{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_342-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"5 StR 342/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher „Schmuggelfahrt“ durch mehrere EU-Mitgliedstaaten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nSDÜ Art. 54 \n\nStrafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher \n\n„Schmuggelfahrt“ durch mehrere EU-Mitgliedstaaten. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 \n\n– 5 StR 342/04 \n\nLG Augsburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 342/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren im Fall II. 1. d der Gründe des Urteils des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 18. November 2003 gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse \n\ndie Kosten des Verfahrens; es wird davon abgesehen, \n\nder Staatskasse die insoweit entstandenen notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten aufzuerlegen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte \n\nUrteil wird das Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. \n\n§ 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 1. c der Urteilsgründe ein-\n\ngestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 18. November 2003 wegen \n\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren \n\nohne Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuer-\n\nhinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmiss-\n\nbrauch, und ferner wegen Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen \n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelfrei-\n\nheitsstrafen aus einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verurteilung \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat das Landgericht die durch die \n\nVortat hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhrumsatzsteuer, \n\ngriechische Tabaksteuer) zugrunde gelegt. \n\n2 \n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat \n\nmit Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 StR 241/04 (wistra 2004, 475) nach Teil-\n\neinstellung von sechs Verkehrsstraftaten und Abtrennung des Verfahrens \n\nbezüglich der hier gegenständlichen zwei Fälle die Gesamtstrafe aufgehoben \n\nund das Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbildung aus den rechtskräfti-\n\ngen Einzelstrafen an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. Das Landgericht Augsburg hat daraufhin am 3. Novem-\n\nber 2004 gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund sechs Monaten verhängt, die nach Verwerfung der hiergegen gerichte-\n\nten Revision des Angeklagten durch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2005 \n\n– 5 StR 123/05 rechtskräftig geworden ist. Hinsichtlich der verbliebenen zwei \n\nFälle stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1. c der Urteilsgründe gemäß \n\n§ 206a StPO und im Fall II. 1. d der Urteilsgründe auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens sind allein die \n\nFälle II. 1. c und d der Gründe des angefochtenen Urteils vom 18. Septem-\n\nber 2003, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom \n\n30. Juni 2005 Bezug genommen wird: \n\na) Im Fall II. 1. c der Urteilsgründe hatte der Angeklagte Ende Ap-\n\nril 1999 aus Drittstaaten stammende unverzollte und unversteuerte Zigaret-\n\nten in Griechenland übernommen und war bei der Weiterfahrt nach England \n\nim Mai 1999 in Venedig (Italien) vorläufig festgenommen worden; die dabei \n\nentdeckten Zigaretten wurden beschlagnahmt. Die Corte di appello di Vene-\n\nzia hat den Angeklagten wegen dieser Tat in Abwesenheit rechtskräftig zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafausset-\n\nzung zur Bewährung verurteilt. \n\n5 \n\nb) Im Fall II. 1. d der Urteilsgründe hatte der Angeklagte im April 2000 \n\nerneut in Griechenland unverzollte und unversteuerte Zigaretten übernom-\n\nmen und war bei der Weiterfahrt in Ancona (Italien) vorläufig festgenommen \n\nworden. In diesem Fall hat das Tribunale di Ancona den Angeklagten in Ab-\n\nwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt, die noch nicht vollstreckt werden konn-\n\nte. \n\n6 \n\n2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat das Ver-\n\nfahren durch Beschluss vom 22. Juli 2004 in beiden Fällen gemäß § 154a \n\nStPO auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit \n\nKennzeichenmissbrauch beschränkt. Der Angeklagte, der keine Fahrerlaub-\n\nnis zum Führen von Lastkraftwagen in Deutschland besaß, hatte die Zugma-\n\nschine lediglich im Ausland gesteuert. \n\n7 \n\n3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat \n\nsodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchführungsüberein-\n\nkommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – dem Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35 \n\nAbs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter \n\nanderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n(1) Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe Tat“ im \n\nSinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr \n\ngeschmuggelten ausländischen Tabaks nach Italien und des dor-\n\ntigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der \n\nGrenzabgabe für den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches \n\nGericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Ge-\n\nricht im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der \n\nnämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal) \n\ngriechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten \n\nbewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der An-\n\ngeklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in \n\nGriechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren? \n\n(2) Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“ \n\noder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“, \n\n(a) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, \n\nderen Vollstreckung nach dem Recht des Urteilsstaates zur Be-\n\nwährung ausgesetzt worden ist; \n\n(b) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersu-\n\nchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug \n\nnach dem Recht des Urteilsstaates auf eine spätere Vollstre-\n\nckung der Haftstrafe anzurechnen wäre? \n\n8 \n\n4. Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen hin mit Urteil \n\nvom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-288/05, Kretzinger, ZfZ 2007, 302 \n\n(im Folgenden: Vorabentscheidung) wie folgt entschieden: \n\n(1) Art. 54 SDÜ ist dahin auszulegen, dass \n\n- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das \n\nder Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhanden-\n\nsein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsa-\n\nchen ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsa-\n\nchen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse; \n\n- Handlungen, die in der Übernahme geschmuggelten ausländi-\n\nschen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen \n\nVertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch \n\nauszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklag-\n\nte von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme \n\nüber mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestim-\n\nmungsort zu transportieren, Vorgänge sind, die unter dem Begriff \n\n„dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 SDÜ fallen können. Die end-\n\ngültige Beurteilung ist insoweit Sache der zuständigen nationalen \n\nInstanzen. \n\n(2) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist \n\nim Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“ worden oder wird \n\n„gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses \n\nVertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\n(3) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist \n\nim Sinne von Art. 54 SDÜ weder „bereits vollstreckt“ worden noch \n\nwird sie „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte kurzfristig in \n\nPolizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und \n\ndieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine \n\nspätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Verfahren ist in dem nach Abtrennung noch verbliebenen Umfang \n\ninsgesamt einzustellen, im Fall II. 1. c der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO \n\nwegen eines Verfahrenshindernisses und im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. \n\n10 \n\n1. Im Fall II. 1. c der Urteilsgründe ist wegen eines zwischenstaatli-\n\nchen Verfolgungsverbots („ne bis in idem“) Strafklageverbrauch eingetreten. \n\nDer Angeklagte ist wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ bereits \n\nmit Urteil vom 22. Februar 2001 durch die Corte di appello di Venezia rechts-\n\nkräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund zehn Monaten verurteilt worden. \n\n11 \n\na) Die Übernahme der Zigaretten in Griechenland (strafbar in Deutsch-\n\nland wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2, § 370 Abs. 6 \n\nSatz 1, Abs. 7 AO) und die Weiterfahrt nach Italien (strafbar in Italien wegen \n\nder Einfuhr und des Besitzes ausländischen Tabaks nach dem italienischen \n\nGesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50 und wegen der Unterlassung der Zah-\n\nlung der Grenzabgabe für denselben Tabak nach der Verordnung des Präsi-\n\ndenten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43) sind