{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_449-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"5 StR 449/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 15. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Febru-\n\nar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelfrei-\n\nheitsstrafe acht Monate) und wegen zweifacher versuchter Körperverletzung \n\n(Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn \n\nMonaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf \n\ndie Sachrüge gestützten Revision den Schuldspruch und erstrebt eine höhe-\n\nre Bestrafung. Dem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird, bleibt der Erfolg versagt. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer drogenabhängige Angeklagte begab sich am Tattag nach voran-\n\ngegangenem Heroinkonsum zu einem Obsthändler und kaufte etwas Obst, \n\nweil er aufgrund seines Drogenkonsums nur noch leichte Kost vertrug. Zu-\n\ngunsten des Angeklagten nicht ausschließbar lieh der Obsthändler dem An-\n\ngeklagten ein Obstmesser, das dieser in seine rechte Jackentasche steckte. \n\nNach etwa einer Stunde betrat der Angeklagte einen Elektronikmarkt, in dem \n\ner einer – möglicherweise unverschlossenen – Glasvitrine fünf Mobiltelefone \n\nim Gesamtwert von 1.585 Euro entnahm und in seine rechte Jackentasche \n\nsteckte. Beim Versuch, das Geschäft durch die Eingangstür zu verlassen, \n\nsprach ihn ein Wachmann an und forderte ihn auf, den Laden durch die \n\nelektronische Warensicherung am Ausgang zu verlassen. Der Angeklagte \n\nversuchte, den Wachmann vor das Schienbein zu treten, was jedoch miß-\n\nlang. Sodann flüchtete er in den Elektronikmarkt zurück, wo er am oberen \n\nEnde der Rolltreppe vom Wachmann eingeholt und festgehalten wurde. Auch \n\njetzt versuchte der Angeklagte vergeblich, diesen mit dem Fuß zu treten. Als \n\ner sich – für ihn selbst überraschend – losreißen konnte, stürzte er zu Boden. \n\nDabei geriet er versehentlich gegen eine Schaufensterscheibe, die zu Bruch \n\nging. Er nahm den lauten Knall der zerberstenden Scheibe aufgrund seiner \n\ndurch Drogen verminderten Wahrnehmung nicht mehr wahr, konnte aber aus \n\ndem Geschäft flüchten. Auf der Straße wurde er von einem Zeugen verfolgt \n\nund nach wenigen Metern eingeholt. Der Zeuge konnte einem gegen seinen \n\nKopf gerichteten Faustschlag des Angeklagten ausweichen. Jedoch geriet \n\nder Angeklagte, der bereits völlig außer Atem war, durch die Schlagbewe-\n\ngung ins Straucheln und stürzte. Bei der anschließenden Durchsuchung des \n\nAngeklagten wurden in seiner Jackentasche die entwendeten fünf Mobiltele-\n\nfone sowie darunter liegend das Obstmesser gefunden. \n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Diebstahls mit Waffen \n\nverneint, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Ange-\n\nklagte hinsichtlich des mitgeführten Messers ein „auch nur aktuelles Verfü-\n\ngungsbewußtsein“ hatte. Der Senat entnimmt dieser Begründung die recht-\n\nlich zutreffende Auffassung, daß eine Verurteilung des Angeklagten nach \n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nur dann in Betracht kommen könnte, \n\nwenn der Angeklagte das Obstmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte \n\n(vgl. BGH NStZ 1997, 396; NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.). Nur dann ist das Tat-\n\nbestandsmerkmal des „Beisichführens“ erfüllt. \n\nDie Voraussetzungen eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB \n\nhat die Strafkammer ebenfalls mit rechtlich zutreffendem Ausgangspunkt aus \n\nsubjektiven Gründen verneint, weil der Angeklagte nicht in der Absicht ge-\n\nhandelt habe, sich die Beute zu sichern. \n\n3. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist \n\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der voll-\n\nständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen ab-\n\nweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht \n\nbefugt. Daß eine solche möglich gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das \n\nEingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2; BGHSt 36, 1, 14). \n\na) Bei den tatsächlichen Feststellungen, daß der Angeklagte sich zum \n\nZeitpunkt der Tatausführung nicht bewußt war, daß er das Obstmesser bei \n\nsich hatte, hat die Strafkammer zunächst die Beschaffenheit des Messers \n\nberücksichtigt. Es handelte sich um ein besonders kleines und wenig stabi-\n\nles, mit einer flexiblen Klinge versehenes Küchenobstmesser, das nach der \n\nInaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nur sehr eingeschränkt zu \n\nAngriffs- oder Verteidigungszwecken verwendbar war. Ferner hat das Land-\n\ngericht darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Messer während der Tat \n\nnicht aus seiner Jackentasche hervorgeholt oder mit dem Messer gedroht \n\nhat. Aus dem Umstand, daß bei der Festnahme des Angeklagten die fünf \n\nMobiltelefone über dem Messer lagen, hat es den Schluß gezogen, daß für \n\nden Angeklagten während der gesamten Tatbegehung das Messer sowohl \n\nfür das Überwinden von Hindernissen als auch zu Angriffs- oder Verteidi-\n\ngungszwecken bedeutungslos war, weil er sonst die Mobiltelefone in die an-\n\ndere Jackentasche gesteckt hätte. Weiterhin hat das Landgericht zugunsten \n\ndes Angeklagten angenommen, daß er das Obstmesser erst kurze Zeit zuvor \n\nvon einem Gemüsehändler geliehen bekommen hatte. Es hat hieraus den \n\nSchluß gezogen, daß der Angeklagte dieses für ihn fremde, zum Obstschä-\n\nlen benutzte Messer gar nicht mehr im Sinn hatte, als er das Geschäft betrat \n\nund sich ihm zufällig die Gelegenheit zum Diebstahl ergab. Dabei hat die \n\nStrafkammer auch bedacht, daß der Angeklagte durch am Tattag einge-\n\nnommene Drogen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, so \n\ndaß er selbst das Zerbersten der Glasscheibe nicht wahrgenommen hatte \n\nund ferner bei seiner Flucht bereits nach kurzer Zeit atem- und kraftlos ge-\n\nstellt werden konnte, was nach Angaben des Sachverständigen typische \n\ndrogenbedingte Ausfallerscheinungen sind. \n\nb) Bei der Beweiswürdigung zu der Feststellung, daß der Angeklagte \n\nnach Begehung des Diebstahls lediglich fliehen, nicht jedoch eine Gewahr-\n\nsamsentziehung der Mobiltelefone verhindern wollte (§ 252 StGB), hat der \n\nTatrichter zwei Gesichtspunkte besonders hervorgehoben. Zum einen habe \n\nder erheblich unter Drogen stehende Angeklagte ein Zusammentreffen mit \n\nder Polizei vermeiden wollen, weil ihm dann wegen des Bekanntwerdens \n\nseines Drogenrückfalls der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstre-\n\nckung (§ 35 BtMG) seiner Restfreiheitsstrafe gedroht hätte. Zum anderen \n\nhabe der Angeklagte die Tatbeute nicht zurücklassen können, ohne seine \n\nFlucht erheblich zu gefährden, weil er dazu die fünf Mobiltelefone umständ-\n\nlich aus der Tasche hätte holen müssen. \n\nc) Soweit die Revision die Beweiswürdigung für lückenhaft hält, weil \n\ndas Urteil nicht mitteile, wie sich der Angeklagte zu seinen Vorstellungen hin-\n\nsichtlich des Messers geäußert habe, wird ein durchgreifender Rechtsfehler \n\nnicht aufgezeigt. Die Urteilsgründe weisen, auch unter Berücksichtigung sei-\n\nner Angaben zu den Motiven seines Fluchtversuchs, insgesamt ausreichend \n\naus, daß der Angeklagte nicht an eine Verwendung des Messers dachte. \n\nAuch mußte entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich erör-\n\ntert werden, daß der Angeklagte das Obst inzwischen gegessen hatte und \n\ndas Obstmesser deshalb nicht mehr zum Schälen benötigte. Daß der Ange-\n\nklagte das Messer erst kurze Zeit zuvor erhalten hatte und deshalb einiges \n\nfür die Annahme spricht, er habe genau gewußt, ein Messer dabei zu haben, \n\nist vom Landgericht bedacht worden. Das weitere Vorbringen der Revision, \n\nder Angeklagte hätte leichter fliehen können, wenn er sich zuvor der Mobilte-\n\nlefone, die den Angeklagten durch ihre äußere Beschaffenheit und durch ihr \n\nGewicht bei der Flucht erheblich behindert haben müssen, entledigt hätte, ist \n\nim Ergebnis nur der Versuch, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der \n\nBeweiswürdigung durch den hierzu berufenen Tatrichter zu setzen; damit \n\nkann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. \n\n4. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die der \n\nSenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten hätte (§ 301 \n\nStPO), liegen nicht vor. Da bei Annahme von Tateinheit ersichtlich keine ge-\n\nringere (Einzel-)Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe in Betracht \n\ngekommen wäre, besteht kein Anlaß zu vertiefter Behandlung der Frage, ob \n\neine (doppelte) Anwendung des Zweifelsgrundsatzes die Strafkammer etwa \n\nhätte veranlassen müssen, Tateinheit anzunehmen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_449-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/5-str-449-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_449-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_449-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/5-str-449-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_449-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:34.926943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-15/5-str-449-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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