{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"5 StR 490/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Bremen vom 23. März 2004 wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die der Nebenklägerin entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S wird das \n\nvorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H wegen Mordes in zwei \n\nFällen unter Einbeziehung einer vom Landgericht Rostock wegen Totschlags \n\nin einem besonders schweren Fall verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe \n\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festge-\n\nstellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer ist. Das Schwurge-\n\nricht hat ferner den Angeklagten S wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubes und (gemeinschaftlichen) Mordes unter Einbeziehung einer wegen \n\nBeihilfe zum Totschlag des H verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und \n\nfestgestellt, daß die Schuld auch dieses Angeklagten besonders schwer ist. \n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklag-\n\nten H ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht \n\nhat fehlerfrei dargelegt, daß H den Asylbewerber Sh eigenhändig getö-\n\ntet hat, um vorangegangene Straftaten zu dessen Nachteil zu verdecken, \n\nund daß er die Tötung des W organisierte, um als Be-\n\ngünstigter dessen Lebensversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die \n\nRevision des Angeklagten S hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg, so-\n\nweit dieser Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Dies zieht auch \n\ndie Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das weitergehende \n\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht ist überzeugt, daß der ein Alibi behauptende An-\n\ngeklagte S am 6. März 1996 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr unter \n\nder Regie von H den W in dessen Pkw auf dem U-\n\nniversitätsparkplatz in Bremen durch zwei Kopfschüsse getötet hat. Dies \n\nstützt das Landgericht nach umfangreicher Beweiswürdigung insbesondere \n\nauf die vom Angeklagten durchgeführte, zur Tatzeit passende Fahrt vom Ali-\n\nbiort Köln zum Tatort und zurück und ferner darauf, daß der sich in der \n\nHauptverhandlung auf § 55 StPO berufende Zeuge B als Schütze aus-\n\nscheide. Das Schwurgericht folgt hier einer früheren Zeugenaussage B s, \n\nS habe ihm in der Tatnacht den Geldbeutel des Opfers und die Tatwaf-\n\nfe auf einem Parkplatz in der Nähe von Delmenhorst zur Entsorgung überge-\n\nben. \n\nDiese Würdigung der Verstrickung des Zeugen B enthält einen \n\nsachlichrechtlichen Fehler, weil das Landgericht nicht alle Fragwürdigkeiten \n\nder Bekundungen dieses Zeugen in seine Gesamtschau aufgenommen hat \n\n(vgl. BGH StV 1997, 513, 514; Sander StV 2000, 45, 47 m.w.N.). Zwar kann \n\nderen umfassende Würdigung zur Mittäterschaft des Angeklagten S \n\n– bei Anwesenheit am Tatort ohne gesicherte eigenhändige Tatausführung – \n\nführen. Es kann aber – auch eingedenk der Feststellungen zur Rolle S \n\n s bei den beiden anderen Kapitalverbrechen – nicht sicher ausgeschlos-\n\nsen werden, daß eine fehlerfreie Beweiswürdigung lediglich zu einer Mitwir-\n\nkung des Angeklagten S als Gehilfe an dem Tötungsverbrechen hätte \n\nführen können. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen \n\ndem Zeugen B und den Angeklagten H und S jahrelange per-\n\nsönliche Bindungen bis hin zur gemeinsamen Begehung auch schwerster \n\nStraftaten und zu nachfolgend falschen Tatbezichtigungen. \n\n(1) So hatten sie am 18. Dezember 1995 unter Mitwirkung und nach \n\nWeisungen des H den jungen Asylbewerber Sh entführt, der sich in \n\neine Freundin des H verliebt hatte. S glaubte der von H entwickel-\n\nten Legende, Sh habe für H bestimmte Drogen unterschlagen und \n\nmüsse nun den Schaden ersetzen. Nach Mißhandlungen, deren Entdeckung \n\nH fürchtete und zu deren Begehung B und S Hilfe geleistet hat-\n\nten, tötete H den Sh , um die bisherigen Straftaten zu verdecken. \n\nB verwahrte die Leiche mehrere Tage in seinem Transporter, mit dem er \n\nregelmäßig zu seiner Arbeitsstätte fuhr, und versenkte den Leichnam