{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__14-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"5 StR 14/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 30, 211 Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschuß- anlagen an der innerdeutschen Grenze.","text_plain":"BGHSt : ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 30, 211 \n\nBefehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschuß- \nanlagen an der innerdeutschen Grenze. \n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 2005 5 StR 14/04 \n SchwG Berlin \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 14/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 16. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Febru-\n\nar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin K \n\nRechtsanwalt H \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 10. April 2003 wird mit der Maßgabe \n\nverworfen, daß der Angeklagte freigesprochen wird. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens \n\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDie zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten einen Totschlag vor: \n\nEr habe in der Zeit vom 26. bis 30. April 1976 – gemeinschaftlich und durch \n\nandere handelnd – die Tötung des G an der innerdeut-\n\nschen Grenze organisiert und herbeigeführt. Das Landgericht hat durch das \n\nangefochtene Urteil das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eingetre-\n\ntener Verfolgungsverjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die \n\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, so-\n\nweit das Rechtsmittel zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, führt viel-\n\nmehr nach § 301 StPO zur Änderung des angefochtenen Urteils dahin, daß \n\nder Angeklagte freigesprochen wird. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nZur Perfektionierung der am 13. August 1961 begonnenen Absperr-\n\nmaßnahmen hatte die Regierung der DDR im Herbst 1961 damit begonnen, \n\nweite Teile der innerdeutschen Grenze mit Minensperren zu versehen, um \n\nFlüchtlinge noch wirksamer von einer Flucht in die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland abzuhalten. Nachdem anfangs hierzu Erdminen installiert worden wa-\n\nren, wurden zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Minensperren ab 1970 \n\nzunächst vereinzelt, ab Anfang 1972 systematisch bis zu ihrem Abbau ab \n\ndem Jahre 1983 Splitterminen des Typs SM-70 als sogenannte Anlage 501 \n\nzur Grenzsicherung installiert. Dabei handelte es sich um Selbstschußanla-\n\ngen, die auf der der DDR zugekehrten Seite des Metallgitterzauns ange-\n\nbracht waren und bei Belastung von verspannten Drähten auf mechanisch-\n\nelektrischem Weg eine Detonation auslösten. Darauf breitete sich eine kegel-\n\nförmige Salve von etwa 90 scharfkantigen Metallsplittern parallel zum Metall-\n\ngitterzaun aus, wobei die kinetische Energie ausreichte, um Menschen mit \n\nSicherheit schwer zur verletzen oder auch zu töten. Viele Flüchtlinge erlitten \n\ndurch diese Minen schwerste Verletzungen oder wurden getötet. Die Regie-\n\nrung der DDR bestritt damals die Existenz derartiger Anlagen. \n\n G , der im Alter von 17 Jahren in der DDR wegen \n\n„Diversion im schweren Fall, staatsgefährdender Gewaltakte, staatsgefähr-\n\ndender Propaganda sowie Hetze im schweren Fall“ zu lebenslangem Zucht-\n\nhaus verurteilt, nach Verbüßung von neun Jahren und zehn Monaten dieser \n\nStrafe von der Bundesregierung „freigekauft“ und 1971 in die Bundesrepublik \n\nDeutschland entlassen worden war, sann, geprägt von den in der DDR herr-\n\nschenden unmenschlichen Haftbedingungen, darauf, die DDR durch Präsen-\n\ntation der Selbstschußanlagen in der Weltöffentlichkeit bloßzustellen. In Ver-\n\nfolgung dieses Ziels montierte G in der Nacht zum \n\n1. April 1976 und in der Nacht zum 23. April 1976 jeweils in der Nähe zum \n\nspäteren Tatort eine Splittermine ab. Die abgebauten Splitterminen präsen-\n\ntierte G verschiedenen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland, zwei Zeitschriften und der „Arbeitsgemeinschaft 13. August“. Diese \n\nVorgänge versetzten die Dienststellen der DDR bis hin zur ministeriellen \n\nSpitze in helle Aufregung. Die DDR, die 1972 den Grundlagenvertrag mit der \n\nBundesrepublik Deutschland abgeschlossen und 1975 an der Konferenz in \n\nHelsinki teilgenommen hatte und um internationale Anerkennung bemüht \n\nwar, war durch den Abbau und die Verbringung der Minen