{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_461-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"5 StR 461/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 461/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 16. und 17. März 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nMinisterialrat \n\nRechtsanwalt M \n\nRechtsanwalt S \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten H K , \n\nals Verteidiger für die Angeklagte A K , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 17. März 2005 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Aachen vom 28. November 2003 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H K vom Vorwurf der \n\nSteuerhinterziehung in elf Fällen sowie die Angeklagte A K vom \n\nVorwurf der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der Beihilfe zu Steuerhin-\n\nterziehung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der \n\nnäher ausgeführten Sachrüge. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte \n\nH K als geschäftsführender Gesellschafter ein Bauunternehmen in \n\nder Rechtsform einer GmbH. Seine Ehefrau, die Angeklagte A K , \n\nerledigte in dem Unternehmen im wesentlichen die Büroarbeiten. \n\nIn den Jahren 1992 bis 1997 nahm der Angeklagte wegen des Um-\n\nfangs der von ihm betreuten Bauvorhaben in erheblichem Maße Fremdleis-\n\ntungen in Anspruch. Einen Großteil der Fremdleistungen ließ der Angeklagte \n\ndabei durch Schwarzarbeiter verrichten, für die weder Lohnsteuer angemel-\n\ndet noch Sozialabgaben abgeführt wurden. Zur Verschleierung dieser \n\nSchwarzlohngeschäfte verwendete der Angeklagte Abdeckrechnungen zwei-\n\ner angeblicher belgischer Bauunternehmen, die Subunternehmerbauleistun-\n\ngen über insgesamt rund 3,6 Millionen DM auswiesen und die in die Buchhal-\n\ntung der GmbH eingestellt wurden. Die Herkunft der gefälschten Rechnun-\n\ngen konnte das Landgericht nicht aufklären. Zu diesen Rechnungen korres-\n\npondierten jeweils zeitnahe Barabhebungen der Angeklagten A K \n\nvom Firmenkonto der GmbH. \n\nMit der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft den Angeklagten \n\nvor, durch diese Barabhebungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorge-\n\nnommen und die jeweils in bar abgehobenen Beträge für eigene Zwecke \n\nverbraucht zu haben. Hierdurch seien in den Jahren 1992 bis 1997 Körper-\n\nschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag in einer \n\nGesamthöhe von rund 3,2 Millionen DM verkürzt worden. \n\nDas Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, daß die jeweils ein-\n\ngestellten Rechnungen der belgischen Baufirmen Scheinrechnungen waren. \n\nEs meint aber, daß den Rechnungsbeträgen tatsächlich bewirkte Zahlungen \n\nan unbekannt gebliebene Dritte gegenübergestanden haben. Jene Dritte hät-\n\nten im Umfang der Rechnungsbeträge tatsächliche Bauleistungen erbracht \n\nund entsprechende Beträge schwarz vereinnahmt. Zu dieser Erkenntnis ist \n\ndas Tatgericht aufgrund einer von der Steuerfahndung vorgenommenen und \n\nan der Richtsatzkartei angelehnten Nachkalkulation gelangt. Ausgehend von \n\ndieser Schätzung der Steuerfahndung hat das Landgericht die bar abgeho-\n\nbenen Beträge als andere Betriebsausgaben, nämlich Lohnzahlungen, ange-\n\nsehen, die in gleicher Höhe wie die mit Scheinrechnungen unterlegten, tat-\n\nsächlich falscherklärten Betriebsausgaben einnahmemindernd zu berück-\n\nsichtigen seien. Im Ergebnis sei daher eine Hinterziehung von Ertragsteuern \n\nzu verneinen; die Angeklagten seien daher freizusprechen. \n\nAn der Ausurteilung der durch das festgestellte Geschehen verwirk-\n\nlichten Straftaten (Lohnsteuerhinterziehung sowie Vorenthaltung und Verun-\n\ntreuung von Arbeitsentgelt) sah sich das Landgericht in Ermangelung einer \n\nauch diese Taten umfassenden Anklage gehindert. \n\nII. \n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft sind begründet. \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, kann \n\ndas angefochtene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Be-\n\ngründung der Freisprüche an durchgreifenden Darstellungsmängeln leidet \n\nund den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO daher nicht genügt. \n\nEin freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und \n\nso viele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht eine sachlichrechtli-\n\nche Prüfung ermöglicht wird. Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen \n\nTatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweis-\n\nwürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erfor-\n\nderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8). Dabei hat es vor allem \n\ndiejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale \n\nder Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder \n\nfestgestellt oder nicht festgestellt werden können. Dazu gehören bei einer \n\nangeklagten Steuerstraftat namentlich in erster Linie Erörterungen zum Inhalt \n\nder abgegebenen Steuererklärungen und zu den von den Finanzbehörden \n\nfestgesetzten Steuern. \n\nDiesen Anforderungen werden die Freisprüche nicht gerecht. Mit der \n\nBegründung des Landgerichts, eine Verkürzung der Steuern sei im Hinblick \n\nauf das Vorhandensein gleichwertiger, aber anderer Betriebsausgaben nicht \n\neingetreten, sind konkrete Feststellungen zum genauen Inhalt der Steuerer-\n\nklärungen und zu den jeweils durch die Finanzbehörde festgesetzten Steuern \n\nnicht entbehrlich. Die insoweit getroffenen Feststellungen, daß die „abgeflos-\n\nsenen Beträge in den