{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"5 StR 352/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 352/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. August 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Au-\n\ngust 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt P \n\nRechtsanwalt G \n\nRechtsanwalt D \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter des Nebenklägers H , \n\nals Vertreter des Nebenklägers S , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen – unter Ausnahme derjeni-\n\ngen zu den äußeren Tatumständen, die bestehen blei-\n\nben, – aufgehoben, soweit der Angeklagte C we-\n\ngen \n\na) schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Ne-\n\nbenklägers H in Tateinheit mit Beihilfe zur ge-\n\nfährlichen Körperverletzung zum Nachteil des \n\nZeugen Ho , \n\nb) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des \n\nNebenklägers S und \n\nc) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des \n\nZeugen Pa verurteilt ist, \n\nferner im Gesamtstrafausspruch. \n\nDie Aufhebung des Urteils zu a) und b) erfolgt auch auf \n\ndie Revisionen der Nebenkläger H und S . \n\n2. Die Revision des Angeklagten C gegen das ge-\n\nnannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen und die hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen der Nebenkläger. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder übrigen Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C wegen schwerer Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet \n\nsich mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Schuldspruch. Die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt – \n\nwie die Nebenkläger H und S , soweit diese betroffen sind – in den \n\ndrei Fällen, in denen die Nebenkläger und der Zeuge Pa verletzt wurden, \n\neine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Das Rechts-\n\nmittel des Angeklagten ist unbegründet. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer zur Tatzeit 23 Jahre alte türkische Angeklagte C betreibt \n\nseit Jahren Bodybuilding mit sich steigerndem hormongestützten Muskelauf-\n\nbau. Seit Februar 2003 führte der Angeklagte eine „Kur für Qualitätsmuskula-\n\ntur“ durch, in deren Verlauf er sich ab März wöchentlich 525 mg Hormonprä-\n\nparate oral und 18 ml subkutan zuführte – die nahezu doppelte der in der \n\nBodybuilderszene sonst üblichen Dosis. Der Angeklagte erreichte vor allem \n\neinen übermäßigen Aufbau der Arm-, Brust- und Schultermuskeln und wog – \n\nbei 185 cm Körpergröße – aufgrund seiner Muskelmasse 120 kg. Der Hor-\n\nmonmissbrauch führte auch zu einer Wesensveränderung des Angeklagten. \n\nSein Aggressions- und Durchsetzungsverhalten steigerte sich deutlich und \n\nführte zu einem übermäßigen Dominanzstreben. \n\nTrotz einer Warnung vor der in der Diskothek „M 1“ herrschenden \n\naggressiven Stimmung betrat der Angeklagte in Begleitung der Mitangeklag-\n\nten K und Gü am 18. April 2003 gegen 0.30 Uhr dieses Lokal. Der Ange-\n\nklagte drängelte sich rücksichtslos durch die Menge und rempelte den Zeu-\n\ngen Sc von hinten an. Nachdem H den Angeklagten gefragt hatte, \n\nwas er in der Diskothek suche und ob er nicht in seinem eigenen Bezirk blei-\n\nben könne, versuchte der Angeklagte, H in den „Schwitzkasten“ zu neh-\n\nmen. Der Nebenkläger konnte sich aber dem Griff des Angeklagten entwin-\n\nden. Auf eine Beleidigung des H entgegnete der Angeklagte mit den Wor-\n\nten: „Ich ficke deine Mutter, ich stech dich ab, du Schwein.“ \n\nHieraus entwickelte sich ein heftiges Wortgefecht, das in Handgreif-\n\nlichkeiten zwischen den sich um den Angeklagten und den Nebenkläger H \n\ngebildeten Besuchergruppen auszuufern drohte. Die Türsteher traten dazwi-\n\nschen und drängten beide Gruppen aus der Diskothek. \n\nDer Zeuge Ho folgte der Gruppe um den Angeklagten auf den \n\nParkplatz und rief: „Halt! Bleibt stehn, ihr Arschlöcher, ihr Kanaken!