bei den hier vorlie-\n\ngenden Umständen des Einzelfalls als Tatumstände derselben materiellen \n\nTat im Sinne von Art. 54 SDÜ („idem“) zu werten. \n\n12 \n\naa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte \n\nauf Weisung der Organisatoren Zigarettenladungen jeweils in Griechenland \n\nübernommen, um diese über Italien, Österreich und Deutschland nach Groß-\n\nbritannien zu einem dortigen Abnehmer zu verbringen. Dabei hatte er von \n\nAnfang an die Absicht, die Zigaretten in keinem der Vertragsstaaten des \n\nSDÜ, durch den seine Transportroute führte, anzumelden oder für die Ziga-\n\nretten Abgaben abzuführen. Er wollte die Fahrt ohne längere Unterbrechun-\n\ngen durchführen. \n\n13 \n\nbb) Ausgehend von den Maßstäben der Vorabentscheidung des \n\nEuGH (ZfZ 2007, 302) bildet die hier durchgeführte, von Anfang so geplante \n\n„Schmuggelfahrt“ von Griechenland nach Italien eine einheitliche Tat im Sin-\n\nne des Art. 54 SDÜ. Besondere Umstände des Einzelfalls, die nach der \n\nRechtsprechung des EuGH dieser Wertung entgegenstehen könnten, sind \n\nnicht gegeben. \n\n14 \n\n(1) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des \n\nArt. 54 SDÜ durch den EuGH (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in der \n\nRechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Rdn. 36, 42) ist \n\ndas maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels „das der Iden-\n\ntität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes \n\nunlösbar miteinander verbundener Tatsachen“. Dabei können die Vorgänge \n\nder Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertrags-\n\nstaat sowie die Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und der dortige Besitz \n\nunter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 SDÜ fallen, wenn der \n\nFahrer von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme über \n\nmehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestimmungsort zu transpor-\n\ntieren (Vorabentscheidung Rdn. 37). So verhält es sich hier. Der Angeklagte \n\nverfolgte beginnend mit der Übernahme der Zigaretten in Griechenland den \n\nPlan, diese ohne wesentliche Unterbrechungen im Rahmen einer einheitli-\n\nchen „Schmuggelfahrt“ nach England zu transportieren, und beabsichtigte \n\ndabei, in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften seinen \n\nsteuerlichen Erklärungs- und Abführungspflichten nachzukommen. \n\n15 \n\n(2) Die rechtliche Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsord-\n\nnungen der Vertragsstaaten ist für die Auslegung des Begriffs der Tat im \n\nSinne von Art. 54 SDÜ unbeachtlich. Der EuGH hat klargestellt, dass die \n\nSubsumtion des Tatgeschehens unter den Begriff der Tat nach Art. 54 SDÜ \n\nvon der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen unabhängig ist (Vorabent-\n\nscheidung Rdn. 31). Damit richtet sich die Auslegung des Begriffs der Tat \n\ngemäß Art. 54 SDÜ nicht nach strafrechtlichen Kriterien der Vertragsstaaten. \n\nVielmehr handelt es sich bei dem Tatbegriff des Art. 54 SDÜ um einen ei-\n\ngenständigen, autonom europarechtlich auszulegenden Begriff des SDÜ (so \n\nauch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22. Novem-\n\nber 2005 im Vorabentscheidungsverfahren, Rdn. 29; vgl. zudem Böse GA \n\n2003, 744, 757 f.; Harms/Heine in Festschrift für Günter Hirsch, 2008, S. 85, \n\n91). Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ aus-\n\nzurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Uni-\n\nonsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den ver-\n\nbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge’ \n\nSlg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache \n\nC-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der \n\nRechtssache C-150/05, \n\n,Van Straaten’ Slg. 2006, \n\nI-9327 Rdn. 57 f.; \n\nHarms/Heine aaO). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem \n\nVertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher \n\nMaßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er nicht \n\n– auch nicht unter einem anderen rechtlichen Aspekt – ein zweites Mal we-\n\ngen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird (vgl. Böse EWS 2007, \n\n202, 205 und GA 2003, 744, 751). Aus diesem Grund ist es hier für die Aus-\n\nlegung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch ohne Bedeutung, \n\nob das Verhalten des Angeklagten nach dem Rechtsverständnis des deut-\n\nschen Strafrechts als mehrere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) zu \n\nwerten ist. Umgekehrt lässt die vom EuGH für die nationalen Gerichte ver-\n\nbindlich vorgegebene Auslegung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54 \n\nSDÜ die hergebrachten Grundsätze über das Konkurrenzverhältnis von \n\nStraftaten im deutschen Strafrecht unberührt. \n\n16 \n\n(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines \n\nTatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhän-\n\ngig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 \n\nsowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van \n\nEsbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache \n\nC-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47). Denn dieses kann wegen der fehlen-\n\nden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertrags-\n\nstaat zum anderen unterschiedlich sein. Damit könnten Erwägungen, die auf \n\ndem geschützten rechtlichen Interesse beruhen, Hindernisse für die Freizü-\n\ngigkeit im Schengen-Raum errichten (Vorabentscheidung Rdn. 33). \n\n17 \n\n(a) Für die Frage, ob jeweils dieselben Taten im Sinne des Art. 54 \n\nSDÜ Verfahrensgegenstand der in Italien und Deutschland gegen den Ange-\n\nklagten geführten Strafverfahren waren, ist es daher unbeachtlich, ob sich \n\ndie Verfahren auf die Verkürzung derselben oder unterschiedlicher Abgaben \n\nbezogen haben. Das maßgebende Kriterium für die Anwendung des Art. 54 \n\nSDÜ ist allein, ob ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen \n\nvorhanden war und ob die Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitli-\n\nchen Komplex zum Gegenstand hatten. Dies ist hier der Fall. Die Übernahme \n\nder Zigaretten in Griechenland und der anschließende Transport durch Italien \n\nwaren unlösbar miteinander verbunden. Das verbindende Element ist die von \n\neinem einheitlichen Willen des Angeklagten getragene einheitliche „Schmug-\n\ngelfahrt“ durch mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, um \n\ndie übernommenen unversteuerten und unverzollten Zigaretten unter Miss-\n\nachtung jeglicher steuerlicher Verpflichtungen zum Zielort zu transportieren. \n\nTat im Sinne des Art. 54 SDÜ ist damit die „Schmuggelfahrt“ einschließlich \n\naller zu ihrer Durchführung begangenen Verstöße gegen steuerliche und zoll-\n\nrechtliche Erklärungs- und Abführungspflichten. Ob die italienischen Gerichte \n\nbeim Angeklagten auch die bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft verkürzten Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhr-\n\numsatzsteuer und griechische Tabaksteuer) schulderhöhend berücksichtigt \n\nhaben – was nicht aufgeklärt werden konnte – oder ob sie sich auf die in Ita-\n\nlien entstandenen Verbrauchsteuern wegen des Verbringens der Zigaretten \n\nnach Italien, ihres Besitzes und Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe \n\nbeschränkt haben, ist daher für die Frage, ob sich die Verfahren auf dieselbe \n\nTat im Sinne des Art. 54 SDÜ bezogen haben, ohne Bedeutung. \n\n18 \n\n(b) Ob der Grundsatz, dass die Auslegung des Begriffs der Tat im \n\nSinne von Art. 54 SDÜ unabhängig von den geschützten rechtlichen Interes-\n\nsen zu erfolgen hat, auch dann uneingeschränkt Geltung beanspruchen \n\nkann, wenn die Grenzen der Jurisdiktionsbefugnis im Erstverurteilungsstaat \n\neine Berücksichtigung bestimmter Geschehensabläufe in anderen Mitglied-\n\nstaaten nicht zulassen (vgl. hierzu Böse EWS 2007, 202, 207), braucht hier \n\nnicht abschließend entschieden zu werden. Zwar sind Fallkonstellationen \n\ndenkbar, bei denen in einem Strafverfahren nicht sämtliche im Rahmen einer \n\nSchmuggelfahrt in anderen Mitgliedstaaten verkürzten Abgaben tatbestand-\n\nlich berücksichtigt werden können, z. B. Verbrauchsteuern und Umsatzsteu-\n\nern anderer Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um Einfuhrabgaben \n\nhandelt (vgl. hierzu § 370 Abs. 6 Satz 1 AO). Es ist hier jedoch nicht ersicht-\n\nlich, dass die italienischen Strafgerichte in den Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten rechtlich gehindert gewesen sein könnten, den Umfang der bei der \n\nEinfuhr der verfahrensgegenständlichen Zigaretten nach Griechenland ver-\n\nkürzten Einfuhrabgaben nicht wenigstens im Rahmen der Strafzumessung zu \n\nberücksichtigen. Hinsichtlich der verkürzten Zölle dürfte sich eine Pflicht zur \n\nBerücksichtigung bereits aus der allgemeinen Loyalitätspflicht des Art. 10 EG \n\nergeben, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verstöße gegen das \n\nGemeinschaftsrecht mit effektiven, verhältnismäßigen und abschreckenden \n\nSanktionen zu ahnden. \n\n19 \n\n(4) Die Frage, ob eine Schmuggelfahrt einen unlösbar zusammenhän-\n\ngenden Komplex von Tatsachen bildet, hängt letztlich auch von den Umstän-\n\nden des Einzelfalls ab (Vorabentscheidung Rdn. 36). So kann etwa eine we-\n\nsentliche Unterbrechung im Rahmen