{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"5 StR 429/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 429/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 \n\nStPO wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt \n\n(Oder) vom 4. August 2004, durch den die Revision \n\ndes Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom \n\n8. März 2004 verworfen worden ist, aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Urteilsformel wird dahingehend geändert, daß es \n\nsich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Werter-\n\nsatzes (§§ 73, 73a StGB) handelt. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1. Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des \n\nLandgerichts hat keinen Bestand. \n\na) Die stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer hat am \n\n13. April 2004 angeordnet, das Urteil dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt \n\nS zuzustellen. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat diesem am \n\n19. April 2004 eine Urteilsausfertigung unter Beifügung eines Empfangsbe-\n\nkenntnisses übersandt (Bd. IX Bl. 246 R SA). Die Poststelle des Landgerichts \n\nhat dem Verteidiger am 10. Mai 2004 auf dessen Antrag die Verfahrensakten \n\nzur Einsichtnahme versandt (Bd. IX Bl. 337 SA). In dem der Sendung beige-\n\nfügten Anschreiben ist der Verteidiger aufgefordert worden, das Empfangs-\n\nbekenntnis hinsichtlich der Zustellung des Urteils unverzüglich zurückzusen-\n\nden (Bd. IX Bl. 316 SA). Zwischen dem 1. und 21. Juni 2004 sind drei schrift-\n\nliche und drei fernmündliche Aufforderungen zur Aktenrücksendung erfolglos \n\ngeblieben (Bd. IX Bl. 336 R bis Bl. 341 SA). Nachdem die Vorsitzende der \n\nStrafkammer Rechtsanwalt S mit Schreiben vom 24. Juni 2004 die Un-\n\nterrichtung der Rechtsanwaltskammer und die Inanspruchnahme von Amts-\n\nhilfe durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin für den Fall unterlasse-\n\nner Aktenrücksendung bis 28. Juni 2004 angekündigt hatte, hat der Pflicht-\n\nverteidiger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 eine Quittung über die Rück-\n\nsendung der Akten übersandt. \n\nDas Landgericht hat in seinem die Revision verwerfenden Beschluß \n\nden fehlenden Nachweis der Zustellung des Urteils durch die spätestens am \n\n28. Juni 2004 erfolgte Einsichtnahme in die Verfahrensakten gemäß § 37 \n\nAbs. 1 StPO, § 189 ZPO als geheilt angesehen und das Ende der Revisions-\n\nbegründungsfrist auf den 28. Juli 2004 festgelegt. \n\nDer Pflichtverteidiger hat in seinem Antrag auf Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts vom 16. August 2004 darauf hingewiesen, daß er keine Ein-\n\nsicht in die Verfahrensakte genommen habe, da es in Ermangelung einer \n\nZustellung des Urteils für ein solches Tätigwerden keine Veranlassung gege-\n\nben habe. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Revisionsbe-\n\ngründungsfrist am 28. Juli 2004 nicht abgelaufen. Zwar ergibt sich aus dem \n\nZusammenhang der Begründung des die Revision verwerfenden Beschlus-\n\nses, daß das Landgericht den von § 189 ZPO gebotenen tatsächlichen Zu-\n\ngang des Urteils nicht schon in einer Akteneinsicht des Pflichtverteidigers am \n\n28. Juni 2004 erblickt, was nicht als Übergabe eines zuzustellenden Schrift-\n\nstücks an einen Adressaten gewertet werden könnte (vgl. BGH DB 1981, \n\n368; BGH NJW 2001, 1946, 1947). Vielmehr stellt das Landgericht ersichtlich \n\ndarauf ab, daß dem Verteidiger eine Urteilsausfertigung nach dem \n\n19. April 2004 – mit dem vorbereiteten Empfangsbekenntnis – zugegangen \n\nist und der Verteidiger spätestens am 28. Juni 2004 von dem Urteil Kenntnis \n\ngenommen hat. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des § 189 ZPO \n\naber nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist nämlich in den Fällen einer Zustellung \n\ngegen Empfangsbekenntnis nur anwendbar, wenn der Adressat auch emp-\n\nfangsbereit ist (vgl. BGHR ZPO § 212a Empfangsbereitschaft 1; Münchener \n\nKommentar ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, 2. Aufl. § 189 Rdn. 6). Dies \n\nwar nach dem Vortrag des Verteidigers aber am 28. Juni 2004 nicht der Fall. \n\nDie Darlegung des Pflichtverteidigers, trotz Aktenbesitzes über einen langen \n\nZeitraum hinweg keine Akteneinsicht genommen zu haben, erscheint glaub-\n\nhaft, weil diese Pflichtwidrigkeit in der verfahrenssabotierenden zeitweiligen \n\nAktenunterdrückung eine Bestätigung findet. \n\n2. Das Revisionsverfahren ist gleichwohl entscheidungsreif. Die Re-\n\nvisionsbegründungsfrist ist am 16. September 2004 abgelaufen. Gemäß § 37 \n\nAbs. 1 StPO, § 189 ZPO gilt das Urteil des Landgerichts dem Pflichtverteidi-\n\nger als am 16. August 2004 zugestellt. Das Landgericht hat bei der Übersen-\n\ndung der Urteilsausfertigung unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses \n\nmit dem erforderlichen Zustellungswillen gehandelt (vgl. BGHR ZPO (a.F.) \n\n§ 189 Zustellungswille 1). Am 16. August 2004 war der Verteidiger auch \n\nempfangsbereit. Er hat seinen Annahmewillen dadurch konkludent zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks \n\neingelassen hat (vgl. BGHR ZPO § 212a Empfangsbereitschaft 1; Wenzel \n\naaO). Solches ist hier geschehen, weil der Pflichtverteidiger in seiner mit \n\nSchriftsatz vom 16. August 2004 gefertigten und am gleichen Tag beim \n\nLandgericht eingegangenen Revisionsbegründung in der ausgeführten Sach-\n\nrüge das angegriffene Urteil in Bezug genommen hat. Seiner dadurch zum \n\nAusdruck gekommenen Empfangsbereitschaft stünde nicht entgegen, wenn \n\nder Verteidiger die Zustellung – etwa mit einer unzutreffenden Rechtsan-\n\nsicht – zurückgewiesen hätte (vgl. BGHR aaO). Dies ist deshalb nicht der \n\nFall, weil sich der Verteidiger hier pflichtwidrig geweigert hat, vom Urteil und \n\ndem Inhalt der Verfahrensakten überhaupt Kenntnis zu nehmen. Es liegt \n\nauch eine ausreichende Bezugnahme auf die vom Gericht übersandte Ur-\n\nteilsausfertigung vor (vgl. BGHR aaO). Soweit der Verteidiger vorträgt, er \n\nhabe sich vor Fertigung der Revisionsbegründung das Urteil von seinem \n\nMandanten zusenden lassen, steht dies einem Zugang der vom Landgericht \n\ndem Verteidiger übersandten Urteilsausfertigung nicht entgegen. Der Vertei-\n\ndiger hat nämlich den Zugang der Urteilsausfertigung und des Empfangsbe-\n\nkenntnisses – dessen Rücksendung vergeblich angemahnt worden war – \n\nnicht in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen, das Urteil sei ihm \n\n„nicht zur Kenntnis gelangt“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 16. August 2004) \n\nund „in Ermangelung einer Kenntnisnahme von dem Urteil“ (S. 3 ebenda) sei \n\ner davon ausgegangen, die Frist zur Begründung der Revision sei noch nicht \n\nabgelaufen. \n\nEiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung hinsichtlich der Anbringung der Revisionsbegründung bedarf \n\nes demnach nicht mehr. \n\n3. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Sie ist aus den \n\nGründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Novem-\n\nber 2004 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schriftsatz des \n\nVerteidigers vom 22. November 2004 hat vorgelegen. Wie der Generalbun-\n\ndesanwalt im einzelnen dargelegt hat, ist die Verfallsanordnung aber anstatt \n\nauf den erweiterten Verfall auf den Verfall des Wertersatzes zu stützen. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/5-str-429-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/5-str-429-04","retrieved":"2026-07-10 16:06:49.495644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-23/5-str-429-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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