in die Bundesre-\n\npublik Deutschland in aller Welt bloßgestellt und der Lüge überführt. Deshalb \n\nsollten weitere derartige Aktionen mit allen Mitteln unterbunden und der oder \n\ndie Täter unter allen Umständen ein für allemal ausgeschaltet werden. Spä-\n\ntestens durch einen am 16. April 1976 in dem Magazin „Der Spiegel“ er-\n\nschienenen Artikel wurde dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR be-\n\nkannt, daß es G war, der in der Nacht zum \n\n1. April 1976 die erste der beiden Minen abgebaut hatte. Spätestens darauf-\n\nhin gab der Minister für Staatssicherheit Mielke den Befehl, weitere Minen-\n\ndemontagen um jeden Preis zu verhindern und G bei einem \n\nneuerlichen Versuch, eine Mine SM-70 abzubauen, nicht nur möglichst fest-\n\nzunehmen, sondern ihn ein für allemal endgültig auszuschalten und, wenn \n\neine Festnahme, die vorrangig bezweckt war, um Informationen über mögli-\n\nche Mittäter, Hintermänner oder Auftraggeber zu erhalten, nicht möglich sein \n\nwürde, G keinesfalls entkommen zu lassen, sondern ihn not-\n\nfalls zu „vernichten“, also zu töten. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser \n\nAnordnung überließ Mielke seinen Untergebenen. \n\nDer Angeklagte war Kompaniechef einer speziellen Einsatzkompanie \n\ndes Ministeriums für Staatssicherheit. Deren Hauptaufgabe bestand in der \n\n„Wahrnehmung politisch-operativer und operativ-militärischer Einsätze“, ins-\n\nbesondere an der innerdeutschen Grenze. Die Kompanie wurde vor allem in \n\nsogenannten „provokationsgefährdeten Abschnitten“ der Grenze eingesetzt, \n\nso bei Fahnenfluchten, zur Beobachtung innerhalb und außerhalb militäri-\n\nscher Objekte in den Streitkräften, zu Fotodokumentationen an der Grenze, \n\nbei spektakulären Grenzzwischenfällen oder zur Beseitigung von „pionier-\n\ntechnischen Anlagen“ an der Grenze, wobei häufig in dem der Grenzbefesti-\n\ngung vorgelagerten, aber noch zur DDR gehörenden – als „feindwärts“ be-\n\nzeichneten – Gelände, etwa bei Schleusungsmaßnahmen, unter konspirati-\n\nven Bedingungen Öffnungen im Metallgitterzaun geschaffen werden mußten. \n\nDie Kompanie wurde konspirativ geführt. Jeder Angehörige dieser Einheit, \n\nals „Kämpfer“ bezeichnet, hatte zur Tarnung einen Decknamen und eine in-\n\ndividuelle Legende. Die Einsatzkompanie galt nach außen als selbständige \n\nEinheit der Grenztruppen, war wie eine solche uniformiert, strukturiert und \n\nbewaffnet, jedoch in Wahrheit der Abteilung Äußere Abwehr, einer Unterab-\n\nteilung der Abteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit, unterstellt. De-\n\nren Leiter war der rechtskräftig – aus tatsächlichen Gründen mangels effekti-\n\nver Mitwirkung an dem Tötungsbefehl – freigesprochene Mitangeklagte He \n\n . Leiter der Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit und \n\ndamit unmittelbarer Vorgesetzter He s war Generalleutnant Kl . Die \n\nHauptabteilung I war direkt dem Stellvertreter des Ministers Mielke unter-\n\nstellt. Während im Ministerium für Staatssicherheit noch die vorhandenen \n\nUnterlagen über G ausgewertet wurden, erhielt man \n\ndort Kenntnis vom zweiten Minenabbau, der in der Nacht zum 23. April 1976 \n\nerfolgt war. Namentlich aufgrund eines Hinweises ging man davon aus, daß \n\nwiederum G gehandelt habe und daß er vorhabe, im gleichen \n\nBereich der Grenze weitere Minen abzubauen. Generalleutnant Kl \n\nberichtete dem Minister Mielke und beauftragte den Oberstleutnant T , den \n\nLeiter des Bereichs Abwehr der Hauptabteilung I im Grenzkommando Nord, \n\nmit der Leitung des „Einsatzes SM-70“. Hierbei gab Kl die von Mielke \n\nerteilte Weisung weiter, G bei einem neuerlichen Versuch, eine \n\nMine abzubauen, unter allen Umständen möglichst festzunehmen und \n\n– wenn dies nicht gelingen sollte – ihn keinesfalls entkommen zu lassen, \n\nsondern ihn dann gegebenenfalls zu „vernichten“. Die Befehlskette verlief \n\nmithin vom Minister Mielke über Generalleutnant Kl an Oberstleutnant \n\nT . Letzterer war damit nach dem im Ministerium für Staatssicherheit gel-\n\ntenden Prinzip der Einzelleitung am Ort verantwortlich für diesen Einsatz und \n\nhatte dort das Kommando. \n\nAm 24. April 1976 erteilte der frühere Mitangeklagte He – auf An-\n\nordnung Kl s – dem Angeklagten S den Befehl, mit von ihm aus-\n\nzuwählenden Kräften seiner Einsatzkompanie sofort zum Grenzregiment 6 \n\nnach Schönberg zu Oberstleutnant T zu fahren, um dort entsprechend \n\ndem vorgegebenen Einsatzziel, „Grenzprovokationen“ unter allen Umständen \n\nzu verhindern und den oder die Täter unbedingt festzunehmen und – wenn \n\ndies nicht gelingen würde – diese notfalls zu töten, sofort zum Einsatz zu \n\nkommen. Der Angeklagte wurde auch in groben Zügen darüber informiert, \n\ndaß im Sicherungsabschnitt XII des Grenzregiments 6 zuvor Splitterminen \n\nSM-70 abgebaut und entwendet worden waren und daß mit Hilfe der \n\nEinsatzkompanie „feindwärts“ ein Hinterhalt angelegt werden sollte. Ob ihm \n\ndabei auch der Name G genannt wurde, hat das Landgericht \n\nnicht feststellen können. Die vom Minister Mielke gegebene Anordnung wur-\n\nde dem Angeklagten im Kern vom früheren Mitangeklagten He als Ziel-\n\nvorgabe mitgeteilt. Der Angeklagte wählte daraufhin aus seiner Einsatzkom-\n\npanie die nach seiner Einschätzung für das vorgegebene Einsatzziel am bes-\n\nten geeigneten elf „Kämpfer“ aus und begab sich mit ihnen sogleich nach \n\nSchönberg. Jeder „Kämpfer“ war mit einer Maschinenpistole der Marke „Ka-\n\nlaschnikow“ ausgerüstet, die Gruppe zudem mit zwei leichten Maschinenge-\n\nwehren. Noch am 24. April 1976 fanden zunächst eine Ortsbesichtigung des \n\nin Betracht kommenden Grenzabschnitts, an der auch der Angeklagte teil-\n\nnahm, sowie eine anschließende Besprechung, an der sowohl der Angeklag-\n\nte als auch Oberstleutnant T teilnahmen, statt. Bei dieser Besprechung \n\nwurden die Maßnahmen festgelegt, die getroffen werden sollten, um den von \n\nMinister Mielke über Generalleutnant Kl an Oberstleutnant T ge-\n\ngebenen Befehl zu erfüllen. Die bei dieser Besprechung beschlossenen \n\nMaßnahmen wurden Grundlage des folgenden Einsatzes am Ort. Dies war \n\nder „Große Grenzknick“ bei der Grenzsäule 231 der Bundesrepublik \n\nDeutschland. Hier verlief die Grenze in einem rechten Winkel, dessen inne-\n\nres Viertel – südöstlich – zur DDR gehörte. Gegenüber der im Westen und \n\nNorden verlaufenden Grenze war der Metallgitterzaun mit den Selbstschuß-\n\nanlagen um 30 Meter rückwärts gebaut, so daß sich vor diesem Zaun ein \n\n30 Meter breiter Streifen von DDR-Gebiet erstreckte. Man rechnete damit, \n\ndaß G in den nächsten Tagen wieder versuchen würde, mit \n\nHilfe einer Anlegeleiter an eine Mine heranzukommen, um diese abzubauen. \n\nMan rechnete mit zwei bis drei Begleitern G s und einer Bewaff-\n\nnung aller Personen. Deshalb sollte „feindwärts“ des Metallgitterzauns ein \n\nHinterhalt gelegt werden, um G dort zu überraschen, festzu-\n\nnehmen und an einer eventuellen Flucht zurück auf das Territorium der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland zu hindern, wobei als letzte Möglichkeit seine Tö-\n\ntung ins Auge gefaßt war. Sollte die Staatsgrenze der DDR durch „provokato-\n\nrische Handlungen“ an den „pioniertechnischen Anlagen“ verletzt oder sollten \n\ndiese sichtbar angegriffen werden, waren die Personen festzunehmen; die \n\nSchußwaffe war anzuwenden, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisie-\n\nrung der vorgenannten Zielstellung vorhanden sein würde. Die Feuerführung \n\nsollte parallel zur Staatsgrenze erfolgen. \n\nDer Angeklagte akzeptierte bei dieser Besprechung das vorgegebene \n\nZiel „festzunehmen bzw. zu vernichten“, also gegebenenfalls „zu töten“. Als \n\nChef der Einsatzkompanie hatte er bei der Besprechung einen gewichtigen \n\nund für die Ausgestaltung der Einzelheiten des Einsatzes maßgeblichen \n\nEinfluß, wenngleich Oberstleutnant T den Einsatz am Ort leitete. Der An-\n\ngeklagte war am Ort der „Mann der Praxis“, der seinen Sachverstand ein-\n\nbrachte und wußte, wie man am besten Hinterhalte legte. Er brachte bei der \n\nBesprechung auch eigene Verbesserungsvorschläge ein. Wie in der Bespre-\n\nchung beauftragt, rekrutierte er aus seiner Einsatzkompanie einen weiteren \n\nZugführer und sieben weitere „Kämpfer“. \n\nIn einer „Information“ vom 25. April 1976 teilte Oberstleutnant T \n\ndem Generalleutnant Kl das Ergebnis der Beratung vom Vortage mit. \n\nAuch darin ist die „Festnahme bzw. Vernichtung der Täter“ genannt. Kl \n\n war mit diesen Maßnahmen einverstanden. Der Angeklagte diktierte am \n\n25. April 1976 einen internen „Maßnahmeplan“, der zu Dokumentationszwe-\n\ncken gefertigt wurde und den am Ort eingesetzten „Kämpfern“ nicht im Wort-\n\nlaut mitgeteilt wurde. Darin ist als Einsatzziel benannt, „den oder die Täter \n\nfestzunehmen bzw. zu vernichten“. Ferner heißt es dort: „Die Anwendung der \n\nSchußwaffe erfolgt, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisierung der vor-\n\ngenannten Zielstellung vorhanden ist. Die Feuerführung erfolgt parallel zur \n\nStaatsgrenze.