n\nGleichwohl hat das Schwurgericht seine in Anwendung des Zweifels-\n\ngrundsatzes getroffenen Mindestfeststellungen in sorgfältiger Auswertung\n\nder ausreichend dargestellten Einlassungen der Angeklagten und Aussagen\n\nder Tatzeugen vor dem Hintergrund der Unübersichtlichkeit des Tatgesche-\n\nhens und der – auch die angenommene Unzuverlässigkeit einzelner Bekun-\n\ndungen begründenden – vielschichtigen Beziehungen zwischen den betei-\n\nligten Personen rechtsfehlerfrei getroffen, wenngleich weitergehende Fest-\n\nstellungen zum Nachteil der Angeklagten durch abweichende Wertungen auf\n\nder vorgefundenen Tatsachengrundlage denkbar sind, vielleicht sogar näher\n\ngelegen hätten. Das Revisionsgericht darf indes die dem Tatgericht oblie-\n\ngende Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen. Auf eine abwei-\n\nchende eigene Bewertung der Beweisgrundlagen, daneben auf zu hohe An-\n\nforderungen an deren Darstellung in den Urteilsgründen für diejenigen Berei-\n\nche, in denen ein anderes Beweisergebnis erstrebt wurde, laufen letztlich die\n\nEinzelbeanstandungen der Staatsanwaltschaft hinaus.\n\nb) Indes schöpft die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum\n\nVorteil der Angeklagten K und D J die getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht aus.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts steigerte sich der\n\n– mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte – Angeklagte\n\nK am späten Nachmittag des Tattages anläßlich eines aktuellen\n\nStreits in erhebliche Wut gegenüber seinem Schwager, dem später Getöte-\n\nten, mit dem er ohnehin tiefgreifend überworfen war. Alkoholisch enthemmt\n\ngeriet er im Beisein der anderen Angeklagten immer mehr außer sich; er\n\nkündigte an, er werde seinen Schwager sofort zur Rede stellen. In der Be-\n\nfürchtung, die Begegnung könne wegen der Erregung und alkoholischen\n\nEnthemmung ihres Vaters und der Konfrontationsbereitschaft ihres Onkels\n\neskalieren, begleiteten die Angeklagten M und D J – erste-\n\nrer bewaffnet mit einem Butterflymesser – ihren Vater zur Wohnung des Op-\n\nfers, um ihn „wenigstens nicht alleine gehen zu lassen“ und ihn bei der vor-\n\ngesehenen Auseinandersetzung, die „jedenfalls zunächst auf die beiden Vä-\n\nter“ begrenzt werden sollte, zu unterstützen. Als das Opfer sich gegen die mit\n\neinem Hackmesser geführten sofortigen Angriffe des Angeklagten K \n\nzur Wehr setzte, griff der Angeklagte M J mit seinem Butterf-\n\nlymesser seinerseits das Opfer an und versetzte ihm – insoweit aus Erre-\n\ngung „weit über den ursprünglichen Plan hinausgeschossen“ – tödliche Mes-\n\nserstiche. D J verscheuchte zur Unterstützung des Vorgehens\n\nseines Vaters die Nebenklägerin.\n\nBei der strafrechtlichen Bewertung dieses Vorgehens hat das Schwur-\n\ngericht außer acht gelassen, daß ein aktives gewaltsames Vorgehen auch\n\ndes Angeklagten M J gegen das Opfer nach den Feststellun-\n\ngen für den – wegen der Erregung des Vaters und der Gegenwehr des Op-\n\nfers tatsächlich eingetretenen – Fall einer Eskalation vom ursprünglichen\n\ngemeinsamen Tatplan der drei Angeklagten bei Aufsuchen der Opferwoh-\n\nnung erfaßt war. Durch die – für sich rechtsfehlerfreie – Bewertung dieses\n\nMesserangriffs als Exzeß hat sich das Schwurgericht den Blick darauf ver-\n\nstellt, daß das in dem Angriff liegende Weniger der (gefährlichen) Körper-\n\nverletzung von dem Angeklagten K mittäterschaftlich gewollt und von\n\ndem Angeklagten D J als Gehilfen gefördert wurde, der das ge-\n\nwaltsame Vorgehen gegen das Opfer unterstützen wollte, an dem sein Bru-\n\nder tatplangemäß in dieser Phase des Geschehens gemeinsam mit dem\n\nVater mitwirkte. Durch die Intensivierung dieses als Körperverletzung ge-\n\nwollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Messerstichen wurde der\n\nTod des Opfers verursacht. Daß es hierzu kommen könnte, war für die An-\n\ngeklagten K und D J , die von M s Bewaffnung\n\nwußten oder mindestens damit rechneten, weil sie üblich war, namentlich\n\nangesichts der emotional massiv aufgeheizten Tatsituation vorhersehbar.\n\nDamit ist für die Beteiligten der gefährlichen Körperverletzung der Tatbestand\n\nder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt, beim Angeklagten\n\nK als Mittäter, beim Angeklagten D J als Gehilfe (vgl.\n\nBGHSt 2, 223; BGHR StGB § 226 [a. F.] Kausalität 3; BGH NStZ 1982, 27;\n\nBGH bei Holtz MDR 1986, 795; 1990, 293; RGSt 67, 367; H. J. Hirsch in LK\n\n11. Aufl. § 227 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 10).\n\nc) Der Schuldspruch gegen die Angeklagten K und D J \n\n ist allein auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Urteilsfeststellungen abzuändern. Es ist nicht erkennbar, daß\n\nsich die Angeklagten gegen den weitergehenden Schuldspruch nach einem\n\nihnen bereits in der Tatsacheninstanz erteilten entsprechenden rechtlichen\n\nHinweis wirkungsvoller als bisher hätten verteidigen können. Auf einen ent-\n\nsprechenden Hinweis vor der Revisionshauptverhandlung haben die Vertei-\n\ndiger hierzu auch in der Verhandlung nichts Näheres vorgetragen.\n\nDie Schuldspruchänderungen ziehen wegen der unterschiedlichen\n\nStrafrahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Aufhebung\n\ntatsächlicher Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfeh-\n\nler nicht (BGH NJW 2002, 3788, 3789, insoweit nicht in BGHSt 47, 383 ab-\n\ngedruckt). Das neue Tatgericht hat die Strafen auf der Grundlage des geän-\n\nderten Schuldspruchs und der umfassenden bisherigen Feststellungen zu\n\ntreffen, die bei dem Angeklagten K insbesondere eine – rechtsfehler-\n\nfrei als strafrahmenrelevant bewertete – erhebliche Verminderung seiner\n\nSteuerungsfähigkeit einschließen (§ 21 StGB). Neue Feststellungen dürfen\n\nallenfalls getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nDie Festsetzung jeweils höherer Freiheitsstrafen als bisher, indes unterein-\n\nander, zudem jeweils von der schwersten, gegen den Angeklagten M \n\nJ verhängten Strafe abgesetzt, wird auf der Hand liegen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/5-str-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/5-str-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:17.763439+00:00"}}