kurz \n\nvor Weihnachten 1995 mit großem Aufwand gemeinsam mit H in einem \n\nBaggersee bei Delmenhorst. \n\n(2) In der Tatnacht des 6. März 1996 telefonierte B zwischen \n\n19.02 Uhr und 23.18 Uhr achtmal mit dem Organisator dieser Tat, dem An-\n\ngeklagten H . Dazu machte B in zwei polizeilichen Vernehmungen im \n\nMärz 1996 und Mai 1996 widersprüchliche, H entlastende Angaben. \n\nNach dem Tod von W war H als Tatverdächtiger über sei-\n\nnen Verteidiger in den Besitz der kompletten Ermittlungsakte gelangt. H \n\nzeigte B Kopien von Obduktionsfotos und machte Witze über den Getöte-\n\nten. Gegenüber der Zeugin P räumte er ein, für die Tötung des W \n\n „seine Leute“ gehabt zu haben. \n\n(3) Nach dem hier in Frage stehenden Tatgeschehen transportierte \n\nder Angeklagte H dann am 6. September 2001 einen von ihm kon-\n\nstruierten Verbrennungsofen von Bremen in eine in der Nähe von Rostock \n\ngelegene Ferienwohnungsanlage. Er hatte vor, die in ihn verliebte Prostituier-\n\nte Po zu töten und ihren Leichnam in dem Ofen zu verbrennen. \n\nDer von H aus Düsseldorf herbeigerufene S half bei der Inbetrieb-\n\nnahme des Ofens und der Verbrennung der von H getöteten Frau. \n\nAm 13. September 2001 traf H während seiner Flucht vor der Po-\n\nlizei mit B zusammen. H äußerte gegenüber B , er werde S \n\nmassiv belasten, und stimmte mit B dessen Falschaussage im Fall Sh \n\nab, mit der B den Angeklagten S zu Unrecht als Alleintäter bezichtig-\n\nte. Auch für den Fall W verlangte H eine entlastende Aus-\n\nsage von B . Bei seiner Festnahme am 14. September 2001 bezichtigte \n\nH den Angeklagten S als Alleintäter hinsichtlich der Tötung des \n\nW . B bekundete während seiner polizeilichen Zeugenver-\n\nnehmung am 2. Oktober 2001 erst- und letztmalig, daß er am 6. März 1996 \n\nauf dem Autobahnparkplatz von S eine Plastiktüte mit dem Portemon-\n\nnaie des Getöteten und eine Pistole zur Entsorgung erhalten hätte. Anschlie-\n\nßend zeigte B der Polizei von ihm verborgene Waffenreste, darunter ein \n\nGriffstück der Tatwaffe. \n\nb) Das Landgericht hält die polizeiliche Aussage B s, S ha-\n\nbe ihm die Waffe zur Entsorgung übergeben, für glaubhaft, weil B für den \n\nFall der Nichterweislichkeit einer Tatbegehung durch S mit seiner Of-\n\nfenbarung ein hohes Selbstbelastungsrisiko eingegangen wäre. Die Alibilü-\n\ncke des S , daß am 6. März 1996 eine Fahrt von Köln nach Bremen \n\nund zurück doch möglich war, sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Diese \n\nErwägung hätte bei der Besonderheit der vorliegenden Beweislage ange-\n\nsichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des H und in \n\ndie von H konzipierten Falschaussagen zum Nachteil des Angeklagten \n\nS aber nur nach besonders kritischer Prüfung zur Grundlage der Be-\n\nweiswürdigung gemacht werden dürfen. Solches hat das Landgericht aber \n\nunterlassen, weshalb es das hier naheliegende Motiv für eine Falschaussa-\n\nge, ein von H konzipiertes Komplott zum Nachteil S s, nicht in den \n\nBlick genommen hat (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3; \n\nBGH, Urt. vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96). Damit entfällt auch die \n\nTragfähigkeit der Waffenübergabe für einen Schluß auf die unmittelbare Tat-\n\nausführung des S . \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist B ein Gefolgsmann \n\ndes die jeweiligen Tatausführungen beherrschenden Angeklagten H , der, \n\nausgestattet mit überlegener Intelligenz und Durchsetzungsvermögen, wie-\n\nderholt die polizeilichen Aussagen ihm nahestehender Personen erfolgreich \n\nsteuerte. Vor dem Hintergrund vollständiger Aktenkenntnis des H und der \n\nden Ermittlungsbehörden und H bekannten möglichen Alibilücke des \n\nS ist angesichts des Inhalts und der Entwicklung dieser Aussagen eine \n\nEinbindung des die Anweisungen H s stets befolgenden Zeugen B in \n\nein Komplott zum Nachteil des Angeklagten S hinsichtlich der Überga-\n\nbe der Waffe zur Entsorgung so naheliegend, daß dieser Gesichtspunkt der \n\nErörterung bedurft hätte. \n\nDaran vermag die Feststellung, daß sich B zur Tatzeit im Besitz \n\nder Tatwaffe befand und diese entsorgte, nichts