“ \n\nAm 26. April 1976 verdichteten sich die Hinweise, daß ein neuerlicher \n\nVersuch G s, im relevanten Grenzbereich erneut eine Splitter-\n\nmine abzubauen, unmittelbar bevorstand. Oberstleutnant T sandte dar-\n\naufhin an Generalleutnant Kl zwei chiffrierte Telegramme, in denen \n\ndie „Festnahme oder Vernichtung des zu erwartenden Täters“ als Ziel der \n\nOperation genannt ist. \n\nG beobachtete am 29. April 1976 nachmittags in der Nä-\n\nhe der Grenzsäule 231 das Gelände mit einem Fernglas und wurde dabei \n\nvon Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit beobachtet und foto-\n\ngrafiert. \n\nIn der Tatnacht zum 1. Mai 1976, einer dunklen Neumondnacht, waren \n\ndie Splitterminen im Bereich des Grenzknicks abgeschaltet, um eine Gefähr-\n\ndung der „Kämpfer“ auszuschließen. Der Metallgitterzaun war „freundwärts“ \n\ndurch zwei am Grenzknick angebrachte Scheinwerfer erleuchtet, die parallel \n\nzum Zaun ausgerichtet waren und den „freundwärts“ befindlichen Gelände-\n\nstreifen am Zaun erleuchteten. Das vorgelagerte Gelände lag völlig im Dun-\n\nkeln. „Feindwärts“ des Zaunes, etwa fünf Meter von diesem entfernt, lagen \n\nvier Mitglieder der Einsatzkompanie im Gras, nämlich die Zeugen L \n\n , R , Wi und Li . „Freundwärts“ waren zahlreiche Kräfte \n\neingesetzt, die über einen zentralen Führungspunkt durch eine Telefonver-\n\nbindung mit Oberstleutnant T verbunden waren. \n\nG hatte zwei Helfer gewonnen, um mit ihnen zum dritten \n\nMal eine Splittermine abzubauen, die Zeugen Lie und U . Sie bega-\n\nben sich zu dritt am 30. April 1976 gegen 22.30 Uhr zur Grenzsäule 231. Alle \n\ndrei waren mit scharfen Schußwaffen ausgerüstet, G und Lie \n\n jeweils mit einer geladenen Pistole, U mit einer geladenen abgesäg-\n\nten Schrotflinte. G führte ferner diverses Werkzeug zum Abbau \n\neiner Mine mit und war mit einem langen schwarzen Mantel bekleidet. Alle \n\ndrei hatten sich ihre Gesichter, Hände und Turnschuhe mit Schuhcreme ge-\n\nschwärzt. Bei Beobachtung der Grenzsicherungsanlagen fiel ihnen als Ver-\n\nänderung auf, daß Scheinwerfer installiert worden waren, die das Gelände \n\nhinter dem Zaun ausleuchteten, während das vorgelagerte Gelände zwi-\n\nschen Grenze und Zaun völlig im Dunkeln lag. U wollte zudem verdächti-\n\nge Geräusche wie ein metallisches Klicken oder Schritte gehört haben. Lie \n\n und U konnten mit der Äußerung ihrer Bedenken angesichts der ih-\n\nnen „unheimlich“ erscheinenden Situation G nicht zur Aufgabe \n\ndes Plans, sondern lediglich zu dessen Modifizierung bewegen. G \n\n hatte nunmehr die Idee, die Mine an der Ecke des Zaunes – statt \n\nsie abzubauen – wenigstens zu zünden, um der DDR zu signalisieren, „daß \n\ner wieder einmal zugeschlagen“ habe. Damit, daß sich in dem DDR-Gelände \n\nvor dem Zaun Grenzposten aufhalten oder dort gar einen Hinterhalt gelegt \n\nhaben würden, rechnete keiner der drei Männer. Lie und U postier-\n\nten sich in der Nähe zur Grenzsäule 231, voneinander getrennt. Zwischen \n\nG und ihnen war abgesprochen, daß sie beide beim Erschei-\n\nnen von Grenzsoldaten „Halt! Grenzschutz!“ oder etwas ähnliches rufen und \n\nnotfalls G s Rückzug durch den Einsatz ihrer Waffen sichern \n\nsollten. G schlich sich nun gebückt auf den Grenzknick und die \n\nEcke des Zaunes zu. „Da man wegen der zuvor wahrgenommenen Geräu-\n\nsche Argwohn geschöpft hatte“ und das Vorhaben nun wegen der Nähe zum \n\nZaun ganz besonders gefährlich wurde, zog G seine durchge-\n\nladene Pistole hervor. \n\nDer Zeuge Li , der seine Maschinenpistole befehlswidrig neben sich \n\ngelegt hatte, möglicherweise zwischenzeitlich auch eingeschlafen war, be-\n\nmerkte als erster der „feindwärts“ eingesetzten Posten G , der \n\nsich in gebückter Haltung bis auf etwa fünf bis zehn Meter der Ecke des Me-\n\ntallgitterzaunes genähert hatte. Li griff daraufhin nach seiner abgelegten \n\nMaschinenpistole, wobei er ein metallisches Geräusch, möglicherweise \n\ndurch Anstoßen der Waffe gegen einen Stein, verursachte. Das Landgericht \n\nhat nicht ausschließen können, daß G das metallische Ge-\n\nräusch, dessen Ursache nur wenige Meter entfernt war, wahrnahm und ihm \n\nnun klar war, daß er in einen Hinterhalt der Grenzposten geraten war. Das \n\nLandgericht hat weiterhin nicht ausschließen können, daß G in \n\ndieser Situation jedenfalls als erster mindestens einen, nicht ausschließbar \n\naber auch einen zweiten