{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_389-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"5 StR 389/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 389/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Oktober 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. April 2004 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO \n\na) in den Schuldsprüchen dahingehend abgeändert, daß die \n\nVerurteilungen der Angeklagten H und G \n\nwegen tateinheitlichen Betruges und des Angeklagten \n\nK wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Betrug entfal-\n\nlen; \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafen und die \n\nKosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H wegen Betruges in \n\nTateinheit mit Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und den Angeklagten G wegen Betruges in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zur Untreue in 23 Fällen unter Einbeziehung anderweitig verhängter \n\nGeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-\n\nten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafen wurde jeweils \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den An-\n\ngeklagten K wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur \n\nUntreue in 23 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je \n\n50 € verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen \n\nder Angeklagten haben den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\nDie weitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\ntroffen: \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\nDer Angeklagte G , der in Berlin ein Bauunternehmen betrieb, \n\nkam im September 1997 mit dem Bauleiter B und im Oktober 1998 \n\nmit dem Angeklagten H , damals Oberbauleiter der Senatsbauverwal-\n\ntung, überein, seinem Unternehmen – nach Ausschöpfung des diesem zu-\n\nstehenden Kontingents und ohne die gebotenen Ausschreibungen – anstelle \n\nanderer Bauunternehmen Aufträge für Bauleistungen zu erteilen. Vertrags-\n\nabwicklung und Rechnungsstellung erfolgten durch drei vorgeschobene an-\n\ndere Bauunternehmer, die, wie alle Beteiligten wußten, bis zu zehn Prozent \n\nder aus den Scheinverträgen geltend gemachten Werklöhne für ihre Mitwir-\n\nkung an der Verschleierung einbehielten. B bestätigte auf 13 Schein-\n\nrechnungen deren sachliche Richtigkeit. H fertigte in diesen und acht \n\nweiteren Fällen – hier allerdings spätestens jetzt in Kenntnis der Scheinver-\n\nträge und Einbehalte – die Auszahlungsanordnungen. Ein Beamter der Lan-\n\ndeshauptkasse verfügte die Zahlungen an die Scheinrechnungssteller. In \n\nzwei weiteren Fällen rechnete G im Einverständnis mit H , der \n\nauch hier die Auszahlungsanordnungen fertigte, noch nicht erbrachte Bau-\n\nleistungen ab. Der Angeklagte K , Bauleiter im Unternehmen des G \n\n , besorgte in allen Fällen die für die Rechnungsstellungen erforderlichen \n\nBelege. \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nH wegen Untreue und der Angeklagten G und K wegen \n\nBeihilfe zur Untreue des H und des B . Das Landgericht hat den \n\nWert der Bauleistungen des G zu Recht entsprechend den unter Wett-\n\nbewerbsbedingungen ersichtlich zu erzielenden Preisen in Höhe der erhalte-\n\nnen Zahlungen festgesetzt und einen Nachteil in Höhe der Einbehalte ange-\n\nnommen (vgl. BGHSt 38, 186, 190 f., 193; 47, 83, 88). \n\nDagegen halten die Verurteilungen wegen Betruges und Beihilfe zum \n\nBetrug rechtlicher Prüfung nicht stand. Durchgreifende Bedenken bestehen \n\nim Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erregung eines Irrtums. Das \n\nLandgericht geht lediglich in seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 28) davon \n\naus, daß der verantwortliche Mitarbeiter der Landeshauptkasse die Zahlun-\n\ngen auf Grund eines Irrtums veranlaßte. Dadurch bleibt unklar, aufgrund wel-\n\ncher Tatsachen sich die Strafkammer die Überzeugung einer irrtumsbeding-\n\nten Auszahlung der überhöhten Vergütungen verschafft hat. Eine Verneh-\n\nmung des zuständigen Kassenbeamten ist ersichtlich unterblieben. Unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände liegt die Annahme eines Irrtums jedenfalls \n\nauch nicht nahe. Sind in einer Behörde die Zuständigkeiten für die Rech-\n\nnungsprüfung und Auszahlungsanordnung einerseits und für die kassenmä-\n\nßige Abwicklung andererseits getrennt, so wird es den mit den Kassenaufga-\n\nben betrauten Amtsträger im allgemeinen nur interessieren, ob der dafür Zu-\n\nständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festge-\n\nstellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat. Dem-\n\nentsprechend wird er sich aber auch in aller Regel keine Vorstellungen dar-\n\nüber machen, ob die Auszahlungsanordnungen in der Sache zu Recht erfolgt \n\nsind (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9). \n\n3. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung \n\nFeststellungen zu irrtumsbedingten Verfügungen eines Kassenbeamten ge-\n\ntroffen werden können. § 70 LHO Berlin und die dazu erlassenen Ausfüh-\n\nrungsvorschriften sehen nämlich eine materielle Prüfungspflicht des Kassen-\n\nbeamten nicht vor. Daher bleibt es bei den Verurteilungen der Angeklagten \n\nwegen Untreue, bzw. Beihilfe hierzu. Die Schuldsprüche sind entsprechend \n\nzu ändern. \n\nAllerdings bedingt der Wegfall der Verurteilungen wegen Betruges \n\nund Beihilfe zum Betrug, die bei den Angeklagten G (§§ 27, 49 StGB) \n\nund K (§§ 27, 28, 49 StGB) zudem zu einer Änderung der Strafrahmen \n\nführen, die Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafen. Dazu bedarf es keiner \n\nAufhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird die Strafen und die \n\nGesamtstrafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, freilich ohne \n\nden durch die weitere Gesetzesverletzung erhöhten Schuldumfang, zumes-\n\nsen können. Damit sind zusätzliche Feststellungen nicht ausgeschlossen. \n\nDiese dürfen den bisher getroffenen aber nicht widersprechen. Hinsichtlich \n\neiner – vom Landgericht schon bisher angenommenen – rechtsstaatswidri-\n\ngen Verfahrensverzögerung weist der Senat auf BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 \n\nVerfahrensverzögerung 16 hin. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_389-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/5-str-389-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_389-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_389-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/5-str-389-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_389-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:12.760194+00:00"}}