{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"5 StR 592/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 592/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 9. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend \n\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhin-\n\nterziehung in zwei Fällen verurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Schmug-\n\ngel“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die \n\nRevision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ge-\n\nschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, welche in der Nähe des Ham-\n\nburger Freihafengeländes unter anderem Lagerfläche für Container vermiete-\n\nte. Gegen das Versprechen, jeweils in etwa das Doppelte des gewöhnlich \n\nerzielbaren Entgeltes zu erhalten, beteiligte sich der Angeklagte im Auftrag \n\nvon Mitgliedern einer Schmuggelbande in zwei Fällen an der Abwicklung des \n\nTransports jeweils eines Containers aus dem Freihafen auf das Gelände der \n\nGmbH. In den Containern befanden sich unversteuerte und unverzollte Ziga-\n\nretten, die aus dem Freihafen herausgeschmuggelt worden waren. Insge-\n\nsamt verursachten die Täter einen Steuerschaden von rund zwei Millionen \n\nEuro. \n\nDas Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß \n\nder Angeklagte vom tatsächlichen Inhalt der Container positive Kenntnis hat-\n\nte. Der Angeklagte habe aber „von vornherein mit der Möglichkeit (gerech-\n\nnet), daß sich in den Containern Zigaretten befanden“. Er habe dies – so die \n\nUrteilsfeststellungen – „geahnt“. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten \n\nhat der Tatrichter ausdrücklich verneint. Feststellungen zu einem gewerbs-\n\nmäßigen Handeln des Angeklagten oder zu weiteren – über seine gewöhnli-\n\nche Geschäftstätigkeit hinausgehenden – Tatbeiträgen hat das Landgericht \n\nnicht getroffen. \n\nRechtlich seien die Handlungen des Angeklagten als „Beihilfe zum \n\nGrundtatbestand des Schmuggels“ zu werten. Der Tatrichter hat die Strafen \n\ndaher jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten \n\nStrafrahmen des § 373 Abs. 1 AO entnommen und dabei einen Strafrahmen \n\nvon drei Monaten bis zu drei Jahre neun Monate zugrunde gelegt. Im Rah-\n\nmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht „den bestreitenden \n\nAngaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine ausschlaggeben-\n\nde Bedeutung für die Strafhöhe zugemessen“ und auf Einzelstrafen von je-\n\nweils zehn Monaten erkannt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zur Änderung des \n\nSchuldspruchs. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch wegen „Beihilfe zum Grundtatbestand des \n\nSchmuggels“ ist rechtsfehlerhaft. Bei § 373 AO handelt es sich um eine un-\n\nselbständige tatbestandliche Abwandlung des § 370 AO, so daß es einen \n\n„Grundtatbestand des Schmuggels“ schon begrifflich nicht gibt. Die straf-\n\nschärfenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und Bandenzugehörigkeit in \n\n§ 373 AO stellen besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2 \n\nStGB dar (BGH wistra 1987, 30). Mithin kommt § 373 AO nur dann zur An-\n\nwendung, wenn der Täter oder Teilnehmer die besonderen persönlichen \n\nMerkmale in seiner Person verwirklicht. Da das Landgericht eine Bandenzu-\n\ngehörigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint und ein gewerbsmäßiges \n\nHandeln nicht festgestellt hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe \n\nzur Steuerhinterziehung um. Da der Angeklagte sich nicht anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können, steht § 265 StPO dem nicht entgegen. \n\n2. Die Berechnung der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die das Land-\n\ngericht in einer dem Urteil beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage mitge-\n\nteilt hat, begegnet unter mehreren Gesichtspunkten erheblichen Bedenken: \n\nZum einen können durch diese Verfahrensweise Zweifel am von den richter-\n\nlichen Unterschriften gedeckten Urteilsinhalt entstehen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1), zum anderen liegt nahe, daß der Tat-\n\nrichter seiner Aufgabe zur umfassenden Feststellung und Prüfung der Be-\n\nsteuerungsgrundlagen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstel-\n\nlung 5 m.w.N.) nicht gerecht geworden sein könnte. Vorliegend ist jedoch \n\ndurch die Bezugnahme im Urteil auf die Tabellen im Anhang gerade noch \n\neine ausreichende Verklammerung zwischen Urteilsurkunde und Anhängen \n\nhergestellt; auch hat der Angeklagte keine Einwendungen gegen die steuerli-\n\nchen Berechnungen erhoben. Der Senat sieht daher trotz der aufgezeigten \n\nBedenken von einer Aufhebung ab. \n\n3. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten gerade noch \n\nsachlichrechtlicher Prüfung stand. Bei berufstypisch neutralen Handlungen \n\nläßt es der Bundesgerichtshof für den Beihilfevorsatz allerdings nicht ausrei-\n\nchen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Han-\n\ndelns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das \n\nvon dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unter-\n\nstützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatge-\n\nneigten Täters angelegen sein läßt (BGHSt 46, 107, 112 m.w.N.). Der Senat \n\nentnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auch \n\nder ungewöhnlichen Höhe des jeweils versprochenen Entgelts, daß diese \n\nVoraussetzungen hier gegeben sind. \n\n4. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nBereits der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen ist fehlerhaft \n\nbestimmt worden. Die nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene \n\nMilderung des § 373 Abs. 1 AO führt zu einer Mindeststrafe von einem Monat \n\n(§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB), nicht zu der vom Landgericht \n\nangenommenen Mindeststrafe von drei Monaten. \n\nDarüber hinaus hätte das Landgericht den Angaben des bestreitenden \n\nAngeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung nicht nur keine \n\n„ausschlaggebende Bedeutung“, sondern überhaupt keine strafschärfende \n\nBedeutung beimessen dürfen. Zulässiges Verteidigungsverhalten ist grund-\n\nsätzlich nicht geeignet, das Maß der individuellen Schuld zu vertiefen (Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 50 ff. m.w.N.). Ein Fall, in dem das Ver-\n\nteidigungsverhalten ausnahmsweise als Ausdruck einer rechtsfeindlichen \n\nGesinnung strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. Tröndle/Fischer \n\naaO), liegt nach den Feststellungen des Landgerichts ersichtlich nicht vor. \n\nDer Senat sieht gleichwohl von der Aufhebung des Ausspruchs über \n\ndie Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ab, weil die verhängte Rechtsfolge \n\nangesichts der Höhe des von den Tätern verursachten Steuerschadens aus \n\nRechtsgründen nicht noch geringer hätte ausfallen können. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/5-str-592-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/5-str-592-04","retrieved":"2026-07-10 16:29:23.645481+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-15/5-str-592-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-03-15","dockets":["5 StR 592/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – 5 StR 592/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/5-str-592-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 9. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend\n\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhin-\n\nterziehung in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/373","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"373","label":"§ 373 AO 1977","mentions":5},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/28","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"28","label":"§ 28 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/38","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"38","label":"§ 38 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:29:23.645481+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}