Schuß in Richtung des Geräusches und damit der \n\nPosten abgab. Wie weiterhin nicht ausschließbar, werteten die vier „feind-\n\nwärts“ eingesetzten Posten diesen Schuß – möglicherweise auch zwei \n\nSchüsse – G s als Angriff auf ihr Leben; sie schossen daraufhin \n\nzurück. Als erster schoß – nahezu zur gleichen Zeit wie G – \n\nLi mit seiner Maschinenpistole auf G , wobei der zeitliche Ab-\n\nstand so gering war, daß sich die Schußgeräusche der Pistole und der Ma-\n\nschinenpistole akustisch überlagerten. Auch die drei anderen Posten eröffne-\n\nten nun sofort das Feuer auf G . Alle vier schossen mit Dauer-\n\nfeuer. G wurde noch in aufrechter oder gebückter Haltung von \n\ndrei Kugeln im Oberkörper getroffen, wobei ein Geschoß Herz, Lunge und \n\nRückenmark durchschlug, was zum Zusammenbruch des Kreislaufs und zum \n\nHerztod führte, so daß G sofort zusammensackte. Danach ga-\n\nben die vier Posten weitere, mehrere Sekunden dauernde Feuerstöße in \n\nRichtung des liegenden G ab, der von zahlreichen Schüssen \n\ngetroffen wurde. Nach dieser ersten Schußfolge trat eine kurze Pause ein. \n\nEin Scheinwerfer an der Ecke des Zaunes wurde auf das vorgelagerte Ge-\n\nlände geschwenkt. \n\nBei Beginn der Schießerei waren Lie und U aus Angst, selbst \n\nbeschossen zu werden, in das Hinterland geflüchtet. Lie trat dabei auf \n\neinen Ast und verursachte ein knackendes Geräusch. Das Landgericht hat \n\nnicht ausschließen können, daß der Posten L dieses Knacken \n\nwahrnahm und befürchtete, auf westlichem Gebiet könnten sich bewaffnete \n\nKomplizen G s befinden. Möglicherweise rief L , um im \n\nScheinwerferlicht nicht selbst ein leichtes Ziel abzugeben und ein freies \n\nSchußfeld zu haben: „Licht aus! Weg da vorne!“ Währenddessen hatte U \n\nden Eindruck, von Seiten der DDR kämen zwei Scheinwerfer, die er für Au-\n\ntoscheinwerfer hielt, auf ihn zu. Er gab daher mit der abgesägten Schrotflinte \n\neinen Schuß in Richtung dieser vermeintlichen Autoscheinwerfer ab. Mögli-\n\ncherweise als Reaktion auf diesen Schuß gab der Posten L in \n\nRichtung des Standorts U s einen oder zwei kurze Feuerstöße ab. Mehre-\n\nre Geschosse schlugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im \n\nBaumwerk ein. Lie und U flüchteten. \n\nSofort nach dem Tatgeschehen setzten von höchster Stelle angeord-\n\nnete Vertuschungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit ein. \n\nInsbesondere wurde die Leiche G s anonym und ohne Eintra-\n\ngung in das Sektionsbuch obduziert. Alle Schützen wurden mit dem „Kampf-\n\norden in Silber“ ausgezeichnet, den sie jedoch nicht tragen durften. \n\nDas Landgericht hat das festgestellte Geschehen im wesentlichen fol-\n\ngendermaßen rechtlich gewürdigt: \n\nEs ist sowohl hinsichtlich der ersten als auch hinsichtlich der zweiten \n\nSchußfolge der DDR-Schützen zur Annahme von Notwehr gelangt, weil zum \n\nersten Handlungsteil nicht auszuschließen sei, daß G als erster \n\nschoß, und die zweite Schußfolge eine Reaktion auf den Schuß des Zeugen \n\nU gewesen sei. Deshalb hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt \n\nder „überholenden Kausalität“ angenommen, daß eine vom Angeklagten \n\nnicht geplante Kausalkette in Gang gesetzt worden sei, weshalb ein vollen-\n\ndetes Tötungsdelikt (Mord nach § 112 StGB-DDR) nicht vorliege. Der Ange-\n\nklagte habe lediglich eine erfolglose Aufforderung zur Begehung eines Mor-\n\ndes (nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-DDR) begangen. Da die Verfol-\n\ngung dieses Deliktes verjährt sei, sei das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO \n\neinzustellen. \n\nEine etwa fortbestehende Verfolgbarkeit der Tat nach dem Recht der \n\nBundesrepublik Deutschland ist im Urteil nicht erörtert. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt allein zu einer Änderung des \n\nUrteils zugunsten des Angeklagten. \n\n1. Das angefochtene Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler \n\nzum Vorteil des Angeklagten, soweit es die Beweiswürdigung und die Sub-\n\nsumtion der getroffenen Feststellungen unter das sachliche Recht betrifft. \n\na) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. \n\nNamentlich geht die Einzelbeanstandung der Beschwerdeführerin fehl: \n\nDie sachlichrechtlichen Einwände gehen allein dahin, daß die Feststellung, \n\nder Zeuge U habe nach der ersten Schußfolge mit der abgesägten \n\nSchrotflinte einen Schuß in Richtung der Scheinwerfer abgegeben (UA \n\nS. 51), einzig auf die Bekundungen dieses