{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_411-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"5 StR 411/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 64 Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei \"Spielsucht\".","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 64 \n\nKeine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei \n\"Spielsucht\". \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 \n\n LG Berlin - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 411/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 25. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. No-\n\nvember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn \n\nFällen, versuchten Betruges in vier Fällen und Computerbetruges in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\nDie zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten und mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt \n\nwird, hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrog der Angeklagte im \n\nFrühjahr 2003 eine Vielzahl älterer, teils hochbetagter alleinstehender Frauen \n\num ihr Erspartes. Er spiegelte – überwiegend erfolgreich – den Geschädigten \n\nvor, er käme von einem Rentenversicherungsträger, ähnlichen öffentlichen \n\nStellen oder einer Bank und könnte ihnen zu höherer Rente oder sonstigen \n\nfinanziellen Vorteilen verhelfen. Dafür müßten sie ihm lediglich ihr vorhande-\n\nnes Bargeld aushändigen, es gemeinsam mit ihm bei der Bank abheben oder \n\nihm die EC-Karte nebst Geheimnummer überlassen. Im ersten Fall der Tat-\n\nserie suchte er eine 82jährige Frau auf, die bereits 1998 Opfer einer Straftat \n\ndes Angeklagten geworden war, und gab sich als Rechtsanwalt aus, der ihr \n\ndas damals erbeutete Geld in Höhe von 30.000 DM zurückbringen wolle, wo-\n\nfür sie lediglich Rechtsanwaltsgebühren von über 1.000 Euro an ihn zu zah-\n\nlen hätte. Von den gutgläubigen und teils infolge ihres hohen Alters verwirr-\n\nten Geschädigten erlangte der Angeklagte auf diese Weise Beträge zwi-\n\nschen 100 und 15.000 Euro, insgesamt 35.600 Euro. \n\nAm Beginn dieser Tatserie war der Angeklagte nach Verbüßung einer \n\nüber vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges und anderer Delikte \n\nzwecks Entlassungsvorbereitung im Freigang. Schon zuvor war er immer \n\nwieder wegen Betrugs- und Diebstahlstaten zu jahrelangen Freiheitsstrafen \n\nverurteilt worden; zwischen 1980 und 2003 befand er sich deshalb insgesamt \n\nca. 21 Jahre in Haft. \n\nDie Strafkammer hat – gestützt lediglich auf die Angaben des Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber den ihn begutachtenden \n\nSachverständigen – festgestellt, daß der Angeklagte schon als Heranwach-\n\nsender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur Leidenschaft \n\nund schließlich zur Sucht geworden sei. Sein ganzes Leben habe sich \n\n– auch in Haft – stets nur um das Spielen und die Beschaffung der hierfür \n\nnotwendigen finanziellen Mittel gedreht. Die Spielleidenschaft sei auch Ursa-\n\nche der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Jahrelang habe er seine \n\nwahre Situation verschwiegen und erstmals in dem letzten Strafverfahren im \n\nJahr 1999 vorsichtige Andeutungen hierzu gemacht, weshalb es auch bis-\n\nlang zu keiner therapeutischen Behandlung gekommen sei. Bei den Taten im \n\nFrühjahr 2003 habe er stets unter dem Druck gehandelt, Geld für das Spielen \n\nzu erlangen; sein gesamter Alltag sei auf das Spielen und die Beschaffung \n\nder hierfür erforderlichen Mittel eingeengt gewesen. Er weise im gleichen \n\nMaß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder drogenabhängiger \n\nMensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. \n\nDas Landgericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten und der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung zwei psychiatri-\n\nsche Sachverständige herangezogen. Der eine Sachverständige hat bei dem \n\nAngeklagten eine mit durchgängiger Verantwortungslosigkeit einhergehende \n\ndissoziale Persönlichkeitsstörung als Grundlage seines pathologischen Spie-\n\nlens diagnostiziert; beides zusammen erreiche den Schweregrad einer \n\n„schweren seelischen Abartigkeit“, weshalb eine erhebliche Verminderung \n\nder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden kön-\n\nne. Der andere Sachverständige, dem die Strafkammer im Ergebnis gefolgt \n\nist, sieht in der Abhängigkeit vom Glücksspiel die für das delinquente Verhal-\n\nten ursächliche primäre Störung; in Verbindung mit den dadurch bedingten \n\nnegativen Persönlichkeitsveränderungen stelle dies eine „schwere andere \n\nseelische Abartigkeit“ dar, aufgrund derer eine erhebliche Verminderung sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit bei allen Taten als sicher angenommen werden \n\nmüsse. \n\nDas Landgericht ist demnach davon ausgegangen, daß die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Spielsucht bei Tatbegehung \n\njeweils erheblich eingeschränkt gewesen sei, und hat aus diesem Grund trotz \n\nAnnahme des Regelbeispiels einer gewerbsmäßigen Begehung keine be-\n\nsonders schweren Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB angenom-\n\nmen. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es mit \n\nder Erwägung begründet, bei dem Angeklagten lägen zwar die Vorausset-\n\nzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB \n\nund zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 \n\nStGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres Gefährdungspo-\n\ntential aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt \n\nwerden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den Angeklagten am wenigs-\n\nten belastende Maßregel anzuordnen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch hal-\n\nten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. \n\na) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß \n\ndiese Maßregel nach dem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung fin-\n\ndet, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere be-\n\nrauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies hat das Landgericht \n\nbei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des \n\n§ 64 StGB auf den Fall der „Spielsucht“ kommt mangels planwidriger Rege-\n\nlungslücke nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit sprechen weder Wortlaut \n\nnoch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Ge-\n\nsetzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des heutigen § 64 StGB \n\ndurch das – in weiten Teilen noch aus langjährigen Reformbemühungen der \n\nWeimarer Zeit hervorgegangene (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353) – Gesetz \n\ngegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Si-\n\ncherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I 995) nach der amt-\n\nlichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers bedacht und die Anord-\n\nnung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt (vgl. ReichsAnz Nr. 277 vom \n\n27. November 1933 Erste Beilage S. 3). Die Neufassung des § 64 StGB \n\ndurch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717; vgl. Begründung in BT-\n\nDrucks. V/4095 S. 26 f.) gibt – nicht anders als die seitherigen Reformvorha-\n\nben zur Änderung des Maßregelrechts (vgl. zuletzt den Referentenentwurf \n\neines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 19. Mai 2004) – keinen \n\nAnlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des Gesetzgebers. \n\nb) Verfassungsrechtliche Erwägungen drängen ebenfalls nicht zu ei-\n\nner erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht stoffgebundene „Süch-\n\nte“ wie die „Spielsucht“. Die Entscheidung des Gesetzgebers, aus der Viel-\n\nzahl delinquenzfördernder psychischer Fehlentwicklungen lediglich den \n\nHang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß \n\nzu sich zu nehmen, zur Voraussetzung einer Unterbringung in der Entzie-\n\nhungsanstalt auszuwählen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 7. September 1993 – 1 StR 536/93). Auch der Verhältnismä-\n\nßigkeitsgrundsatz (vgl. § 62 StGB), der im Maßregelrecht eine spezielle Aus-\n\nprägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72 Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl. \n\nHanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 16), erfordert keine über den Wortlaut \n\nhinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64 StGB. \n\nSofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, sind \n\nFehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen der Bemü-\n\nhungen um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 StVollzG) mit den im \n\nStrafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 6 ff. StVollzG, insbe-\n\nsondere §§ 7 und 9 StVollzG) zu behandeln. Hierzu bedarf es indes der Mit-\n\nwirkung des Gefangenen (§ 4 Abs. 1 StVollzG), woran es nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts bei dem Angeklagten in der Vergangenheit schon \n\ninsoweit gemangelt hat, als er in den letzten zwanzig Jahren im Strafvollzug \n\nseine „Spielsucht“ stets verheimlicht und nie um Hilfe zu deren Behandlung \n\ngebeten haben will. Der Senat verkennt dabei nicht das grundsätzlich nach-\n\nvollziehbare kriminalpolitische Anliegen des Landgerichts, wonach zur Ver-\n\nhinderung weiterer Straftaten solche Täter einer möglichst optimalen Be-\n\nhandlung zugeführt werden sollen, deren delinquentes Verhalten ähnlich wie \n\nbei der Alkohol- oder Drogensucht vornehmlich auf einer der Therapie \n\ngrundsätzlich zugänglichen Zwangsstörung beruht. \n\n2. Der Senat sieht Anlaß, die in diesem Zusammenhang – und damit \n\nauch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB – getroffenen \n\nFeststellungen aufzuheben. \n\na) „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen \n\nkeine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende \n\nkrankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar \n\n(BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 mit Anm. \n\nKröber JR 1989, 380; vgl. aus forensisch-psychiatrischer und kriminologi-\n\nscher Sicht hierzu auch Mergen in Festschrift für Werner Sarstedt 1981 \n\nS. 189; Schumacher ebd. S. 361, 367 ff.; Meyer MSchrKrim 1988, 213; Mey-\n\ner/Fabian/Wetzels StV 1990, 464; Rasch StV 1991, 126, 129 f.; ders., Foren-\n\nsische Psychiatrie 2. Aufl. S. 283 f.; Knecht ArchKrim 191, 65; ders. Krimina-\n\nlistik 1992, 661; Schreiber Kriminalistik 1993, 469; Kellermann NStZ 1996, \n\n335; vgl. zu Diagnosekriterien: ICD-10 F63.0; DSM-IV 312.31). Maßgeblich \n\nist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende \n\npsychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem \n\nSchweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner \n\nauch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241). Nur wenn die \n\n„Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Tä-\n\nter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, \n\nkann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\nim Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH aaO). \n\nb) Zwar hat das Landgericht vorliegend solche Persönlichkeitsverän-\n\nderungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Vor-\n\naussetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich be-\n\neinträchtigenden „Spielsucht“ aber keine ausreichende Grundlage. Die Fest-\n\nstellungen zu einer solchen – in Dauer und Intensität ganz ungewöhnlich \n\ntiefgreifenden – Spielsucht, die den Angeklagten von frühester Jugendzeit bis \n\nheute trotz jahrzehntelanger Haftzeit umfassend beherrscht haben soll, hat \n\ndie Strafkammer allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach vorbe-\n\nstraften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen und in der Hauptver-\n\nhandlung gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht durch objektive \n\nUmstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern nur von den – aller-\n\ndings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen – Sachver-\n\nständigen als in sich realistisch angesehen. \n\nEinlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind \n\nindes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer \n\nentlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die \n\ngleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweis-\n\nmittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergeb-\n\nnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder \n\nUnrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 \n\nEinlassung 6). Die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Beurtei-\n\nlung einer „Spielsucht“ obliegt ebenfalls dem Tatrichter, nicht dem Sachver-\n\nständigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2003 – 3 StR 234/03). \n\nDie Urteilsausführungen lassen eine solche umfassende Würdigung \n\nder Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Aus-\n\neinandersetzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlas-\n\nsung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des vorlie-\n\ngenden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die ungewöhnlich erscheinende \n\nSuchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die festgestellte \n\nbesondere „Begabung“ des Angeklagten, „verschiedensten Menschen … \n\nSachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig erscheinen ließen“. \n\n3. Die Einzelstrafen, die unter der – nunmehr neu zu prüfenden – Vor-\n\naussetzung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit für sich gesehen un-\n\nbedenklich gebildet sind, haben demnach ebenfalls keinen Bestand. Ein \n\nAusschluß der Steuerungsfähigkeit scheidet nach den Feststellungen zum \n\nplanvollen Vorgehen des Angeklagten sowie nach übereinstimmender Ein-\n\nschätzung beider Sachverständiger hingegen aus. \n\n4. Der neue Tatrichter wird nicht nur die Einlassung des Angeklagten \n\nzu seiner Spielsucht kritisch zu hinterfragen haben, sondern auch – sachver-\n\nständig beraten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-\n\nschenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug – erneut \n\nprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004, \n\n31; BGH, Urteil vom 27. April 1993 – 1 StR 838/92; BGH, Beschluß vom \n\n4. Juli 2002 – 4 StR 192/02) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. hierzu \n\nbei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004, 438) vorliegen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/5-str-411-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/5-str-411-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:17.284116+00:00"}}