{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"5 StR 11/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit der Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für den Weigerungsfall gedrängt hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : nein\n\nVeröffentlichung : ja\n\nStPO § 302 Abs. 1\n\nSatz 1\n\nUnwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten\n\nRechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit\n\nder Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für den\n\nWeigerungsfall gedrängt hatte.\n\nBGH, Beschluß vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04\n\n LG Berlin\n\n5 StR 11/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 19. Mai 2003, soweit es diesen An-\n\ngeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R wegen 14 Fällen der\n\nSteuerhinterziehung, zehnmal qualifiziert nach § 370a AO, unter Einbezie-\n\nhung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei Mitange-\n\nklagte, gegen die das Urteil rechtskräftig ist, wurden wegen des gleichen\n\nSchuldspruchs zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. ebenfalls drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung betrifft die im Zusam-\n\nmenwirken mehrerer Firmen arbeitsteilig mit mindestens fünf gesondert Ver-\n\nfolgten betriebene Hinterziehung von insgesamt 3,4 \n\nu-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:21)(cid:27)(cid:10)\n\nern im Zusammenhang mit dem Erwerb und Weiterverkauf von Gold. Die\n\nRevision des Angeklagten R hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der vom Angeklagten R im\n\nAnschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht erweist sich\n\nals unwirksam. Aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens liegt\n\nein Ausnahmefall vor, in dem die – grundsätzlich unwiderrufliche und unan-\n\nfechtbare – Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist (vgl. BGHSt 45,\n\n51, 53).\n\na) Der Rechtsmittelverzicht erfolgte als Reaktion des Angeklagten\n\nR auf die Androhung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die\n\nAufhebung der unmittelbar zuvor mit Urteilsverkündung beschlossenen Au-\n\nßervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten R für den\n\nFall seiner Verweigerung eines sofortigen Rechtsmittelverzichts zu beantra-\n\ngen. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Sachvortrag der Re-\n\nvision in diesem Zusammenhang für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist ihm\n\nin ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten; dem Vortrag entgegenste-\n\nhende dienstliche Erklärungen sind nach Eingang der Revisionsschriften\n\nnicht erfolgt.\n\nDem Vorgang war folgendes vorangegangen: Alsbald nach Anklage-\n\nerhebung wurden Verständigungsgespräche zwischen den Verfahrensbetei-\n\nligten initiiert; gegen R wurde das Hauptverfahren ohne Gewährung\n\neiner Erklärungsfrist – worauf erst später verzichtet wurde – eröffnet; es er-\n\nfolgte dann eine ganz ungewöhnlich zügige, bereits zehn Tage nach Ankla-\n\ngeerhebung vollzogene Aburteilung von drei Angeklagten nach gut zweistün-\n\ndiger Hauptverhandlung in einem umfangreichen Steuerstrafverfahren.\n\nVor diesem Hintergrund stützen insbesondere zwei weitere unge-\n\nwöhnliche Verfahrensvorgänge das Revisionsvorbringen: Zum einen ist es\n\ndie im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag abgegebene, vom Gericht\n\nunwidersprochen hingenommene und protokollierte Erklärung des Staatsan-\n\nwalts, bei allen drei Angeklagten stehe – nach Strafanträgen über erhebliche\n\nGesamtfreiheitsstrafen, die der anschließenden Verurteilung entsprachen –\n\n„im Falle der Rechtskraft des Urteils“ einer Haftverschonung nichts entgegen.\n\nZum anderen ist es der Umstand, daß die Hauptverhandlung nach Verkün-\n\ndung des Urteils und der Haftverschonungsbeschlüsse sowie den Rechts-\n\nmittelverzichtserklärungen der beiden Mitangeklagten zu einer Beratung des\n\nAngeklagten R mit seinem Verteidiger vor Abgabe der in Streit stehen-\n\nden Rechtsmittelverzichtserklärung eigens unterbrochen wurde.