Zeugen gestützt wird (UA S. 99 f., \n\n108), während sich aus der schriftlichen Erklärung des Zeugen L , \n\ndie dieser als Beschuldigter in dem Verfahren vor dem Landgericht Schwerin \n\nunter dem 9. November 1999 abgegeben hat (UA S. 83 bis 86), die Wahr-\n\nnehmung eines solchen Schusses nicht ergebe. Der Zeuge U hat einen \n\nsolchen von ihm abgegebenen Schuß kontinuierlich – in der polizeilichen \n\nVernehmung vom 1. Mai 1976, in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung \n\nvom 20. Oktober 1992 sowie in der Hauptverhandlung – und jeweils detail-\n\nreich geschildert. Es begründet keinen sachlichrechtlichen Fehler, daß das \n\nLandgericht diesem substantiierten Eingeständnis des Schützen U ge-\n\nfolgt ist, ohne in diesem Zusammenhang darauf Bezug zu nehmen, daß der \n\nZeuge L diesen Schuß in einer früheren Erklärung nicht geschildert \n\nhat. Soweit die Revision darüber hinaus an das Protokoll der landgerichtli-\n\nchen Hauptverhandlung anknüpft, ist dies – angesichts der allein erhobenen \n\nSachrüge – unbeachtlich. \n\nb) Auch die rechtliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler zum \n\nVorteil des Angeklagten. \n\naa) Das gilt zunächst für die Würdigung nach dem Recht der DDR. \n\nEine Strafbarkeit des Angeklagten würde (auch) voraussetzen, daß er \n\nsich mit der in der DDR begangenen Tat nach dem dort zur Tatzeit geltenden \n\nRecht strafbar gemacht hätte (§ 2 StGB i.V. mit Art. 315 Abs. 1 EGStGB). \n\nEine Beteiligung an einem Tötungsdelikt gegen G oder \n\nseine Begleiter in Form der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe liegt nach \n\nden Feststellungen nicht vor: Die vier Schützen schossen zunächst – nicht \n\nausschließbar – in der ersten Schußfolge als Reaktion auf den einen Schuß \n\noder die zwei von G möglicherweise zuerst auf sie selbst abge-\n\ngebenen Schüsse. Die in der zweiten Schußfolge von L in Rich-\n\ntung des Standorts U s abgegebenen Schüsse waren – nicht ausschließ-\n\nbar – eine Reaktion auf den Schuß U s mit der Schrotflinte. Danach kann \n\nin allen Schüssen der DDR-Schützen, weil in Notwehr nach § 17 Abs. 1 \n\nStGB-DDR begangen, „keine Straftat“ gefunden werden. Dies hat zur Folge, \n\ndaß der Angeklagte an diesen Taten weder als Täter (§ 22 Abs. 1 StGB-\n\nDDR), noch als Mittäter (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR), noch als Anstifter \n\n(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) oder als Gehilfe (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) \n\nbeteiligt sein kann. \n\nVielmehr liegt im Verhalten des Angeklagten lediglich eine erfolglose \n\nAufforderung zur Begehung eines Mordes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 \n\nStGB-DDR. Es sei angemerkt, daß das Landgericht Schwerin unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Notwehr oder der Putativnotwehr drei der Schützen vom \n\nVorwurf des versuchten Mordes rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluß nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO vom 24. April 2001 – 4 StR 410/00) freigesprochen hat, \n\nnachdem das Verfahren gegen den vierten Schützen nach § 170 Abs. 2 \n\nStPO eingestellt worden war. \n\nDie Tat des Angeklagten war nicht gerechtfertigt. \n\nZur Tatzeit war der Schußwaffengebrauch der hier tätig gewordenen \n\nspeziellen Einsatzkompanie des Ministeriums für Staatssicherheit allein \n\ndurch die vom Minister für Staatssicherheit erlassene Ordnung über den \n\nGebrauch von Schußwaffen für die Angehörigen des Ministeriums für Staats-\n\nsicherheit – Schußwaffengebrauchsordnung – vom 5. Februar 1976 geregelt. \n\nDiese entsprach in den hier in Betracht kommenden Teilen nahezu gleichlau-\n\ntend der für die regelmäßig den Dienst an der Grenze versehenden Grenz-\n\ntruppen geltenden Dienstvorschrift DV 018/0/008 „Einsatz der Grenztruppen \n\nzur Sicherung der Staatsgrenze – Grenzkompanie“ vom 5. August 1974. \n\nDiese allein internen Verwaltungsvorschriften waren schon als solche nicht \n\ngeeignet, vorsätzliches tödliches Schießen an der innerdeutschen Grenze zu \n\nrechtfertigen. Entsprechend hat der Senat bereits im Urteil BGHSt 39, 353, \n\n366 f. – zu der „Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsi-\n\ncherung in der Grenzkompanie“ (DV – 30/10) vom 8. Februar 1964 – ent-\n\nschieden. Eine anderweitige Rechtfertigung ergibt sich aus dem Recht der \n\nDDR nicht. \n\nVielmehr gilt folgendes: Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche \n\nTötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, insbesondere auch durch \n\nSelbstschußanlagen und Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in \n\nKauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen \n\nelementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte \n\nMenschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (BGHSt 40, 218, \n\n232 m.w.N.). Diese für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen entwickelten \n\nGrundsätze müssen auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, in \n\ndem versucht wurde, eine Selbstschußanlage zu demontieren. Wenngleich \n\nes hier nicht um die Verhinderung einer Flucht aus der DDR im Einzelfall \n\ngeht, steht das Tun des Angeklagten im Gesamtzusammenhang der Siche-\n\nrung der eben beschriebenen Staatspraxis der DDR. Es muß daher der ent-\n\nsprechenden rechtlichen Bewertung unterfallen. \n\nDie Verfolgung des Deliktes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-\n\nDDR, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht war und für das \n\nnach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR eine Verjährungsfrist von fünf Jahren galt, \n\nist jedoch mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt (§ 315a Abs. 2 EGStGB \n\ni.d.F. des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl I 3223). \n\nGleichzeitig ist die absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 \n\nStGB i.V. mit Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz EGStGB). \n\nbb) Auch begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, daß das \n\nLandgericht nicht erörtert hat, ob die Tat im Hinblick auf einen etwaigen \n\nStrafanspruch der Bundesrepublik Deutschland noch geahndet werden kann. \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf \n\nhingewiesen, daß ein Strafanspruch der Bundesrepublik Deutschland ent-\n\nstanden ist, der möglicherweise nicht verjährt sei. Indes greift dieser Ge-\n\nsichtspunkt im Ergebnis nicht durch. \n\n(1) Allerdings findet auf die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik \n\nDeutschland schon deshalb Anwendung, weil das Tatopfer ein Bürger der \n\nBundesrepublik Deutschland sein sollte (§ 7 Abs. 1 StGB). \n\nDanach kommt es auf die weiterhin vom Generalbundesanwalt ange-\n\nstellte Erwägung im Ergebnis nicht an, daß sich die Anwendung des Straf-\n\nrechts der Bundesrepublik Deutschland auch aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB etwa \n\ndaraus ergeben könnte, daß der Angeklagte die Vorstellung gehabt hätte, es \n\nwürde über die Grenze der DDR hinaus geschossen werden, so daß der \n\nTatort (auch) in der Bundesrepublik Deutschland liegen sollte. Hierzu ist zu \n\nbemerken: Es liegt fern, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, die \n\nTötung G s oder seiner Helfer würde auf dem Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erfolgen. Vor dem Metallgitterzaun lag ein 30 Meter \n\nbreiter zum Territorium der DDR gehöriger Geländestreifen. Die Planung \n\nging dahin, G und seine Begleiter unmittelbar vor dem Zaun, \n\nalso auf dem Gelände der DDR zu stellen. Dabei wollte man – offenbar zur \n\nVermeidung politischer Komplikationen – Schüsse auf das Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland vermeiden. So wurde schon in der Besprechung am \n\n24. April 1976 beschlossen, daß die Feuerführung parallel zur Staatsgrenze \n\nerfolgen sollte (UA S. 26). Ebenso heißt es im „Maßnahmeplan“ vom \n\n26. April 1976: „Die Feuerführung erfolgt parallel zur Staatsgrenze“ (UA \n\nS. 35). Daß schließlich gleichwohl Schüsse auf dem Gebiet der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland einschlugen, kann einen entsprechenden Vorsatz des An-\n\ngeklagten nicht näherliegend erscheinen lassen. \n\n(2) Eine nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland strafba-\n\nre Tat wäre hier nur dann noch verfolgbar, wenn es sich um eine versuchte \n\nAnstiftung zu einem Mord (§ 30 Abs. 1 i.V. mit § 211 StGB) handeln würde \n\n(§ 78 Abs. 2 StGB). Indes ergibt sich aus den Feststellungen die versuchte \n\nAnstiftung zu einem Mord, zu dessen Begründung allein das Merkmal der \n\nHeimtücke in Betracht kommt, nicht. \n\nHeimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehen-\n\nde Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt (Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 16 m.N. der st. Rspr.). Jedoch entfällt \n\ndie Arglosigkeit des Opfers dann, wenn es im Tatzeitpunkt mit einem schwe-\n\nren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit \n\nrechnet (BGHSt 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 27, \n\n29; BGH NStZ-RR 2004, 14, 15). So liegt es hier. G und seine \n\nHelfer, die nach dem vorangegangenen zweimaligen Abbau von Minen eine \n\nhöchste Wachsamkeit der DDR-Organe voraussetzten, rechneten – auf rea-\n\nler Grundlage und konkret – mit einem Angriff, als sie sich zu dritt scharf be-\n\nwaffnet und mit geschwärzten Gesichtern, Händen und Turnschuhen der \n\nGrenze näherten. Ihre Skepsis steigerte sich, als U „verdächtige Geräu-\n\nsche wie ein metallisches Klicken oder Schritte gehört haben wollte“ (UA \n\nS. 45). Daher hebt das Landgericht zu Recht ausdrücklich hervor, daß sie \n\n„Argwohn“ hegten, gar als G gebückt mit gezogener und \n\ndurchgeladener Pistole auf den Grenzknick zuschlich (UA S. 47). Nichts \n\nspricht für hiervon abweichende Vorstellungen des Angeklagten bei seinen \n\nBefehlen. \n\nDie Verfolgung wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag (§ 30 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 212 StGB) ist verjährt. Die am 30. April 1976 beginnende \n\nVerjährungsfrist von 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) endete am \n\n29. April 1996. Diejenigen Vorschriften, die die Verjährung von nach dem \n\nStrafrecht der DDR begangenen Straftaten ergänzend regeln ([1.] Verjäh-\n\nrungsgesetz vom 26. März 1993, BGBl I 392; 2. Verjährungsgesetz vom \n\n27. September 1993, BGBl I 1657, und 3. Verjährungsgesetz vom 22. De-\n\nzember 1997, BGBl I 3223), berühren den nach dem Recht der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland entstandenen Strafanspruch nicht, dessen Verjährung unter \n\nkeinem Gesichtspunkt gehemmt ist. Die erste etwa unterbrechungstaugliche \n\nHandlung erfolgte mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfah-\n\nrens gegen den Angeklagten am 8. Juli 1996 (Sachakten Bd. V Bl. 464 ff.). \n\n2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils nach § 301 StPO führt \n\njedoch zur Freisprechung des Angeklagten. \n\na) Allerdings hat das Landgericht ohne einen den Angeklagten be-\n\nnachteiligenden sachlichrechtlichen Fehler zu den getroffenen Feststellungen \n\nund zu der rechtlichen Würdigung gefunden. Dabei hat es insbesondere die \n\nPlanungen und organisatorischen Vorkehrungen der Organe der DDR und \n\ndie dazu beitragenden Handlungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Namentlich ist es dabei ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, \n\ndaß die beteiligten Führungskräfte der DDR einschließlich des Angeklagten \n\ndie – in den Dokumenten hinter dem Wort „vernichten“ kaum verborgene – \n\nTötung G s und seiner Helfer für den Fall geplant hatten, daß \n\ndiese Personen nicht würden \n\nfestgenommen werden können \n\n(vgl. \n\nBVerfGE 95, 96, 139; BGHSt 40, 218, 223 f. und 241, 242). \n\nb) Indes war nicht, wie geschehen, das Verfahren einzustellen, son-\n\ndern auf Freispruch zu erkennen. Dies holt der Senat – mit der geänderten \n\nKostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 2004 \n\n– 3 StR 126/04) – nach. \n\nKann bei tateinheitlichem oder sonst rechtlichem Zusammentreffen \n\neines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere nicht \n\nnachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbe-\n\nhebbaren Verfahrenshindernisses nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachent-\n\nscheidung Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wie-\n\ngende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt (st. Rspr.: BGHSt 1, 231, 235; \n\n7, 256, 261 und 13, 268; BGH GA 1959, 17; BGH bei Pfeiffer/Miebach \n\nNStZ 1985, 495; BGH, Beschluß vom 4. Mai 2004 – 3 StR 126/04; ebenso \n\nschon RGSt 66, 51; zustimmend das Schrifttum: Gollwitzer \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 103 bis 105; Schoreit in KK 5. Aufl. \n\n§ 260 Rdn. 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 46). So liegt es \n\nhier. Die dem Angeklagten durch die Anklage vorgeworfene vorsätzliche Tö-\n\ntung G s, Mord nach § 112 StGB-DDR, Totschlag nach § 212 \n\nStGB, die nicht verjährt wäre (vgl. nur BGHSt 42, 332, 336 m.w.N.), konnte \n\nnicht \n\nfestgestellt werden. Die allein \n\nfestgestellte erfolglose Aufforde-\n\nrung zur Begehung einer Tat nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-DDR ist \n\nverjährt. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-14-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:16.808496+00:00"}}