{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_540-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"5 StR 540/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 540/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 1. Februar 2005 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Febru-\n\nar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 12. Juli 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des \n\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen im Zustand der \n\nSchuldunfähigkeit begangener zweifach versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg. \n\n1. Der zur Tatzeit 30jährige Beschuldigte konsumiert etwa seit 1997 \n\nDrogen, vornehmlich in der „Techno-Szene“ gebräuchliche Psychostimulan-\n\ntien wie LSD, Speed, Ecstasy und Amphetamine. Seit 1999 entwickelte er \n\nnach Einnahme von Drogen verstärkt mit optischen und akustischen Halluzi-\n\nnationen einhergehende massive Angstzustände. Im Sommer 2000 hatte er \n\nsich Feuerwehrleuten widersetzt, die wegen eines derartigen akuten Zustan-\n\ndes von seiner Mutter alarmiert worden waren, und hatte, nach einer Verfol-\n\ngungsfahrt gestellt, im Zustand der Schuldunfähigkeit auf zwei Polizeibeamte \n\nmit einer einem Beamten entrissenen Dienstwaffe mit Tötungsvorsatz ge-\n\nschossen. Die deshalb gegen den Beschuldigten angeordnete Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt war nach knapp zehnmonatigem Maßregelvoll-\n\nzug mit Rücksicht auf die Verweigerungshaltung des Beschuldigten, der sich \n\nausschließlich einer Therapie außerhalb des Maßregelvollzugs stellen wollte, \n\nfür erledigt erklärt worden. Schon während des Maßregelvollzugs hatte der \n\nBeschuldigte einen Drogenrückfall erlitten, nach dem er wiederum paranoid \n\nwurde und eine behandelnde Ärztin verletzte. Auch in der anschließenden \n\nexternen Drogentherapie hatte er alsbald einen Rückfall erlitten. Nach deren \n\nBeendigung im November 2001 war er rund eineinhalb Jahre drogenfrei \n\ngeblieben. Seit Frühjahr 2003 konsumierte er wieder Ecstasy und später ge-\n\nsteigert Speed und Amphetamine. \n\nNach verstärktem Ecstasy- und Amphetaminmißbrauch in der Nacht \n\nzum 28. September 2003 litt der Beschuldigte an Kreislaufproblemen; er be-\n\nkam zudem wiederum optische und akustische Halluzinationen, dabei fühlte \n\ner sich und seine Familie bedroht. Seine Mutter, zu der er sich in diesem \n\nakuten Angstzustand begab, erkannte er psychosebedingt alsbald nicht \n\nmehr. Er bewaffnete sich mit zwei Messern mit jeweils rund 15 cm Klingen-\n\nlänge. Am Mittag des Folgetages alarmierte schließlich die Mutter des Be-\n\nschuldigten, die selbst wegen seines bedrohlichen Verhaltens aus ihrer \n\nWohnung geflüchtet war – die Großmutter hatte sich im Badezimmer verbar-\n\nrikadiert –, die Polizei. Der Beschuldigte war offensichtlich „nicht Herr seiner \n\nSinne“; er vermochte zustandsbedingt auch die Polizeibeamten als solche \n\nnicht wahrzunehmen. Nur mit großen Mühen und erheblichem Einsatzauf-\n\nwand konnte er schließlich überwältigt werden. Zuvor lief er zweimal mit ge-\n\nzogenen Messern auf zwei Polizeibeamte zu und versuchte, freilich vergeb-\n\nlich, sie mit kraftvoll und wuchtig geführten Stichen ober- und unterhalb ihrer \n\nSchutzschilde zu treffen und zu verletzen. Dabei war möglicherweise bereits \n\nseine Unrechtseinsichtsfähigkeit, jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit zu-\n\nstandsbedingt aufgehoben. \n\n2. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Verfah-\n\nrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat in Anwendung die-\n\nser Norm das zur Schuldfähigkeit und zur Frage der Unterbringung des Be-\n\nschuldigten erstattete Sachverständigengutachten gebilligt. Dies läßt im vor-\n\nliegenden, maßgeblich durch Suchtmittelmißbrauch geprägten, daher dem \n\nGrenzbereich der Anwendbarkeit des § 63 StGB zuzurechnenden Problem-\n\nfall keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. unten 3). \n\n3. Die Annahme des Landgerichts, daß in dem genannten Problembe-\n\nreich (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57; 34, 313; 44, 338 und 369; BGHR \n\nStGB § 63 Zustand 9, 12, 30; jeweils m.w.N.) hier die Voraussetzungen des \n\n§ 63 StGB vorliegen, ist ausreichend begründet und aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\nAn einem aufgrund der Beurteilung des Beschuldigten durch den psy-\n\nchiatrischen Sachverständigen festgestellten, zur Tatzeit zweifelsfrei gege-\n\nbenen Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund eines stabilen geistigen De-\n\nfekts fehlte es nicht. Ursache war, neben der diagnostizierten Betäubungs-\n\nmittelsucht, eine zum wiederholten Male aufgetretene massive psychotische \n\n(Über-)Reaktion des Beschuldigten von einiger Dauer auf eingenommene \n\nSuchtmittel. Diese ist – bei psychiatrischer Diagnose einer substanzinduzier-\n\nten psychotischen Störung (im Sinne von DSM-IV 292.11 bzw. 12, ICD-10 \n\nF 15.51 bzw. 52) – vom Landgericht rechtsfehlerfrei, ungefähr vergleichbar \n\nmit einer Alkoholüberempfindlichkeit, als krankhafte seelische Störung ge-\n\nwertet worden. Die für die Anwendung des § 63 StGB erforderliche Dauer-\n\nhaftigkeit der Störung wird durch deren wiederholtes Auftreten nach immer \n\nwieder geübtem Betäubungsmittelmißbrauch, namentlich – wie hier – auf-\n\ngrund einer Betäubungsmittelsucht, begründet. \n\nTrifft dann mit der dauerhaften krankhaften Suchtmittelüberreaktion \n\nein Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB zusammen, wird über den konkre-\n\nten Maßregelausspruch – § 63 oder § 64 StGB – gemäß § 72 StGB zu ent-\n\nscheiden sein und bei begründeter Aussicht auf erfolgreiche Bekämpfung der \n\nSucht durch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entweder allein auf \n\ndiesen weniger einschneidenden Maßregelausspruch zu erkennen sein (§ 72 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 67a StGB), oder es werden beide Maßregeln \n\nnebeneinander mit dem Vorrang des Vollzugs der Unterbringung nach § 64 \n\nStGB anzuordnen sein (§ 72 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Hier schied indes \n\nnach einem als gescheitert bewerteten Maßregelvollzug nach § 64 StGB eine \n\nerneute solche Maßregel mangels der unerläßlichen konkreten Erfolgsaus-\n\nsicht (BVerfGE 91, 1) nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung aus. \n\nDanach blieb bei der offensichtlich belegten Wiederholungsgefahr und damit \n\nverbundenen akuten, Leib und Leben anderer berührenden Gemeingefähr-\n\nlichkeit des schuldunfähigen Beschuldigten nur als dann unerläßliche, er-\n\nsichtlich verhältnismäßige Maßregel der Besserung und Sicherung die Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. \n\nZutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der unzulänglichen \n\nKrankheitseinsicht des Beschuldigten und einer bislang nicht gesichert orga-\n\nnisierbaren erfolgversprechenden stationären Behandlungsmöglichkeit au-\n\nßerhalb des Maßregelvollzugs eine Aussetzung der Vollstreckung der Maß-\n\nregel nach § 67b StGB abgelehnt. \n\nDie beachtenswerten Hinweise des Verteidigers auf eine mangelnde \n\nEignung des konkreten Maßregelvollzugs zur Heilbehandlung für diesen Un-\n\ntergebrachten mit seiner speziellen Suchtproblematik geben dem Senat An-\n\nlaß, auf die Möglichkeit einer Umstellung des Maßregelvollzugs nach § 67a \n\nAbs. 1 StGB hinzuweisen, die bei einer konkret geänderten Einstellung des \n\nUntergebrachten zur Unerläßlichkeit einer Entziehungsbehandlung in Frage \n\nkommen wird (vgl. zur Dauer der Unterbringung für diesen Fall § 67a Abs. 4 \n\nStGB). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_540-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/5-str-540-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_540-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_540-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/5-str-540-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_540-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:42.243732+00:00"}}