{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_437-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"5 StR 437/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 437/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Cottbus vom 15. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO), daß im Fall II.1 der Urteilsgründe die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs \n\neines Schutzbefohlenen entfällt. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs \n\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen \n\n(Fall II.1) sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (Fäl-\n\nle II.2 bis II.5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-\n\non, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich \n\ndes Falles II.1; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nIm Fall II.1 muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten \n\nsexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) \n\nentfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Ver-\n\njährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war \n\ndie Vernehmung des Anklagten am 2. September 2002, so daß der Verstoß \n\ngegen § 174 StGB im Fall II.1 (Tatzeit: September 1995) verjährt ist. Daß \n\ndieser Vorwurf mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in \n\nTateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt \n\nsich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung ge-\n\nsondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Die An-\n\nwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über \n\ndie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-\n\nber 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur \n\nVollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall \n\nausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes \n\n(1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04). \n\nEiner Aufhebung der wegen des Falles II.1 verhängten Einzelfrei-\n\nheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei \n\nzutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung eine geringere Einzel- und \n\nGesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_437-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/5-str-437-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_437-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_437-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/5-str-437-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_437-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:48.067814+00:00"}}