{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"5 StR 514/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 4. April 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-\n\nschluss des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Revi-\n\nsion des Angeklagten – nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. \n\n2 StPO in zwei Fällen – das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betru-\n\nges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat \n\nder Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender \n\nBegründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (un-\n\nter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten \n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit \n\nBeschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung \n\nangenommen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 hat der Angeklagte gegen \n\nden Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Ver-\n\nstoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Be-\n\nschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. \n\nDer Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nEine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO – \n\nauch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als \n\nsolche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder auf-\n\ngehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 \n\nBeschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 \n\nm.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der \n\nRechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. So-\n\nfern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein-\n\nschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsge-\n\nrichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende An-\n\nwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. \n\nFebruar \n\n2006 \n\n– 5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbar-\n\nkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Ent-\n\nscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Be-\n\nhandlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener \n\nBeweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit \n\nder nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des – nur einge-\n\nschränkt von der Schweigepflicht entbundenen – Wirtschaftsprüfers H \n\n zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger \n\nArbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm \n\nbescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit \n\nund Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer \n\nUmstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom \n\nAngeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren. \n\n3 \n\nZur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten, \n\nihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/5-str-514-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/5-str-514-04","retrieved":"2026-07-10 20:29:15.313361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-04/5-str-514-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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