{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_499-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"5 StR 499/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 499/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 18. Februar 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allge-\n\nmeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-\n\nerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen auf frühere Falsch-\n\naussagen des einzigen Belastungszeugen gerichteten Beweisantrag zu Un-\n\nrecht als Beweisermittlungsantrag behandelt. \n\n1. Das Landgericht hat sich auf Grund der für glaubhaft erachteten \n\nAussage des Zeugen B davon überzeugt, daß die Angeklagte als Kurier-\n\nfahrerin des niederländischen Rauschgiftverkäufers N in den Mo-\n\nnaten März bis September 2000 je einmal Rauschgift aus den Niederlanden \n\nnach Leipzig verbrachte, und zwar in allen sieben Fällen 15 Kilogramm Ha-\n\nschisch und 2000 amphetaminhaltige Tabletten, in vier Fällen je ein Kilo-\n\ngramm und dreimal je 500 Gramm Kokain. Dieses Rauschgift war in Reser-\n\nverädern und der abnehmbaren Isolierung von Mikrowellenherden versteckt \n\n(UA S. 20, 41). B bzw. (der anderweitig, aber nicht deswegen verurteilte) \n\n H verbrachten es in eine Bunkerwohnung (UA S. 41). An-\n\nschließend gab man der Angeklagten die Autoreifen und die Mikrowelle in \n\nden PKW zurück. Die Angeklagte fuhr bis auf eine oder zwei Ausnahmen \n\njeweils bereits nach einer Stunde Aufenthalt in Leipzig in die Niederlande \n\nzurück. \n\n2. Der Zeuge B entschloß sich alsbald nach seiner Verhaftung \n\nam 4. Mai 2001, „reinen Tisch“ zu machen. Er machte Angaben zu zahlrei-\n\nchen Rauschgifthändlern und beschrieb das Aussehen und die Figur der An-\n\ngeklagten in einer polizeilichen Vernehmung. Er charakterisierte sie als \n\nFreundin des Lieferanten. Das Amtsgericht Leipzig hat den Zeugen wegen \n\numfangreichen illegalen Rauschgifthandels am 1. Februar 2002 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mitte \n\nMai 2002 erkannte der Zeuge die Angeklagte auf von der Polizei vorgelegten \n\nLichtbildern. Er verweigerte am 27. August 2003 unter Berufung auf § 55 \n\nStPO die Aussage. Nachdem das gegen den Zeugen ergangene Urteil \n\nrechtskräftig geworden war, sagte er zur Sache aus, verweigerte aber am \n\n17. Dezember 2003 unter Berufung auf § 55 StPO die Aufklärung eines Wi-\n\nderspruchs zwischen seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung, wäh-\n\nrend derer er bekundet hat, das bei seiner Verhaftung sichergestellte \n\nRauschgift stamme von N , und einer polizeilichen Vernehmung, in \n\nder er angegeben hatte, das Rauschgift hätte er von H erhalten. Der \n\nVerteidiger hat sodann beantragt, die Vorsitzende der großen Strafkammer \n\ndes Landgerichts als Zeugin zu vernehmen, die H am 24. Febru-\n\nar 2003 verurteilt hatte. Die Vernehmung werde ergeben, daß B in je-\n\nnem Verfahren als Zeuge ausgesagt hatte, er hätte es bisher unterlassen zu \n\nsagen, daß er bereits zum Zeitpunkt Februar/März 2001 seinen eigenen \n\nDrogenumsatzgeschäften nachgegangen sei. Er hätte beabsichtigt, mit der \n\nursprünglichen – den Angeklagten H belastenden – Version glaubhaf-\n\nter zu wirken. Der Verteidiger hat ferner eine Kopie des gegen H er-\n\ngangenen Urteils vorgelegt, aus dem sich die widersprüchlichen Aussagen \n\ndes Zeugen ergaben. Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der \n\nVorsitzenden Richterin zurückgewiesen, „weil er kein Beweisziel nennt. Eine \n\nweitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit drängt sich nicht auf, \n\nweil die tatrichterliche Beweiswürdigung dem jeweiligen Spruchkörper selbst \n\nobliegt, § 244 Abs. 2 StPO.“ Einen auf Verlesung des Urteils gerichteten Be-\n\nweisermittlungsantrag hat es ebenfalls zurückgewiesen. \n\n3. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und von der \n\nRevision übereinstimmend vertretene Auffassung, das Landgericht hätte den \n\nauf Vernehmung der Vorsitzenden Richterin gerichteten Antrag als Beweis-\n\nantrag nach § 244 Abs. 3 StPO behandeln müssen und nicht auf § 244 \n\nAbs. 2 StPO abstellen dürfen, trifft zu. Die von der Verteidigung zur Beweis-\n\nbehauptung erhobene Zeugenaussage des B im Verfahren gegen \n\nH ist eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung und be-\n\nschreibt kein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.; 43, 321, 329 f.). \n\nGegenstand des Aufklärungsbegehrens ist eine bestimmte Zeugenaussage \n\ndes einzigen Belastungszeugen in einem anderen Verfahren. Zwar hat die \n\ndiese Aussage bewertende Strafkammer aus den sich widersprechenden \n\nAussagen des Belastungszeugen den Schluß gezogen, der Zeuge sei teil-\n\nweise unglaubwürdig. Damit wird aber nicht, wie das Landgericht meint, die-\n\nse Schlußfolgerung der anderen Strafkammer zum Gegenstand des hier zu \n\nbeurteilenden Antrags. Der Verteidigung ging es – in der Antragsbegründung \n\nund der Gegenvorstellung auch unmißverständlich dargelegt – vielmehr dar-\n\num, dem Landgericht Tatsachen darzulegen – die Aussagen des Belas-\n\ntungszeugen – aus denen sich auch für das vorliegende Verfahren schluß-\n\nfolgern lassen sollte, der Zeuge sei unglaubwürdig. \n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der \n\nSenat nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des \n\nBeweisantrags beruht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Zwar ist \n\nden umfänglichen weiteren Verfahrensrügen ohne weiteres zu entnehmen, \n\ndaß von Seiten der Angeklagten auch bei Anwendung von § 244 Abs. 3 \n\nStPO keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden \n\nkönnen (vgl. BGH aaO m.w.N.). Eine Prüfung des Antrags als tatsächlich \n\nbedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre vorliegend aber \n\nauf Grund der durch besondere Umstände geprägten Beweislage geeignet \n\ngewesen, die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen. \n\nDie Aussage des Zeugen B , die im Blick auf das der Angeklagten an-\n\ngelastete Tatgeschehen durch keine anderen Beweismittel gestützt wurde, \n\nstellt das einzige belastende Beweismittel dar und unterliegt schon deshalb \n\nbesonders kritischer Würdigung (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Die zur Be-\n\nweisbehauptung erhobene Aussage des Zeugen aus dem gegen H \n\ngerichteten Verfahren berührt auch unmittelbar die im vorliegenden Verfah-\n\nren zu würdigende Sachaussage. Der Zeuge hat nämlich H auch vor-\n\nliegend als Tatgenossen belastet, der – neben ihm – aus den Fahrzeugen \n\nder Angeklagten entnommenes Rauschgift in eine Bunkerwohnung verbracht \n\nhat. Der Zeuge B hat ferner vorübergehend in vollem Umfang, später \n\npartiell im Hinblick auf seine Aussage im Verfahren gegen H von § 55 \n\nStPO Gebrauch gemacht. Auch dieses Aussageverhalten ist bei der Beurtei-\n\nlung der Aussage des Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGHSt 47, 220, 223 \n\nf.). Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Beschränkungen der Beweislage \n\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Prüfung einer teilweisen fal-\n\nschen Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht das Ergebnis tatsäch-\n\nlich bedeutungslos erbracht hätte und daß dann eine Beweiserhebung die \n\nBeweiswürdigung zugunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können. \n\nDie Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Dazu \n\nist eine allgemeine Strafkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur \n\nnoch gegen eine Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267). \n\nHarms Raum Brause \n\nSchaal Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_499-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/5-str-499-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_499-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_499-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/5-str-499-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_499-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:18.492640+00:00"}}