{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_514-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"5 StR 514/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfah-\n\nrensrügen wird nach § 46 StPO zurückgewiesen. \n\n2. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der \n\nAngeklagte in den Fällen II.3a und II.15 der Gründe \n\ndes Urteils des Landgerichts München \n\nI vom \n\n5. Mai 2004 verurteilt ist. Die insoweit entstandenen \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dementspre-\n\nchend dahingehend geändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen Betruges in 37 anstatt 39 Fällen verurteilt ist. \n\n4. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhin-\n\nterziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betruges \n\nin 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nbleibt erfolglos. Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige \n\nTeileinstellung des Verfahrens. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Re-\n\nvisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätz-\n\nlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in de-\n\nnen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 2 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von \n\ndiesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 \n\nm.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Verteidiger hat die Revision mit \n\nVerfahrensrügen (SH 229 bis 994 und 996 bis 1083) fristgemäß begründet. \n\nSoweit vorliegend die Erwartung des Angeklagten, sein Verteidiger werde \n\nweitere Verfahrensrügen erheben, unerfüllt geblieben ist, beeinträchtigt dies \n\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in keiner Weise. \n\n2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend \n\nzur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2004: \n\na) Der Vortrag, § 265 StPO und § 261 StPO seien verletzt, soweit \n\nErkenntnisse aus dem gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Tiergarten \n\nin Berlin geführten Verfahren verwertet worden sind, ist unvollständig (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, daß eine Beweisaufnahme \n\ndurch Urkundenverlesung nach § 256 StPO stattgefunden hat und wie sich \n\nder Angeklagte auf den Vorhalt der Einstellung des Verfahrens nach § 153a \n\nAbs. 2 StPO geäußert hat (Protokoll SA Bl. 2250). Erst in der Erwiderung auf \n\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 7) erfolgen hierzu – mithin \n\nverspätete und auch im Gegensatz zu den dienstlichen Erklärungen der Be-\n\nrufsrichter stehende – Ausführungen. Soweit von dieser Verfahrensrüge Er-\n\nkenntnisse aus dem gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht München \n\ngeführten Verfahren umfaßt sind, die bei der Strafzumessung erwähnt wer-\n\nden (UA S. 219), schließt der Senat im Blick auf die übrigen gewichtigen \n\nStrafzumessungstatsachen aus, daß hierdurch die Strafen zum Nachteil des \n\nAngeklagten beeinflußt sind. \n\nb) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht \n\ndie Stellung eigener Beweisanträge untersagt worden, läßt es der Senat da-\n\nhinstehen, ob die dem darstellenden und wertenden Revisionsvortrag \n\n(SH 313 bis 390) im einzelnen nicht zugeordneten Anträge und Gerichtsbe-\n\nschlüsse (SH 392 bis 994) in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt \n\nworden sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Der \n\nRevision ist zwar zuzugeben, daß die im wesentlichen zur Verfahrensbe-\n\nschleunigung erfolgte Untersagung der Stellung eigener Beweisanträge den \n\nin BGHSt 38, 111 genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Daneben \n\nwäre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch \n\nvorrangig eine Anwendung der das Beschleunigungsgebot konkretisierenden \n\nVorschrift des § 257a StPO (vgl. Diemer in KK 5. Aufl. § 257 Rdn. 2) zu prü-\n\nfen gewesen. Indes kann der Senat ausschließen, daß die vom Angeklagten \n\nnicht gestellten 16 Anträge (SH 908 bis 946) die Beweiswürdigung hätten \n\nbeeinflussen können. Sie offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der Ver-\n\nteidigung und stellen das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene \n\nbesonders sichere Beweisergebnis der Wirtschaftskammer nicht in Frage \n\n(vgl. BGH NJW 1997, 2762, 2764 sub 4a). \n\n3. Auf die Sachrüge stellt der Senat das Verfahren in zwei Betrugs-\n\nfällen ein. Die Feststellungen belegen in den Fällen II.3a und b der Urteils-\n\ngründe nur eine Täuschungshandlung. Im Fall II.15 erfolgte keine Täuschung \n\ndurch aktives Tun (vgl. BGHSt 46, 196, 198 f.). Der Senat schließt aus, daß \n\nder Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und \n\nvon einem Jahr zu einer günstigeren Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\ngeführt hätte. \n\nDie von der Revision in den Fällen II.8c und II.9b der Urteilsgründe \n\nerhobenen Bedenken gegen die Kausalität der Täuschungen des Angeklag-\n\nten für den Eintritt des jeweiligen Betrugsschadens greifen nicht durch. Sie \n\ngründen ersichtlich darauf, daß die Bankangestellten gegen eine sich aus \n\nV Nr. 1 (1) des Scheckabkommens ergebende Pflicht verstoßen haben sol-\n\nlen, vorgelegte und nicht eingelöste Schecks spätestens am nächsten Bank-\n\narbeitstag den Inkassostellen zurückzuleiten, weshalb diesen in Höhe der \n\nSchecksummen Schadensersatzansprüche erwachsen seien. Die durch \n\nTäuschungen des Angeklagten nach Ablauf der Tagesfrist bewirkten \n\nScheckeinlösungen hätten dann keinen Schaden hervorgerufen, weil die \n\nBanken von ihren in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeiten befreit \n\nworden wären. Solches ist aber nicht der Fall. Schadensersatzansprüche \n\nentstehen erst nach einer unverzüglichen Rüge und einem Regreßversuch \n\nder \n\nInkassostelle bei dem \n\njeweiligen Scheckeinreicher \n\n(vgl. Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. ScheckG Art. 28 Anh \n\nRdn. 32 m.w.N.). \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_514-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/5-str-514-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257a","ref_norm":"257a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_514-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_514-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/5-str-514-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_514-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:47.676824+00:00"}}