{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_480-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"5 StR 480/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 480/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte befand \n\nsich im Januar 2003 auf Grund einer Verurteilung wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in der JVA Tegel. An sechs Tagen wurde \n\nihm Ausgang zu seiner Familie gewährt. Der inzwischen rechtskräftig verur-\n\nteilte Zeuge K bestellte am 4. Januar 2003 bei dem belgischen \n\nRauschgifthändler H , zu dem auch der Angeklagte in Kontakt stand, \n\n500 Gramm Heroin, das K von N , der Freundin des H , \n\nin Berlin übergeben werden sollte. Dazu kam es aber nicht mehr, weil H \n\n das Vertrauen zu K verloren hatte. N „brachte“ die \n\n500 Gramm Heroin an einem nicht genau feststellbaren Tag nach dem \n\n5. Januar 2003 „in die Verfügungsgewalt“ des Angeklagten. K erwarb \n\nanschließend von H ein Kilogramm Heroin von besonders schlechter \n\nQualität. H bot K die Rücknahme des Rauschgifts an und for-\n\nderte diesen auf, auch das dem Angeklagten gelieferte Heroin wegen minde-\n\nrer Qualität zu ihm zurückzubringen. Der Angeklagte beschrieb am 18. Janu-\n\nar 2003 K während eines Telefongesprächs den Ort, an dem er das \n\nHeroin versteckt hatte. K grub das Heroin aus. Er stellte fest, daß \n\n40 Gramm fehlten, und brachte es H zurück. \n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des \n\nAngeklagten ausschließlich auf die als glaubhaft bewertete Aussage des tat-\n\nbeteiligten Zeugen K , der die Übergabe des Heroins als Zeuge vom \n\nHörensagen und das Ausgraben des Rauschgifts als Tatzeuge geschildert \n\nhat. Zwar seien wegen fehlender Präzision seiner Aussagen Mißverständnis-\n\nse und scheinbare Widersprüche entstanden. Der Zeuge habe sich ferner \n\nnicht mehr an alle Daten und den genauen Ort der Ausgrabung erinnern \n\nkönnen. Entgegen der Darstellung des Zeugen in dem gegen ihn gerichteten \n\nStrafverfahren, in dem eine direkte Übergabe des Rauschgifts an den Ange-\n\nklagten festgestellt worden ist, seien die Drogen von N in die Verfü-\n\ngungsgewalt des Angeklagten gebracht worden, „etwa durch Übergabe an \n\ndie Ehefrau“, und der Angeklagte habe sie erst bei einem kurze Zeit darauf \n\nfolgenden Hafturlaub persönlich übernommen. \n\nDer Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und darauf hingewie-\n\nsen, daß er sich in den Tagen nach dem 5. Januar 2003 in der Haftanstalt \n\nbefunden habe und deshalb das Heroin nicht von N erhalten haben \n\nkönne. \n\n2. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich \n\nin Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten zu vernehmen, die ausgesagt hätte, daß sie keinerlei \n\nDrogen für den Angeklagten im fraglichen Tatzeitraum entgegengenommen \n\nhätte. Die Aufklärungspflicht ist auch verletzt, wenn bei verständiger Würdi-\n\ngung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer \n\nAufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise in Frage gestellt \n\nhätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1). Dies ist hier der Fall. Für \n\neine Überführung des Angeklagten ist vorliegend der Beweis der Inbesitz-\n\nnahme und der Rückgabe des Heroins erforderlich. Die vermißte Beweiser-\n\nhebung hätte die Beweiswürdigung für die Inbesitznahme des Rauschgifts \n\nverändern können. Nachdem eine – dem Zusammenhang der Urteilsgründe \n\nzu entnehmende – ursprünglich angenommene Heroinübergabe an den An-\n\ngeklagten persönlich nicht mehr tragfähig zu begründen war, hat das Land-\n\ngericht auf einen Erwerb des mittelbaren Besitzes des Angeklagten an dem \n\nRauschgift mit Hilfe seiner Ehefrau – wenn auch durch die Formulierung „et-\n\nwa“ mit einer gewissen, aber keine Alternative darstellenden Einschrän-\n\nkung – abgestellt. Damit rückte die