gemeinsam von den Angeklagten abgegebenen Erklä-\n\nrungen steuerlich insgesamt als Zahlungen auf Fremdleistungen und damit \n\nals Betriebsausgaben deklariert“ wurden, ermöglichen keine sachlichrechtli-\n\nche Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht. Namentlich fehlt es \n\nhier an näheren Feststellungen dazu, was genau von den Angeklagten \n\n„deklariert“ wurde, insbesondere ob die erklärten Betriebsausgaben – etwa \n\nunter Vorlage der gefälschten Belege oder auf andere Weise – näher \n\nerläutert wurden. \n\nAufgrund dieses Erörterungsmangels verschließt sich das Landgericht \n\nder steuerrechtlich maßgeblichen Frage, ob die zu den „abgeflossenen Be-\n\nträgen“ gemachten Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO falsch wa-\n\nren. Jedenfalls in den Fällen, in denen nicht lediglich ein bloß zahlenmäßiger \n\nSaldo in den Erklärungsvordrucken ohne nähere Erläuterung oder urkundli-\n\nche Unterlegung der Betriebsausgaben erklärt wird, liegt ein tatbestandlicher \n\nSteuerschaden deshalb nahe, weil die mit Abdeckrechnungen verschleierten \n\nSchwarzlohnzahlungen dann einen „anderen Grund“ im Sinne von § 370 \n\nAbs. 4 Satz 3 AO darstellen könnten. Jene nicht geltend gemachten \n\nSchwarzlohnzahlungen wären dann – allerdings nur hinsichtlich der Körper-\n\nschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehung – wegen des Kompensations-\n\nverbotes nicht tatbestandlich, sondern erst auf der Strafzumessungsebene \n\nberücksichtigungsfähig. \n\nDie Sache bedarf insoweit weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Es kann \n\ndaher offenbleiben, ob hier bereits die schlichte zahlenmäßige Angabe der \n\nsaldierten Betriebsausgaben in den Erklärungsvordrucken dann eine falsche \n\nErklärung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen würde, wenn ge-\n\nfälschte Rechnungen lediglich in die Buchhaltung des Steuerpflichtigen ein-\n\ngestellt und daher nur für eine etwaige Überprüfung des Finanzamtes vor-\n\ngehalten werden. Hierfür könnte sprechen, daß das Einstellen der gefälsch-\n\nten Belege in die Buchhaltung – welches bis zur Abgabe der Steuererklärung \n\nfraglos nur eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt – mit der Abgabe \n\nder Steuererklärung zu einer Verknüpfung der gemäß §§ 140 ff. AO zu füh-\n\nrenden Bücher mit dem Zahlenwerk aus den Erklärungsvordrucken führt. \n\nDiese innere Verknüpfung könnte den Erklärungsgehalt der Steuererklärung \n\nüber das bloße Zahlenwerk („Saldo“) hinaus erweitern. Ob die in der Literatur \n\nvertretene Auffassung (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. \n\n§ 370 Rdn. 71 m.w.N.), wonach in den Fällen, in denen der allein erklärte \n\nSaldo trotz Berücksichtigung fingierter Betriebsausgaben wegen nicht erklär-\n\nter aber berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben in gleicher Höhe im Er-\n\ngebnis eine „richtige“ Erklärung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellt, da-\n\nher zutreffen kann, bedarf hier mithin noch keiner abschließenden Bewer-\n\ntung. \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas angefochtene Urteil enthält auch insoweit einen durchgreifenden \n\nRechtsfehler, als das Landgericht seine Überzeugung, daß die im Zusam-\n\nmenhang mit den Scheinrechnungen entnommenen Geldbeträge vollständig \n\nzur Bezahlung von Schwarzlöhnen verwandt wurden, allein auf ein im Urteil \n\nnicht näher erläutertes Zahlenwerk einer als Zeugin vernommenen Beamtin \n\nder Steuerfahndung gestützt hat. Die Ermittlung und Darlegung der Besteue-\n\nrungsgrundlagen einschließlich der eigenverantwortlichen Schätzung obliegt \n\naber dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher Überzeu-\n\ngungsbildung. Deswegen sind Verweise auf Betriebsprüfungs- oder Steuer-\n\nfahndungsberichte ebenso wie die ungeprüfte Übernahme von Aussagen, die \n\nFinanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, unzurei-\n\nchend (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 22, 23). \n\nDas neue Tatgericht wird daher etwaig in die Hauptverhandlung einge-\n\nführte Schätzungen der Finanzbehörden eigenverantwortlich nachzuprüfen \n\nund im Urteil darzulegen haben, warum es von der Richtigkeit der Schätzun-\n\ngen auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abwei-\n\nchenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist. Hier wird sich \n\ndas neue Tatgericht insbesondere zu fragen haben, ob eine vollständige \n\nÜbernahme der Werte aus der Richtsatzkartei, die auf Vergleichszahlen der \n\nlegalen Wirtschaft beruht, nicht deshalb ausscheidet, weil Schwarzarbeit im \n\nRegelfall deutlich geringer entlohnt wird. Bejahendenfalls wäre der bisherigen \n\nAnnahme des Landgerichts, daß alle durch die Angeklagte A K vor-\n\ngenommenen Barabhebungen vollständig zur Bezahlung von Schwarzarbei-\n\ntern verbraucht wurden, die Grundlage entzogen. \n\nHinsichtlich einer möglichen, allein anhand der Strafakten nicht ab-\n\nschließend überprüfbaren Verjährung der gegenüber der Angeklagten A \n\nK erhobenen Vorwürfe, wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 11. Januar 2005 verwiesen. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_461-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-461-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_461-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_461-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-461-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_461-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:08.523408+00:00"}}