{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_430-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"5 StR 430/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 1. Bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung bedarf es keiner Zurückverweisung. 2. Zur Kostenentscheidung in diesem Fall.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO § 354 Abs. 1b Satz 1 \n\n1. Bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO \n\n wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung bedarf es \n\n keiner Zurückverweisung. \n\n2. Zur Kostenentscheidung in diesem Fall. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 430/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. Januar 2004 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der \n\nMaßgabe (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, daß \n\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die \n\nGesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist; \n\ndie Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nTiergarten in Berlin vom 5. November 1997 – 325 Ds \n\n196/97 – bleibt bestehen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geld-\n\nstrafe von 80 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom \n\n5. November 1997 wegen Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr und neun \n\nMonate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzehn Monaten sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen und gefährli-\n\ncher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl \n\ndes Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2002 zu einer weiteren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Eine Tat wurde im \n\nOktober 1997, die anderen zwischen Juli 2000 und Mai 2002 begangen. Die \n\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheits-\n\nstrafen; im übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 23. September 2004 im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet. \n\n1. Die Gesamtstrafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Die Bil-\n\ndung der Gesamtsstrafen ist rechtsfehlerhaft erfolgt, da die Verurteilung vom \n\n5. November 1997 keine Zäsurwirkung entfaltet. Die dort abgeurteilte Ver-\n\nkehrsstraftat war am 20. April 1997 begangen worden und damit vor einer \n\nanderen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 1997. Liegt \n\ndie abzuurteilende Tat – wie hier die Tat vom 15./16. Oktober 1997 – zwi-\n\nschen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war, \n\nkommt eine Gesamtstrafbildung aus der Strafe für die abzuurteilende Tat mit \n\nder Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, \n\n190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12). Nur der ersten der \n\nbeiden früheren Verurteilungen käme eine Zäsurwirkung zu (BGH aaO). \n\nMangels Zäsur und Einbeziehungsmöglichkeit muß es bei der Gesamtgeld-\n\nstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 1997 \n\nverbleiben, die nach zutreffender Anwendung des § 55 StGB unter Einbezie-\n\nhung der am 25. Juli 1997 verhängten Geldstrafe gebildet worden ist. Durch \n\ndie Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen ist der Angeklagte möglicherweise \n\nbeschwert; es liegt nahe, daß das Landgericht bei Bildung lediglich einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu einem strafferen Zusammenzug der verhängten Frei-\n\nheitsstrafen gelangt wäre als durch die erfolgte Bildung von zwei Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen. \n\n2. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 \n\nAbs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafbildung aus den \n\nnunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 \n\nStPO zuständigen Gericht (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des \n\nRechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der \n\nJustiz BT-Drucks. 15/3482 S. 22). Einer Zurückverweisung bedarf es indes \n\nnicht (mißverständlich insoweit die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. aaO); \n\ndiese hat nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO nur „in anderen Fällen“ – also nicht \n\nin den Fällen des § 354 Abs. 1 bis 1b StPO – zu erfolgen. Demgemäß wird in \n\n§ 462a Abs. 6 StPO nur auf § 354 Abs. 2 und § 355 StPO, nicht aber auf \n\n§ 354 Abs. 1b StPO Bezug genommen. \n\n3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des \n\nAngeklagten, der seine Verurteilung auch hinsichtlich des Schuldspruchs \n\numfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen \n\ngeringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage \n\nkann der Senat die abschließende – für den Angeklagten negative – Kosten-\n\nentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen und hat sie nicht \n\ndem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, dem sie system-\n\nfremd wäre. Ob in Fällen, in denen die Aufhebung der Gesamtstrafe im Ver-\n\nfahren nach §§ 460, 462 StPO dem Anliegen des Revisionsführers nicht nur \n\ngeringfügig zum Erfolg verhelfen kann, eine Kostenentscheidung – eher un-\n\ntypisch – auf Grundlage einer Prognose der Entscheidung im Nachverfahren \n\nebenfalls sofort zu treffen ist, ob die Kostenentscheidung etwa vorzubehalten \n\nist oder ob sie dann doch im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen \n\nwerden müßte, bedarf hier keiner Entscheidung. In schwierigeren Fällen \n\nkann ohnehin eine Verfahrensweise nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO vor-\n\nzugswürdig gegenüber dem nicht zwingenden Vorgehen nach § 354 Abs. 1b \n\nSatz 1 StPO sein. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_430-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-430-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_430-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_430-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-430-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_430-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:43.257451+00:00"}}