Ehefrau des Angeklagten in die Rolle ei-\n\nner neuen Tatzeugin. Ihre Aussage wäre geeignet gewesen, einen Teil des \n\nSchuldvorwurfs, die Inbesitznahme des Rauschgifts, zu widerlegen. Vor dem \n\nHintergrund, daß dafür lediglich ein Zeuge vom Hörensagen zur Verfügung \n\nstand, dessen Aussage dem Landgericht nicht für einen Erwerb des unmit-\n\ntelbaren Besitzes am Rauschgift durch den Angeklagten ausreichte, war die \n\nVernehmung dieser Zeugin geboten. Dies gilt bei der gegebenen Beweislage \n\nungeachtet der engen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der nicht \n\ngehörten Zeugin. \n\nAuch soweit die Aussage der Ehefrau des Angeklagten lediglich zur \n\nkritischen Prüfung der übrigen belastenden Aussagen des Zeugen K \n\nheranzuziehen gewesen wäre, hätte die Aufklärungspflicht ihre Vernehmung \n\ngeboten. Nach den vom Landgericht dargestellten Einschränkungen der \n\nQualität der Aussage des Belastungszeugen bestand keine so erdrückende \n\nBeweislage für eine Täterschaft des Angeklagten, daß die aufgrund der Be-\n\nweise in der Hauptverhandlung gewonnene tatrichterliche Überzeugung von \n\nder Schuld des Angeklagten durch die vermißte Beweisaufnahme nicht ins-\n\ngesamt hätte in Frage gestellt werden können (vgl. BGHR aaO; BGH \n\nwistra 1999, 376). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewer-\n\ntung. \n\n3. Der Senat weist darauf hin, daß der vom Landgericht angenom-\n\nmene Teilverkauf von 40 Gramm Heroin durch den Angeklagten nicht belegt \n\nist. Der Zeuge K konnte mangels eigener Kenntnis von dem genauen \n\nGewicht der ursprünglichen Heroinlieferung eine so geringe Verkaufsmenge \n\nersichtlich nicht zuverlässig feststellen und hat nichts darüber ausgesagt, \n\nwem Rauschgift verkauft wurde. \n\n4. Der neue Tatrichter wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des K \n\n näher zu prüfen haben. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade \n\nbei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig \n\nein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in \n\ndem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-\n\nlasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, \n\ndaß der „Aufklärungsgehilfe“, der sich durch seine Aussage Vorteile ver-\n\nspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, \n\n245). Ist ein geständiger Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage \n\ndie Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, bereits – wie \n\nhier – wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verur-\n\nteilt worden, muß die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der \n\nBetreffende eine Strafmilderung als „Aufklärungsgehilfe“ verdient hat oder \n\nnicht und ob er sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher Weise zu \n\nLasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben kann (vgl. \n\nBGH StV 2004, 578, 579). Sollten sich in der Aussage des Belastungszeu-\n\ngen die bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es einer ins \n\neinzelne gehenden Darstellung und Bewertung der die Mängel begründen-\n\nden Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen \n\nAussagen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH \n\nNJW 2003, 2250 m.w.N.). Soweit eine gewisse Bestätigung der Angaben des \n\nK in der Aussage der Zeugin W gefunden wurde, wäre auch eine \n\nnähere Darlegung ihrer Angaben und der Entwicklung ihrer Aussage geboten \n\ngewesen. Es wird auch nahe liegen, das von der Revision aus der bisherigen \n\nEinlassung des Angeklagten vorgetragene Telefongespräch des Angeklagten \n\nmit „H “ in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-480-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-480-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_480-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:16.059581+00:00"}}