{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_464-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"5 StR 464/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 464/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 16. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 15. und 16. Juni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt R , \n\nRechtsanwalt K \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwältin L \n\nJustizangestellte \n\nals Nebenklägervertreterin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 8. April 2004 im Ausspruch über die An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und \n\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt und \n\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete \n\nRevision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte bewegte die ihm bis zum Tattag unbekannte Neben-\n\nklägerin dazu, seine Wohnung zu betreten. Als er sich ihr dort plötzlich nahe-\n\nzu nackt präsentierte, sagte sie ihm deutlich und scharf, daß sie keinen Sex \n\nwolle und jetzt gehen werde. Daraufhin wurde der Angeklagte völlig überra-\n\nschend handgreiflich, ergriff sie an den Haaren und zog sie so durch die \n\nWohnung. Er riß der eingeschüchterten Nebenklägerin die Hose, die \n\nStrumpfhose und den Slip herunter, zog sie in das Schlafzimmer und dort auf \n\ndie Matratze. Er zwang sie zunächst, ihn oral zu befriedigen, sodann ihren \n\nFinger bei sich vaginal einzuführen. Er zerschlug ein Ei auf oder über ihrem \n\nKopf, wusch ihr sodann im Badezimmer das Ei aus dem Haar, wobei er – als \n\ndie Nebenklägerin sich wehrte – sie so heftig nach unten drückte, daß sie \n\nglaubte, der Angeklagte würde ihr am Badewannenrand den Kiefer zerschla-\n\ngen. Anschließend zog er sie erneut ins Schlafzimmer und fesselte ihr die \n\nHände auf dem Rücken. Nun zwang er sie erneut, ihn über einen längeren \n\nZeitraum oral zu befriedigen. Wenn sie dadurch keine Luft mehr bekam oder \n\nsich sträubte, schlug er sie schmerzhaft auf das Gesäß und zwickte in ihre \n\nBrustwarzen. Durch diese Vorgehensweise wollte er auch seine eigene Lust \n\nsteigern. Mehrmals würgte er die Nebenklägerin, so daß sie Atemprobleme \n\nund Schluckbeschwerden bekam. Daneben drang er mit einem seiner Finger \n\nund seinem Glied vaginal in die Nebenklägerin ein. Später urinierte der An-\n\ngeklagte auf ihr Gesicht und in ihre Haare, um sich weiter zu stimulieren. \n\nAuch versuchte er noch, mit einem Finger und seinem Glied anal in sie ein-\n\nzudringen. Weiterhin fragte er die Nebenklägerin, ob sie schon einmal Sex \n\nmit zwei Männern gehabt habe, rief sodann einen Mann an und versuchte, \n\nihn zum Herkommen zu überreden. Der Angeklagte sagte dabei zu diesem \n\nMann, er habe eine „billige Fotze“ da. Die Nebenklägerin geriet in Todes-\n\nangst. Sie glaubte, in das Rotlicht- oder Drogenmilieu geraten zu sein, und \n\nbefürchtete, „gebrochen“ werden zu sollen. Danach ließ er sich weiterhin oral \n\nbefriedigen. \n\nAls der Angeklagte nach etwa fünf Stunden müde wurde und sein Inte-\n\nresse an der Nebenklägerin verlor, wagte diese die Wohnung zu verlassen. \n\nSie ging zu einer Bushaltestelle und sagte einem Passanten, daß sie verge-\n\nwaltigt worden sei. \n\nII. \n\nDie Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-\n\nspruch sowie die Adhäsionsentscheidung richtet, offensichtlich unbegründet. \n\nJedoch hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklag-\n\nten – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts in \n\nder Revisionshauptverhandlung – der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nAbweichend von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen, der das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nverneint hatte, hält das Landgericht einen Hang des Angeklagten ebenso für \n\ngegeben wie dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Daß unter Heran-\n\nziehung der vom Sachverständigen verwendeten statistischen Prognosever-\n\nfahren und des klinischen Verfahrens ein Hang zu verneinen sein könnte, \n\nschließt das Landgericht aus. Den Ausführungen des Sachverständigen kön-\n\nne insoweit nicht gefolgt werden, als dieser die strafrechtlich relevante Vor-\n\ngeschichte des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aufgrund \n\neigener Sachkunde vertritt das Landgericht die