{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_441-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"5 StR 441/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Ap-\n\nril 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt H , \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin T \n\nals Verteidigerin, \n\nJustizangestellte W , \n\nJustizangestellte R \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 1. April 2004 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu \n\neiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt; im übrigen hat es den Ange-\n\nklagten in 37 Fällen vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und \n\nder Fälschung von Zahlungskarten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft \n\nwendet sich mit ihrer Revision, die der Generalbundesanwalt teilweise ver-\n\ntritt, gegen die Freisprüche in den Fällen 21 bis 37 der Anklageschrift. Die \n\nRevision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nMit der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sep-\n\ntember und Oktober 2002 in 38 Fällen eine gefälschte Kreditkarte in ver-\n\nschiedenen Geschäften im Online-Lastschriftverfahren vorgelegt, den ent-\n\nsprechenden Zahlungsbeleg mit einem unleserlichen Namenszug unter-\n\nschrieben und somit Waren im Gesamtwert von beinahe 7.900 Euro erlangt \n\nzu haben. \n\nDas Landgericht hat nur im Fall 38 sichere Feststellungen zur Täter-\n\nschaft des Angeklagten treffen können, weil die Kreditkarte als Fälschung \n\nerkannt und der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde; insoweit wurde \n\ner wegen versuchten Betruges verurteilt. \n\nIn 20 Fällen sah es das Landgericht für erwiesen an, daß der Ange-\n\nklagte zum Zeitpunkt der Vorlage der Kreditkarte im September 2002 nicht in \n\nBerlin, sondern in München war; dies greift die Beschwerdeführerin auch \n\nnicht an. Im übrigen hat sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von \n\nder Täterschaft des Angeklagten bilden können. Zwar sei er einmal von einer \n\nVerkäuferin wiedererkannt worden (Fall 36); in einem anderen Fall befinde \n\nsich ein Fingerabdruck von ihm auf dem entsprechenden Zahlungsbeleg \n\n(Fall 27). Insoweit könne ihm aber seine Einlassung nicht widerlegt werden, \n\ner habe an diesen Tagen nur einen Landsmann begleitet und bei dessen \n\nEinkäufen als Dolmetscher fungiert. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. \n\n1. In den Fällen 27 und 36, in denen die Revision vom Generalbun-\n\ndesanwalt nicht vertreten wird, hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. Zwar lagen hier besondere Anhaltspunkte für eine Täterschaft \n\ndes Angeklagten vor. Indessen hält sich das Landgericht bei der Würdigung \n\ndieser Beweisanzeichen im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Entgegen \n\nder Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht dabei auch nicht \n\ndie Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Die \n\nEinlassung des Angeklagten widerspricht nicht der Aussage der Zeugin B \n\n , weil diese sich weder daran erinnern konnte, ob der Angeklagte in Beglei-\n\ntung war, noch konnte sie Angaben zu dem Bezahlvorgang an sich machen. \n\nSeinen Fingerabdruck auf dem Zahlungsbeleg durfte das Landgericht sich \n\ndamit erklären, daß der Angeklagte seinem sprachunkundigen Begleiter den \n\nBeleg, auf dem dieser unterschreiben sollte, erläutert hat. Darüber hinaus \n\nfinden andererseits die Zweifel des Tatrichters eine weitere Stütze darin, daß \n\nnach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen Landge-\n\nrichts die Unterschriften auf den Kartenbelegen nicht mit den Vergleichsun-\n\nterschriften des Angeklagten übereinstimmen. Wenn das Landgericht bei \n\ndieser Beweislage unter Bedacht auf den Zweifelssatz sich keine ausrei-\n\nchende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder einer Teil-\n\nnahme hat bilden können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nEs fehlt auch nicht an der gebotenen Gesamtschau. Dagegen spricht \n\nschon der Aufbau der Urteilsgründe, in denen jeweils die be- und entlasten-\n\nden Gesichtspunkte gegenübergestellt werden. Dabei hat das Landgericht \n\nersichtlich die Verbindung der belastenden Umstände gewürdigt, zu denen \n\nauch der Verurteilungsfall zählt. \n\n2. Hinsichtlich der übrigen Fälle, zu denen das Landgericht keine nä-\n\nheren Feststellungen getroffen hat (Fälle 21 bis 26, 28 bis 35 und 37), hält \n\ndas Urteil gleichfalls rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bedurfte \n\nes hier keiner zusätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten. \n\nZwar gilt der Grundsatz, daß das Landgericht bei freisprechenden Urteilen \n\nzunächst die Umstände feststellen muß, die es für erwiesen hält und dazu \n\ndie Begründung so abzufassen hat, daß dem Revisionsgericht eine Überprü-\n\nfung ermöglicht wird (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diese Maß-\n\nstäbe dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Dies gilt insbe-\n\nsondere, wenn weitere Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht \n\nmöglich sind (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). \n\nSo liegen die Dinge hier. Hinsichtlich der übrigen nicht im einzelnen \n\ndargestellten 15 Einkaufsfälle stützt sich die Staatsanwaltschaft allein auf \n\nden Umstand, daß dieselbe total gefälschte Karte in allen 38 Fällen verwandt \n\nworden ist. Wenn sich eine Überzeugung des Landgerichts indes schon in \n\nden Fällen nicht hat bilden lassen, in denen weitere Umstände auf den An-\n\ngeklagten als Täter hindeuteten, gilt das erst recht für die Taten, hinsichtlich \n\nderer solche Beweismittel fehlen. Das Landgericht stellt fest, daß „für die \n\nverbleibenden Oktoberfälle“ keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stan-\n\nden (UA S. 13). Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verfahrens-\n\nrüge erhoben hat, ist für die sachlichrechtliche Überprüfung hiervon auszu-\n\ngehen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt eine ausreichende \n\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung zu. Diesem ist neben dem Fehlen belas-\n\ntender Indizien auch der den Angeklagten entlastende Umstand zu entneh-\n\nmen, daß hinsichtlich der im September vorgenommenen Einkäufe mit der-\n\nselben verfälschten Karte die damaligen Taten ohne Beteiligung des Ange-\n\nklagten begangen worden sind, es mithin einen zweiten Verwender der Karte \n\ngegeben haben muß. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht eine Über-\n\nführung des Angeklagten auch hinsichtlich der ihm zusätzlich vorgeworfenen \n\nTaten ohne Rechtsverstoß für nicht möglich erachtet. Weitere Feststellungen \n\nzu Taten, bei denen keine tragfähige Verbindung zur Person des Angeklag-\n\nten hergestellt werden kann, sind entbehrlich. \n\nHarms Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/5-str-441-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/5-str-441-04","retrieved":"2026-07-10 16:34:32.225236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-06/5-str-441-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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