der Fahrt eine Zäsur bilden, die dazu \n\nführt, dass die Fahrt aus zwei voneinander trennbaren Tatsachenkomplexen \n\nbesteht. Auch kann ein längeres Zwischenlagern dazu führen, dass die Ware \n\n„zur Ruhe gekommen“ ist und deshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht \n\nmehr angenommen werden kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterzie-\n\nhung – bzw. Schmuggel im Sinne des § 373 AO – zu einer an diese an-\n\nschließende Steuerhehlerei BGH wistra 2007, 224). Ähnliches dürfte gelten, \n\nwenn der genaue Ablauf des Transports bei Beginn der Fahrt noch nicht \n\nfeststeht und noch Entscheidungen über das weitere Vorgehen oder die zu \n\nwählende Transportroute nötig sind, etwa weil zu bestimmten Zeitpunkten \n\nvor Fortführung des Transports Weisungen von Hinterleuten eingeholt wer-\n\nden müssen. Solches ist hier indes nicht festgestellt. Vielmehr handelt es \n\nsich bei den durch mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft \n\ngeführten Schmuggelfahrten des Angeklagten jeweils um einen einheitlichen \n\nTatsachenkomplex und damit um eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ. \n\n20 \n\nb) Nach der Vorabentscheidung (Rdn. 44) wird eine Freiheitsstrafe \n\nauch dann (gerade) vollstreckt, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt worden ist. Damit steht im Fall II. 1. c der Urteilsgründe einer Verur-\n\nteilung das Verfahrenshindernis des zwischenstaatlichen Verbots der Straf-\n\nverfolgung wegen derselben Tat gemäß Art. 54 SDÜ entgegen. Das Verfah-\n\nren ist insoweit gemäß § 206a StPO durch Beschluss einzustellen. \n\n21 \n\n2. Im Fall II. 1. d der Urteilsgründe hindert demgegenüber die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten durch ein italienisches Strafgericht zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung seine weitere \n\nVerurteilung in Deutschland wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ \n\nnicht. Denn die Vollstreckungsbedingung des Art. 54 SDÜ ist nicht eingetre-\n\nten. Da die in Italien gegen den Angeklagten verhängte Strafe, obwohl sie \n\nvollstreckt werden kann, bislang noch nicht vollstreckt worden ist und derzeit \n\nauch nicht vollstreckt wird, ist insoweit kein Strafklageverbrauch nach Art. 54 \n\nSDÜ eingetreten. Die bloß kurzfristige Inhaftierung des Angeklagten im Er-\n\nmittlungsverfahren genügt zur Erfüllung der Vollstreckungsbedingung nicht \n\n(vgl. Vorabentscheidung Rdn. 52). Die insoweit erlittene Freiheitsentziehung \n\nin Italien wäre in Deutschland gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe \n\nanzurechnen. \n\n22 \n\nGleichwohl stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des allein noch \n\nverfahrensgegenständlichen Falls II. 1. d der Urteilsgründe auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte wurde \n\nam 3. November 2004 vom Landgericht Augsburg wegen Straftaten, die \n\nausnahmslos mit der Verurteilung im Fall II. 1. d der Urteilsgründe gesamt-\n\nstrafenfähig wären, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese Verurteilung fällt die \n\nim Fall II. 1. d der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr nicht beträchtlich ins Gewicht, zumal bei einer neuen Gesamtstrafenbil-\n\ndung unter Einbeziehung dieser Verurteilung berücksichtigt werden müsste, \n\ndass die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat inzwischen bereits mehr \n\nals acht Jahre zurückliegt und auch das Revisionsverfahren – insbesondere \n\nwegen des beim EuGH durchgeführten Vorabentscheidungsverfahrens – \n\nschon mehr als vier Jahre andauert. \n\n23 \n\nDa das verurteilende Erkenntnis im Fall II. 1. d der Urteilsgründe kei-\n\nnen Rechtsfehler aufwies, sieht der Senat trotz der Verfahrenseinstellung \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO gemäß § 467 Abs. 4 StPO ungeachtet der gesam-\n\nten Verfahrensdauer davon ab, die insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 467 Rdn. 19). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-342-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-342-04","retrieved":"2026-07-10 19:43:19.971283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-09/5-str-342-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte\n\nUrteil wird das Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m.\n\n§ 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 1. c der Urteilsgründe ein-\n\ngestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":4},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/373","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"373","label":"§ 373 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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