zu ändern. Denn das Land-\n\ngericht hat seiner Bekundung zur Waffenübergabe durch S eine zu \n\ngroße indizielle Bedeutung – jedenfalls für eine alleinige unmittelbare Tataus-\n\nführung durch S – beigemessen (vgl. für den umgekehrten Fall zur An-\n\nnahme eines zu starken Gewichts eines Indizes zur Entlastung BGH wistra \n\n2002, 260, 262; BGH, Urt. vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Zwar stellt \n\ndas Landgericht zutreffend darauf ab, daß eine Fahrt des Angeklagten \n\nS von Köln nach Bremen überflüssig gewesen wäre, falls B die Tat \n\nunmittelbar allein ausgeführt hätte. Das Landgericht hat aber bei seinem \n\nhieraus und aus B s Bekundung zur Waffenübergabe gezogenen Schluß, \n\nS habe W allein erschossen, dem entgegenstehende er-\n\nhebliche Bedenken außer acht gelassen. In diesem Fall wäre nämlich die \n\nÜbergabe der Tatwaffe an einen unbeteiligten Dritten zur bloßen Entsorgung \n\nein für die erstrebte Tatverschleierung unsinniger, das Entdeckungsrisiko für \n\nden Angeklagten S erheblich steigernder Vorgang gewesen. Ange-\n\nsichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des Angeklagten \n\nH , seiner Einbindung in von H gesteuerte unrichtige Belastungen des \n\nS und der vom Landgericht festgestellten, auf die Telefongespräche \n\nam Tattag gestützten konspirativen Verbindung zwischen beiden und \n\nschließlich der Berufung B s auf § 55 StPO, die schon allein zu besonders \n\nvorsichtiger Beweiswürdigung nötigt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.), kann die \n\nvom Landgericht ohne kritische Wertung dieser Umstände in ihrer Gesamt-\n\nheit hingenommene Aussage des Zeugen B keine tragende Grundlage \n\nfür den Schuldspruch wegen Mordes sein. \n\n2. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung, so-\n\nweit der Angeklagte S wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt \n\nworden ist. Der Senat kann die für sich fehlerfrei getroffenen Feststellungen, \n\nmit denen das Landgericht das Alibi S s widerlegt hat, nicht aufrechter-\n\nhalten. \n\n3. Zur Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin: Für den Fall, daß die gegen den Angeklagten durch Urteil des Amts-\n\ngerichts Bremen vom 24. November 1999 verhängte und zur Bewährung \n\nausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten am Tag der Verkündung des \n\nangefochtenen Urteils (23. März 2004) noch nicht erlassen war, begründet \n\ndie Verurteilung durch das Amtsgericht eine Zäsur. Es ist dann eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren \n\n(erpresserischer Menschenraub im Fall Sh ), der sechsmonatigen Frei-\n\nheitsstrafe und einer (möglichen) Strafe wegen des Verbrechens zum Nach-\n\nteil des W zu bilden. Die vom Landgericht Rostock am 25. März \n\n2003 verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren würde bestehen bleiben. \n\nAllerdings würde § 358 Abs. 2 StPO einen Nachteil in Gestalt einer härteren \n\nBestrafung verbieten (BGHSt 45, 308, 310 m.w.N.). Ein solcher würde nicht \n\nvorliegen, falls der Angeklagte S in dem aufgehobenen Fall zu zeitiger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt und folglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe bis zu \n\n15 Jahren erkannt würde; dann stünde er angesichts insgesamt zeitiger Stra-\n\nfen und niedrigerer Mindestverbüßungszeiten nach § 57 StGB jedenfalls \n\ngünstiger als durch die bisher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-\n\nsamtstrafe. Wird jedoch in dem aufgehobenen Fall wiederum auf eine le-\n\nbenslange Freiheitsstrafe erkannt, gebietet § 358 Abs. 2 StPO allerdings die \n\nerneute Einbeziehung der \n\nsiebenjährigen Freiheitsstrafe \n\nin eine \n\ndann wieder zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, \n\ndamit der Angeklagte durch seine Revision nicht schlechter als bislang ge-\n\nstellt wird. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-490-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-490-04","retrieved":"2026-07-10 16:21:43.984657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-16/5-str-490-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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