{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_586-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"5 StR 586/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 586/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz \n\nvom 27. Januar 2003 und die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenz-\n\nverschleppung in zwei Fällen und vorsätzlichen Bankrotts unter Einbezie-\n\nhung früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine \n\nRevision bleiben ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger haben im Anschluß an die Ver-\n\nkündung des Urteils am 27. Januar 2003 jeder für sich erklärt, daß auf die \n\nEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Der Angeklagte hat gegen \n\ndas Urteil mit einem am 16. September 2004 beim Landgericht eingegange-\n\nnen Schreiben Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bean-\n\ntragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er damit, daß „die Forderung, \n\ndiesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war“. \n\nZur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte gel-\n\ntend, daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 \n\n– 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) – erst am 13. Septem-\n\nber 2004 zur Kenntnis gelangt sei. Mit diesem in anderer Sache als Anfrage \n\nnach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluß hat der 3. Strafsenat \n\nseine Absicht erklärt, zu entscheiden: „Die Erklärung des Angeklagten, auf \n\nRechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache \n\nvorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein \n\nRechtsmittelverzicht versprochen worden ist.“ \n\nII. \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag versagt. \n\n1. Er ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptung, \n\ndaß „die Forderung, diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil \n\nder Absprache war,“ weder in seinem Antrag vom 16. September 2004 noch \n\nin seinem am 19. November 2004 beim Landgericht Chemnitz eingegange-\n\nnen Schreiben nebst Anlage glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit der Behaup-\n\ntung ergibt sich auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem \n\nangefochtenen Urteil. \n\n2. Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. \n\nAllerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – folgende Grundsätze \n\naufgestellt: (1.) Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der \n\nErörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen \n\nVerzicht auch nicht hinwirken. (2.) Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsab-\n\nsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a \n\nSatz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu be-\n\nlehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, \n\nRechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn \n\ndie Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. \n\n(3.) Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung ei-\n\nnes Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelbe-\n\nrechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist. \n\nIndes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen \n\neiner Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmit-\n\ntelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die \n\nWirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem \n\nAngeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 \n\nStPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion wären die genannten Umstände ohne Bedeutung. \n\nInsoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiederein-\n\nsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des \n\nAngeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen \n\nSenates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 \n\nStPO (BGH aaO). \n\nIII. \n\nDanach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341 \n\nAbs. 1 StPO). \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_586-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/5-str-586-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_586-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_586-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/5-str-586-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_586-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:50.462119+00:00"}}