“ Gü trat \n\ndaraufhin mit einer am Flaschenhals ergriffenen Glasflasche auf den Zeugen \n\nHo zu und schlug auf ihn ein. K griff Ho an dessen Kleidung und \n\nschlug ihm mit der Faust in das Gesicht. Ho wehrte sich mit Fußtritten, \n\nso dass Gü nur Fuß und Oberschenkel traf und K am Kinn verletzt wur-\n\nde. Die Nebenkläger und der Zeuge He beobachteten diese \n\nAuseinandersetzung und eilten herbei, um Ho zu helfen. \n\nJetzt griff der Angeklagte C ein, um Gü und K bei deren \n\nAuseinandersetzung mit Ho zu unterstützen. Er nahm ein mit einer spitz \n\nzulaufenden zweischneidigen Klinge von 6,5 cm versehenes Klappmesser in \n\ndie rechte Hand und trat damit H wortlos entgegen. Dem Nebenkläger ge-\n\nlang es, den ersten Angriff des Angeklagten auf den Kopf durch Erheben des \n\nlinken Armes abzuwehren. H erlitt oberhalb des linken Ellenbogens eine \n\nStichverletzung. Der Angeklagte traf danach mit einer Schwingbewegung \n\nseines rechten Arms den Nebenkläger mit dem Messer am linken Nacken. \n\nDas Messer drang bis in das Rückenmark ein. H sackte sofort zusammen. \n\nDies hatte S beobachtet. Er wollte H zu Hilfe kommen. Der Ange-\n\nklagte trat auf S zu und führte – wie gegen H – einen Messerangriff \n\nmit einem Schwinger gegen den Kopf des Zeugen. Dem konnte S \n\nausweichen, ohne verletzt zu werden. Der zweite Angriff des Angeklagten \n\nführte zu einer tiefen und stark blutenden Schnittwunde am linken Oberarm. \n\nDer Zeuge Pa trat hinzu, um S zu helfen. Ihm fügte der Angeklag-\n\nte mit einer weiteren Schwingbewegung gegen den Kopf eine heftig pulsie-\n\nrende Verletzung der Schläfenschlagader zu. Mehrere Männer umringten \n\nden Angeklagten. Diese hielt er auf Distanz, indem er sein Messer hin und \n\nher schwenkte und drohte: „Ich stech euch alle ab, ihr Schweine.“ Dem An-\n\ngeklagten gelang es zu fliehen. Er traf später am Rand des Parkplatzes auf \n\nden alkoholisierten Zeugen F . Der Angeklagte verbarg zunächst das Mes-\n\nser hinter dem Rücken und griff dann den Zeugen durch einen Schwinger mit \n\ndem Messer in Richtung des Kopfes an. F konnte einen Stich gegen den \n\nKopf durch Erheben beider Arme abwehren. Dabei wurde er am linken Un-\n\nterarm verletzt. \n\nDie linke Körperseite des Nebenklägers H ist vollständig gelähmt, \n\ndie rechte unsensibel. H leidet unter Störungen der Sexualfunktion und \n\nEinschränkungen bei der Stimmbildung. Er ist depressiv. Nur mit Gehstützen \n\nkann er sich deutlich verlangsamt und unter höchster Konzentration fortbe-\n\nwegen. Der Nebenkläger S musste Einschränkungen in der Feinmoto-\n\nrik seines verletzten Armes hinnehmen. Seinen Beruf als Zahntechniker kann \n\ner nicht mehr ausüben. \n\nDas Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, dass \n\ndie Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der psy-\n\nchischen Auswirkungen der Hormonbehandlung und der zur Tatzeit wirken-\n\nden Alkoholbeeinflussung im Umfang von maximal 1,37 Promille BAK erheb-\n\nlich vermindert war. Es verneint das Vorliegen eines bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes im Blick auf ein fehlendes Motiv. Der Angeklagte habe lediglich ver-\n\nhindern wollen, dass die Geschädigten dem Zeugen Ho zu Hilfe kom-\n\nmen. Der Angeklagte habe seine Opfer auch nicht gekannt. Ferner hätten \n\nder äußerst dynamische Verlauf der Kampflage und das ausgeprägte Ag-\n\ngressions- und Dominanzverhalten des Angeklagten dazu führen können, \n\ndass der Angeklagte sich keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen \n\nFolgen seines Verhaltens gemacht habe. \n\nDas Landgericht hat die dem Regelstrafrahmen der § 226 Abs. 1, \n\n§ 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ge-\n\nmildert und Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Nebenkläger H ), zwei \n\nJahren (Nebenkläger S ), einem Jahr und sechs Monaten (Zeuge Pa \n\n ) sowie einem Jahr (Zeuge F ) festgesetzt. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ha-\n\nben Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes mit Wertungsfehlern verneint. \n\na) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperver-\n\nletzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige \n\nPrüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Täter \n\nhandelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als \n\nmöglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des \n\nerstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Für den Nachweis stellt die offen-\n\nsichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung einen Umstand von erhebli-\n\nchem Gewicht dar, so dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der \n\nsubjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der \n\nhohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des \n\nTodes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstän-\n\nde, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung \n\nsowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. \n\n24. März 2005 – 3 StR 402/04). \n\nb) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des \n\nNebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier \n\nvorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Ange-\n\nklagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme \n\neines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04). \n\nDer Angeklagte drang mit seinem Messer in die Halswirbelsäule bis in das \n\nRückenmark ein. Die beidseitig geschliffene, relativ schmale und kurze Klin-\n\nge war in der Hand des kräftigen Angeklagten besonders geeignet, weiter in \n\nund durch die Halswirbelsäule zu dringen und bei schon geringfügig größe-\n\nrem Kraftaufwand den Tod sofort herbeizuführen. Bei der vom Angeklagten \n\ngewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwing-\n\nbewegung, war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall überlassen \n\nblieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rücken-\n\nmark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind. Damit hätte es \n\ntragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Angeklagte ernsthaft dar-\n\nauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen \n\n(vgl. BGH aaO). Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt: \n\nSoweit das Landgericht aus den objektiven Umständen gefolgert hat, \n\nder Angeklagte habe lediglich verhindern wollen, dass die Geschädigten dem \n\nvon K und Gü angegriffenen Zeugen Ho zu Hilfe kommen und dass \n\nder Angeklagte somit über kein Tötungsmotiv verfügt habe, steht dem entge-\n\ngen, dass es dem Angeklagten schon allein durch bloßes Hin- und Her-\n\nschwenken des Messers und einer Drohung mit Worten problemlos gelungen \n\nwar, mehrere Personen gleichzeitig von einem Eingreifen abzuhalten. Eines \n\nzielgerichteten Stiches hätte es also nicht bedurft, um gegen Dritte nur eine \n\nabschreckende Wirkung zu erzielen. \n\nDie Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Opfer \n\nnicht gekannt, trifft auf den Nebenkläger H nicht zu. Der Angeklagte und H \n\nhatten sich noch in der Diskothek wechselseitig beleidigt. Der Angeklagte \n\nhatte darüber hinaus dem Nebenkläger gedroht, ihn „abzustechen“. \n\nAuch die Erwägung des Landgerichts, der dynamische Verlauf der \n\nKampflage habe dem Angeklagten kaum Gelegenheit geboten, sich über die \n\nseinem Handeln innewohnende Todesgefahr Gedanken zu machen, wird von \n\nden Feststellungen nicht getragen. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers \n\nH war nicht durch eine besondere Kampflage, womit ein wechselndes Agie-\n\nren und Reagieren der Kämpfenden gemeint ist, gekennzeichnet. Vielmehr \n\ngriff allein der Angeklagte, ohne ein Wort zu sagen, zielgerichtet den über-\n\nraschten Zeugen H an, der lediglich den ersten Angriff auf den Kopf unter \n\nHinnahme einer Stichverletzung am Arm abwehren konnte. Dominierte somit \n\nallein der Angeklagte das Kampfgeschehen, konnte seine Gedankenführung \n\nnicht durch Kampfhandlungen seines Gegners beeinflusst werden. \n\nSoweit das Landgericht es nicht auszuschließen vermochte, dass \n\nsich der Angeklagte im Blick auf sein deutlich ausgeprägtes Aggressions- \n\nund Dominanzverhalten keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen \n\nFolgen seines Verhaltens gemacht hatte, steht dem – worauf die Revisionen \n\nzu Recht hinweisen – entgegen, dass umgekehrt ein solches Verhalten bei \n\ngezielten Stichen gegen den Hals eines Menschen die Annahme eines Ver-\n\nnichtungswillens eher aufdrängt. \n\nDie subjektiven Tatumstände der Messerstiche zum Nachteil des \n\nNebenklägers H bedürfen demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der \n\nSenat ist nicht in der Lage, auf versuchten Totschlag durchzuentscheiden. Es \n\nbleibt allein dem Tatrichter vorbehalten, die subjektiven Tatumstände umfas-\n\nsend festzustellen und zu bewerten. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen zu den äußeren Tatumständen können indes aufrechterhalten blei-\n\nben. \n\nc) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\nS ist der Schuldspruch auch aufzuheben, soweit der Angeklagte we-\n\ngen der Taten zum Nachteil dieses Nebenklägers und des Zeugen Pa \n\nebenfalls nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zwar \n\nbelegen die objektiven Tatumstände in geringerem Umfang als bei der Tat \n\nzum Nachteil des Nebenklägers H Indizien, die für eine Gesamtschau zur \n\nPrüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes heranzuziehen gewesen wären. \n\nIm Blick auf die gleichartige Tatausführung und die mögliche indizielle Wir-\n\nkung der Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H (vgl. BGH \n\nwistra 2002, 260, 261; 430) ist aber eine – bisher nicht vorgenommene – dif-\n\nferenzierte Feststellung und Bewertung aller subjektiven Umstände auch in \n\ndiesen Fällen geboten. \n\n3. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten ist unbegründet. Die wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil \n\ndes Zeugen F festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist damit \n\nrechtskräftig. Sie wird in eine neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzube-\n\nziehen sein. \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Auch wenn die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwi-\n\nschen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur Grenze des \n\nVertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 47, 383, 385 m.w.N.), kann solches \n\nnicht von der Pflicht entbinden, die für die Wertung herangezogenen Um-\n\nstände zumindest knapp darzustellen. Für die hierfür in Betracht kommende \n\nTathandlung des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen Ho wird es frei-\n\nlich naheliegen, von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen. \n\nb) Für den Fall, dass erneut eine verminderte Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten festgestellt werden kann, wird der Tatrichter über die fakul-\n\ntative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach seinem \n\npflichtgemäßen Ermessen und aufgrund einer Gesamtabwägung aller \n\nschuldrelevanten Umstände zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 49, 239, \n\n241). Hier liegen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, dem Angeklag-\n\nten die Strafmilderung zu versagen. \n\nDer Senat hat solches bei erheblicher Alkoholisierung angenommen, \n\nwenn der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenus-\n\nses kannte und wusste oder wissen musste, dass er dann zu Gewalttätigkei-\n\nten oder anderen Straftaten neigt, und hat darauf abgestellt, ob besondere \n\nUmstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vorhersehbar das \n\nRisiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht haben (BGHSt \n\naaO S. 242). Dies ist auch bei Einnahme aggressivitätssteigernder Substan-\n\nzen allein oder in Verbindung mit einer weiteren Enthemmung durch \n\nAlkoholgenuss in Betracht zu ziehen. \n\nDer Angeklagte hat durch systematische übermäßige Einnahme von \n\nmännlichen Sexualhormonen eine Wesensveränderung – gesteigerte An-\n\ngriffslust und übermäßiges Dominanzstreben – herbeigeführt. Die Erhöhung \n\nder Aggressivität ist vorliegend ein vom Angeklagten geschaffener Dauerzu-\n\nstand, der in besonderem Maß geeignet ist, wenigstens in aggressionsträch-\n\ntigen Situationen schon ohne alkoholbedingte Enthemmung das Risiko einer \n\nVerletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern. Hier tritt als weiterer \n\ngefahrerhöhender Umstand eine nicht unerhebliche Alkoholisierung des An-\n\ngeklagten im Umfang einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille hinzu \n\nund ferner, dass der Angeklagte – nach Ausschlagen einer Warnung – be-\n\nwusst eine gewaltträchtige Situation aufgesucht hat (vgl. BGHSt aaO S. 244). \n\nIm Blick auf diese Anhäufung von Umständen, die das Risiko der \n\nBegehung von Straftaten erhöhen, dürfte es eher fernliegen, dass der Ange-\n\nklagte sein erhöhtes Aggressionspotential nicht erkannt hatte oder wenigs-\n\ntens nicht hatte erkennen müssen. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/5-str-352-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/5-str-352-04","retrieved":"2026-07-10 16:58:05.707575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-09/5-str-352-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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