\n\nb) Nach den der Urteilsfindung vorangegangenen Verständigungs-\n\ngesprächen deutet die Ankündigung des Staatsanwalts, er werde die Aufhe-\n\nbung der mit Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung des\n\nHaftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten R \n\nzum Rechtsmittelverzicht beantragen, ebenso wie bereits die Erklärung des\n\nStaatsanwalts zur Haftverschonung im Schlußvortrag klar darauf hin, daß\n\njedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verständigung im Strafver-\n\nfahren in unstatthafter Weise (BGHSt 43, 195, 204 f.; 45, 227, 230 f.) mit der\n\nZusage eines Rechtsmittelverzichts verknüpft werden sollte. Entscheidend\n\nfür die Annahme einer unzulässigen Willensbeeinflussung zum Nachteil des\n\nAngeklagten ist hier indes, daß sich die Sicht der Staatsanwaltschaft auf eine\n\nAbhängigkeit zwischen Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht als ekla-\n\ntant sachwidrig erweist. Dadurch hebt sich der vorliegende Sachverhalt von\n\ndem in BGHSt 17, 14 entschiedenen Fall eines letztlich als wirksam erach-\n\nteten Rechtsmittelverzichts nach einem ebenfalls bedenklichen, aber nicht in\n\ngleicher Weise unvertretbaren staatsanwaltlichen Haftantrag noch ab.\n\nDie nach § 268b StPO mit Urteilsverkündung zu treffende Haftent-\n\nscheidung darf grundsätzlich nicht von der Rechtskraft eines Urteils abhän-\n\ngen, soweit dabei – wie hier – über die Fortdauer der Untersuchungshaft we-\n\ngen Fluchtgefahr bzw. über eine Außervollzugsetzung der aus diesem Grun-\n\nde angeordneten Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Regelmäßig besteht\n\n– auch hier ist nichts Abweichendes ersichtlich – kein tragfähiger Grund, ei-\n\nnem Angeklagten, der die Überprüfung einer gegen ihn ergangenen landge-\n\nrichtlichen Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit dem\n\nRechtsmittel der Revision erstrebt, eine Außervollzugsetzung der wegen\n\nFluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft etwa zu versagen, die ihm\n\nohne ein solches zulässiges Rechtsmittel gewährt werden könnte.\n\nc) Der Generalbundesanwalt meint, eben wegen dieser klaren\n\nRechtslage könne der Verteidiger seinem Mandanten bei der dem Rechts-\n\nmittelverzicht vorangegangenen Beratung nur die Aussichtslosigkeit des von\n\ndem Staatsanwalt angekündigten Antrags deutlich gemacht haben; danach\n\nscheide eine relevante negative Einflußnahme auf den anschließend abge-\n\ngebenen Rechtsmittelverzicht aus. Dieser Auffassung vermag der Senat\n\nnicht zu folgen. Es bleibt dabei nämlich, wie die Verteidigung zutreffend ein-\n\nwendet, folgendes außer acht: Das Gericht hat es schon anläßlich der ohne\n\nweiteren Einwand entgegengenommenen protokollierten Erklärung des\n\nStaatsanwalts zur Haftfrage in seinem Schlußantrag und dann insbesondere\n\nbei der sachwidrigen Ankündigung des Antrags auf Aufhebung des Haftver-\n\nschonungsbeschlusses verabsäumt, dieser unsachgemäßen Haltung zur\n\nHaftfrage deutlich entgegenzutreten. Angemessen wäre allein gewesen, die\n\nVerhandlung alsbald zu schließen und dem Angeklagten anheim zu geben,\n\nsich die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels in der hierfür vorgesehenen\n\nWochenfrist zu überlegen. Stattdessen war das Gericht – letztlich in ebenfalls\n\nunzulässiger Verknüpfung mit der vorangegangenen Verfahrensabsprache –\n\ndurch Gewährung einer nach dem Verfahrensstand sachlich nicht gerecht-\n\nfertigten Pause bestrebt, den Angeklagten an Ort und Stelle zu einer Erklä-\n\nrung über einen alsbaldigen Rechtsmittelverzicht zu veranlassen (vgl. dazu\n\nBGHSt 19, 101, 102 ff.).\n\nDamit hat sich das Gericht den vom Staatsanwalt mit seiner An-\n\ntragsankündigung ausgehenden Druck aus der maßgeblichen Sicht des in\n\ndiese Situation gebrachten Angeklagten so weitgehend zueigen gemacht,\n\ndaß infolge der Art und Weise dieses gesamten Vorgehens der Rechtsmittel-\n\nverzicht des erkennbar auf den Gedanken sofortiger Haftentlassung fixierten\n\nAngeklagten wegen hierdurch hervorgerufener schwerwiegender Willens-\n\nmängel als unwirksam zu werten ist. In der gegebenen Situation hätte das\n\nGericht keine sofortige Rechtsmittelverzichtserklärung entgegennehmen\n\ndürfen. Die fristgerecht eingelegte Revision ist mithin zulässig.\n\nd) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Aus-\n\nnahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Wil-\n\nlensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekom-\n\nmens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt\n\nes nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch\n\ndaraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Ab-\n\nsprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH – An-\n\nfrage des 3. Strafsenats – NJW 2003, 3426). Es kann auch offenbleiben, ob\n\nein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungs-\n\nhaftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht „konnexen“, sachwid-\n\nrigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Fe-\n\nbruar 2004 – 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und\n\nwelche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirk-\n\nsamkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären.\n\n2. In der Sache hat die Revision mit der auf Verletzung des § 261\n\nStPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, die der im Zusammenhang mit der\n\n„mißglückten Verständigung“ erhobenen Rüge zu entnehmen ist.\n\na) Bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung läßt sich aus dem Um-\n\nstand, daß der Verteidiger an dem nunmehr beanstandeten strafprozeß-\n\nrechtlich zweifelhaften Vorgehen von Gericht und Staatsanwaltschaft weitge-\n\nhend mitgewirkt hat, eine Beschränkung der Rügebefugnis nicht herleiten.\n\nDa die Sachrüge, soweit absehbar, in keinem Anklagepunkt zur\n\nDurchentscheidung auf Freispruch führen würde, bedarf es keiner Entschei-\n\ndung, inwieweit das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung standhielte. Soweit\n\ndies nicht der Fall wäre, müßte zwar die Erstreckung einer Urteilsaufhebung\n\nauf die Nichtrevidenten nach § 357 StPO in Betracht gezogen werden. Dar-\n\naus folgt indes kein Vorrang der sachlichrechtlichen Überprüfung gegenüber\n\nder Verfahrensrüge (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 5).\n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Urteil allein darauf\n\ngestützt, die Angeklagten hätten „in der Hauptverhandlung die ihnen mit der\n\nAnklageschrift zur Last gelegten Taten“ in dem zuvor festgestellten Umfang\n\n„eingeräumt“ (UA S. 12). Daß dies bezogen auf den Angeklagten R von\n\ndessen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht getragen wird, ist offen-\n\nsichtlich. Dieser Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung zur Sache\n\nlediglich erklärt, daß er „den Vorwürfen der Anklage nicht entgegentrete und\n\ndas in Aussicht gestellte Strafmaß akzeptiere“; daneben äußerte er sich zu\n\nseinen persönlichen Verhältnissen (S. 4 des Hauptverhandlungsprotokolls).\n\nEs ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte\n\nR darüber hinaus Fragen zur Sache beantwortet hätte. Weitere Äuße-\n\nrungen sind nicht protokolliert, abgesehen von einer Erklärung im letzten\n\nWort. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ausgerechnet jenes letzte\n\nWort des Angeklagten R erstmalig ein inhaltsbezogenes Geständnis\n\nenthalten haben könnte.\n\nEin irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das\n\neinen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen\n\nSchuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten (vgl. BGHSt\n\n43, 195, 204), läßt sich diesem Einlassungsverhalten nicht entnehmen. Ein\n\nbloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Verständigung als Basis\n\nfür eine Verurteilung mit tragfähigem Schuldspruch selbstverständlich nicht\n\naus.\n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten R kann auch nicht deshalb\n\nauf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen, weil sich das Gericht etwa\n\nallein auf die geständigen Einlassungen der zur Sache aussagenden beiden\n\nMitangeklagten stützen durfte. Ganz abgesehen von der – dem entgegen-\n\nstehenden – knappen Begründung der Beweiswürdigung im Urteil würde es\n\ninsoweit an jeglicher kritischer Hinterfragung der geständigen Angaben der\n\nMitangeklagten fehlen, wie sie namentlich nach im Rahmen einer Verständi-\n\ngung abgegebenen Geständnissen unerläßlich wäre (BGHSt 48, 161). Im\n\nübrigen wäre hier eine ähnlich kritische Beweiswürdigung für den Fall erfor-\n\nderlich gewesen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine nicht\n\nweiter hinterfragte geständige Erklärung zur Sache abgegeben hätte.\n\n3. Zur Sache beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise an\n\ndas neue Tatgericht: Zu den eigentlichen eigenen Tathandlungen des Ange-\n\nklagten R , insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung von\n\nScheinrechnungen nach tatsächlich umsatzsteuerfreien Goldeinkäufen, fehlt\n\nes an jeglichen näheren konkreten Feststellungen. Die Gesamtdauer seiner\n\nmonatlichen Entlohnungen wird nicht hinreichend deutlich. Daß die Revision\n\nallein schon aus der Divergenz zwischen deren geringer Höhe und den fest-\n\ngestellten üppigen Erlösen des Mitangeklagten H (UA S. 12) Beden-\n\nken gegen die Zumessung gleich hoher Einzelstrafen herleitet, erscheint\n\nnachvollziehbar. Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Be-\n\ndenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Fest-\n\nschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/5-str-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/5-str-11-04","retrieved":"2026-07-10 15:31:19.297591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/5-str-11-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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