{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_532-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"5 StR 532/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 29. April 2004 werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nErgänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Revision des Angeklagten S \n\nDie Begründung der Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 33), aufgrund der verwei-\n\ngerten Aussetzung habe die Verteidigung das neu hinzugekommene Material \n\nnicht zur Kenntnis nehmen und keine Verteidigungsstrategie aufbauen kön-\n\nnen, legt vor dem Hintergrund der mit zahlreichen nachfolgenden Anträgen \n\ngeführten Angriffe gegen die Festlegung der Angeklagten als Gesprächsteil-\n\nnehmer der verlesenen Telefongespräche nicht konkret dar, daß die Vertei-\n\ndigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden \n\nist (vgl. BGH StV 2000, 248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59). \n\nDie Ablehnung des Antrags, ein Gutachten eines Stimmsachverständigen \n\neinzuholen, belegt die tatsächliche Bedeutungslosigkeit in gerade noch aus-\n\nreichender Weise (Verfahrensrüge Nr. 4; RB S. 101). Eine ins einzelne ge-\n\nhende Begründung des bisherigen Beweisergebnisses war vorliegend aus-\n\nnahmsweise entbehrlich, weil es für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand \n\nlag. \n\nDer Senat schließt aus, daß eine Behandlung des Inhalts der Einsatzbespre-\n\nchungen der Observationsbeamten vom 12. und 24. März 2003 als Beweis-\n\nantrag das Urteil hätte beeinflussen können (Revisionsrüge Nr. 9, RB S. 170 \n\nbis 179). Eine durch Observation festzustellende unauffällige Lebensweise \n\ndes Angeklagten S in diesem Zeitraum ist für die Beweisführung offen-\n\nsichtlich bedeutungslos (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). \n\nSoweit mit der Verfahrensrüge Nr. 18 geltend gemacht wird (RB S. 286), die \n\nVerlesung der Wortprotokolle der Telefongespräche Nr. 443 und 1490 ver-\n\nstoße gegen § 265 StPO und Art. 6 Abs. 1 MRK, ist die Rüge unzulässig \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihre Begründung nimmt auf die „in diesem \n\nSachzusammenhang ergangenen Anträge der Verteidigung, die Widersprü-\n\nche und die Gerichtsbeschlüsse“ Bezug, deren Wortlaut in den Rügen Nr. 2 \n\n(RB S. 10 bis 33) und Nr. 19 (RB S. 287 bis 330) wiedergegeben seien. Dies \n\nreicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsge-\n\nrichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passen-\n\nder Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst \n\nherzustellen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Im \n\nübrigen wäre die Rüge auch offensichtlich unbegründet, weil Abschriften der \n\nbeiden Telefongespräche dem Verteidiger fünf Tage vor deren Verlesung zur \n\nVerfügung gestellt worden sind (RB S. 274) und das Landgericht nicht ver-\n\nbindlich zugesagt hat, keine anderen als die schon vor der ausgesetzten \n\nHauptverhandlung benannten Telefongespräche in die Hauptverhandlung \n\neinzuführen. \n\nDer Senat kann der Verfahrensrüge Nr. 21, deren Begründung u. a. sinnge-\n\nmäß auf die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung in der Rüge Nr. 20 \n\nverweist, nicht die Beanstandung entnehmen, das Landgericht habe es un-\n\nterlassen, über den bedingten Beweisantrag (RB S. 359) zu entscheiden. \n\nDie Verfahrensrüge Nr. 22 (RB S. 363 f.), mit der beanstandet wird, das \n\nLandgericht habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen \n\nTechniker des Landeskriminalamts zum Beweis einer mehrfachen Öffnung \n\nund einer Änderung des elektronisch gespeicherten Dokuments Gespräch \n\nNr. 220 zu vernehmen, ist unbegründet. Zwar können die Verfahrensbeteilig-\n\nten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO \n\nverzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisantrag nicht auf-\n\nrechterhalten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2; BGH, Urt. vom \n\n22. September 1993 – 2 StR 170/93). Eine solche Erklärung sieht der Senat \n\nin dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die nach Ableh-\n\nnung einer Vielzahl von Anträgen und der im gleichen Antrag verlangten In-\n\naugenscheinnahme und sachverständigen Begutachtung des aufgezeichne-\n\nten Gesprächs Nr. 220 der Feststellung des Vorsitzenden, „daß keine weite-\n\nren Anträge zu entscheiden sind, weil alle dem Gericht vorgelegten Anträge \n\nbeschieden sind“ (Prot. Bd. I Bl. 209 R), nicht widersprochen haben. Solches \n\nwäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil auch Verteidiger ver-\n\npflichtet sind, Mißverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ih-\n\nnen gestellten Anträge entgegenzutreten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Be-\n\nweisantrag 30 m.w.N.). \n\n2. Revision des Angeklagten M \n\nDie Begründung der Verfahrensrüge Nr. 1, die Verteidigung hätte bei recht-\n\nzeitiger Bereitstellung des Observationsbandes und aller Telefonprotokolle \n\n„die gesamte Verteidigungsstrategie anders mit dem Mandanten planen kön-\n\nnen“ (RB S. 57), legt nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die \n\nEntscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. BGH StV 2000, \n\n248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59). \n\nZur Verfahrensrüge Nr. 4 (RB S. 245 f.), mit der ebenso wie vom Angeklag-\n\nten S beanstandet wird, das Landgericht habe eine Entscheidung über \n\nden Antrag unterlassen, einen Techniker des Landeskriminalamts zu ver-\n\nnehmen, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge Nr. 22 \n\ndieses Angeklagten Bezug. \n\n3. Revision des Angeklagten K \n\nDer Senat weist darauf hin, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen \n\nL im Kern eine pauschale Selbstbelastung des Angeklagten entnehmen \n\ndurfte. \n\nHarms Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/5-str-532-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/5-str-532-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:27.315858+00:00"}}