Auffassung, die Intensität und \n\nGefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen Taten wiesen von versuch-\n\nter sexueller Nötigung über sexuelle Nötigung bis zu Vergewaltigung mit er-\n\nheblicher überschießender Gewaltanwendung eine kontinuierliche Steige-\n\nrung auf. Bei ihm bestehe die fest eingewurzelte Neigung, notfalls mit Gewalt \n\ndie Durchführung von Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er sei willens-\n\nschwach und vermöge Tatanreizen nicht zu widerstehen. \n\nDiese für sich plausibel erscheinenden Erwägungen begegnen inso-\n\nweit durchgreifenden Bedenken, als sie die hierfür maßgebliche Grundlage \n\ngewonnener eigener Sachkunde des Landgerichts nicht belegen, die ihm nur \n\ndurch den nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen zu vermitteln \n\nwar. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-\n\nnommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine \n\nGrundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter eine \n\nFrage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu des-\n\nsen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegun-\n\ngen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit \n\nRecht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO \n\n§ 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Scho-\n\nreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.). \n\nDer Tatrichter muß die Darlegungen des Sachverständigen im einzel-\n\nnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichts-\n\npunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. \n\nBGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5). Das gilt namentlich, wenn es um \n\ndie Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159). \n\nDabei ist erforderlich, daß der Tatrichter, der sich auf eigene Sach-\n\nkunde stützen will, im einzelnen belegt, welche Prognoseverfahren der \n\nSachverständige herangezogen hat, welchen Aussagewert sie haben und \n\nwelche Vorgehensweise bei ihnen zu beachten ist. \n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das \n\nLandgericht hat lediglich mitgeteilt, der Sachverständige sei unter Heranzie-\n\nhen der von ihm verwendeten statistischen Prognoseverfahren und eines \n\nklinischen Verfahrens zu seinem Ergebnis gelangt. Dabei sei die Strafkam-\n\nmer insbesondere in einer Wertungsfrage, nämlich der strafrechtlich relevan-\n\nten Vorgeschichte des Angeklagten, vom Sachverständigen abgewichen. \n\nDen vom Sachverständigen als ungünstig eingeschätzten Umständen – re-\n\ngelmäßiger Substanzmißbrauch, subjektives Bekenntnis zu sadomasochisti-\n\nschen Sexualpraktiken und fehlendes Begreifen der Verletzung von Normen \n\nin der Vergangenheit – kommt nach Ansicht der Strafkammer eine weitaus \n\ngrößere Bedeutung zu, als es nach Auffassung des Sachverständigen, der \n\ndies lediglich als Anlaß zur Sorge bezeichnet, der Fall ist. Diese Ausführun-\n\ngen lassen die erforderliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht \n\nzu. \n\nEs kommt hinzu, daß nicht erkennbar wird, von welchen weiteren \n\nAussagen des Sachverständigen die Strafkammer abgewichen ist, ob sie die \n\nAbweichungen mit dem Sachverständigen diskutiert hat und wie dieser hier-\n\nzu Stellung genommen hat. \n\nAuch wird nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisse das Land-\n\ngericht zu der Schlußfolgerung gelangt ist, der Angeklagte sei nicht nur \n\nsexuell sadistisch, sondern darüber hinaus antisozial und schizoid. Ob und \n\nwie sich der Sachverständige hierzu geäußert hat, ob etwa dieser Wertung \n\nsogar seine Angaben zugrunde liegen, wird nicht deutlich. \n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-\n\nter wird die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich \n\nneuen Wertungen mit Hilfe eines (naheliegend weiteren) Sachverständigen \n\nunterzogen und um solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht \n\nwidersprechen. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_464-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-464-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_464-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_464-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-464-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_464-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:47.662961+00:00"}}