{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_342-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"5 StR 342/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 342/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \n\nnach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des \n\ndeutschen EuGH-Gesetzes folgende Fragen in bezug auf die \n\nAuslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen \n\nunterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des \n\nÜbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-\n\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-\n\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der \n\nfranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau \n\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, \n\nL 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – zur Vorabentscheidung \n\nvorgelegt: \n\n1. Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe \n\nTat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter \n\nwegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Ta-\n\nbaks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen \n\ndes Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den \n\nTabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht ver-\n\nurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht \n\nim Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der \n\nnämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den \n\n(formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zu-\n\nvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verur-\n\nteilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte, \n\ndie Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien \n\nnach Großbritannien zu transportieren? \n\n2. Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits voll-\n\nstreckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“, \n\na) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des \n\nUrteilsstaates zur Bewährung ausgesetzt worden ist; \n\nb) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder \n\nUntersuchungshaft genommen worden ist und dieser \n\nFreiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates \n\nauf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzu-\n\nrechnen wäre? \n\n3. Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstre-\n\nckung im Sinne des Art. 54 SDÜ, \n\na) daß es der (Erst-)Urteilsstaat mit der innerstaatlichen \n\nUmsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom \n\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und \n\ndie Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten \n\n(ABl. L 190 v. 18. Juli 2002) in der Hand hat, sein \n\nnach innerstaatlichem Recht rechtskräftiges Urteil je-\n\nderzeit einer Vollstreckung zuzuführen; \n\nb) daß einem Rechtshilfeersuchen des Urteilsstaates zur \n\nAuslieferung des Verurteilten oder zur Vollstreckung \n\ndes Urteils im Inland deshalb nicht ohne weiteres Fol-\n\nge zu leisten wäre, weil das Urteil in Abwesenheit er-\n\nging? \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\nDas Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten K wegen \n\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steu-\n\nerhinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichen-\n\nmißbrauch und – tatmehrheitlich – wegen Hehlerei, Steuerhinterziehung und \n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Ein-\n\nzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 26. Janu-\n\nar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg beförderte der \n\nAngeklagte – im Auftrag anderweitig verfolgter Hinterleute – von Dritten nach \n\nGriechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von Griechenland über \n\nDeutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-\n\nladungen verborgen, ohne daß die Ware zuvor, zu diesem Zeitpunkt oder \n\nspäter einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt wurde. Das Landgericht \n\nhat seinen Schuldfeststellungen jeweils die Hehlerei an den bei der illegalen \n\nEinfuhr nach Griechenland dort entstandenen Einfuhrabgaben (strafbar nach \n\n§ 374 der deutschen Abgabenordnung [AO]) sowie – in den Fällen, in denen \n\nes zu einer späteren Einfuhr nach Deutschland kam – die Steuerhinterzie-\n\nhung (strafbar nach § 370 Abs. 1 AO) bezüglich der bei der illegalen Einfuhr \n\nnach Deutschland entstandenen deutschen Tabaksteuer zugrunde gelegt. \n\nDaneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb eine gestohlene \n\nLkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Touren durch Euro-\n\npa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. \n\n2. Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 22. Ju-\n\nli 2004 (5 StR 241/04) das vorliegende Verfahren abgetrennt und gemäß \n\n§ 154a Abs. 1 und Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) auf die \n\nzwei Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kenn-\n\nzeichenmißbrauch beschränkt. Das übrige von der Abtrennung nicht betrof-\n\nfene Verfahren ist nach einer Umstellung und Beschränkung des Schuld-\n\nspruchs und einer Aufhebung im Gesamtstrafausspruch durch den Senat mit \n\nBildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\ndurch das Landgericht Augsburg nunmehr durch Beschluß des Senats vom \n\n16. Juni 2005 (5 StR 123/05) rechtskräftig abgeschlossen. \n\na) Dem vorliegenden Verfahren liegt nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts Augsburg und der vom Senat im Wege der Rechtshilfe, na-\n\nmentlich über Eurojust, weiter eingeholten Erkenntnisse folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\naa) Einige Tage vor dem 3. Mai 1999 übernahm der Angeklagte in \n\nElefsina, Griechenland, 34.500 Stangen geschmuggelte Zigaretten der Mar-\n\nke Regal, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für diese \n\nFahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen MN – ET 979 und R – M 3547 \n\ntransportierte. Als Tarnladung wurden Kirschen verwendet. Dieser Transport \n\nwurde am 3. Mai 1999 von Beamten der italienischen Guardia di Finanza in \n\nder Nähe von Bassano del Grappa aufgegriffen. Der Angeklagte befand sich \n\nkurze Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft. \n\nDieses Geschehen zog eine Anklage vor dem Tribunale di Bassano \n\ndel Grappa nach sich, welches den Angeklagten – in Abwesenheit – mit Ur-\n\nteil vom 22. März 2000 aber aus subjektiven Gründen freisprach. Auf die Be-\n\nrufung der Staatsanwaltschaft hob die Corte d’Appello di Venezia mit Urteil \n\nvom 22. Februar 2001 den Freispruch auf und verurteilte den Angeklagten \n\n– wiederum in Abwesenheit – „wegen der beiden ihm angelasteten Straftaten \n\n... zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei doppeltem \n\ngesetzlichen Vorteil ...“. Aus einem Vermerk der Procura della Repubblica \n\npresso il Tribunale di Venezia vom 18. Juni 2002 ergibt sich, daß die Voll-\n\nstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde („... Pena sospesa \n\n– non menzione“). Den dortigen Schuldfeststellungen liegen eine Straftat der \n\nEinfuhr und des Besitzes von 6.900 kg geschmuggelten ausländischen Ta-\n\nbaks nach dem Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50, und eine Straftat der \n\nUnterlassung der Zahlung der Grenzabgabe für denselben Tabak nach der \n\nVerordnung des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43, \n\nzugrunde. Welche Einfuhrabgaben genau von dem Urteil erfaßt sind, insbe-\n\nsondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat der Se-\n\nnat trotz mehrfacher Klärungsversuche nicht sicher ermitteln können. Das \n\nUrteil ist nach italienischem Recht spätestens seit dem 8. März 2001 rechts-\n\nkräftig. \n\nIn Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das Landge-\n\nricht Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund zehn Monaten. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei \n\ndie Hehlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstan-\n\ndenen Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und grie-\n\nchische Tabaksteuer) in Höhe von rund € 680.000,00 zugrun de gelegt. \n\nbb) Einige Tage vor dem 12. April 2000 übernahm der Angeklagte in \n\nAspropyrgos, Griechenland, 14.927 Stangen geschmuggelte Zigaretten der \n\nMarke Superkings, welche er auf einem Lkw mit Anhänger mit den nicht für \n\ndiese Fahrzeuge ausgegebenen Kennzeichen RS 82 TBL und DAL – KM 41 \n\ntransportierte. Als Tarnladung wurden Kartoffelchips verwendet. Bei diesem \n\nTransport wurde der Angeklagte am 13. April 2000 von der Guardia di Finan-\n\nza in Ancona festgenommen. Wiederum befand sich der Angeklagte kurze \n\nZeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft. \n\nWegen dieses Geschehens verurteilte der Tribunale di Ancona den \n\nAngeklagten mit Urteil vom 25. Januar 2001 – erneut in Abwesenheit und \n\nunter Bezugnahme auf dieselben Rechtsvorschriften des italienischen \n\nRechts – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ohne Strafaussetzung zur \n\nBewährung). Welche Einfuhrabgaben genau von diesem Urteil erfaßt sind, \n\ninsbesondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat \n\nder Senat trotz mehrfacher Klärungsversuche auch hier nicht sicher ermitteln \n\nkönnen. Dieses Urteil ist nach italienischem Recht seit dem 16. Oktober 2001 \n\nrechtskräftig. \n\nEbenfalls in Kenntnis dieser italienischen Entscheidung verurteilte das \n\nLandgericht Augsburg den Angeklagten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr. Seinen Schuldfeststellungen hat das Landgericht dabei die Heh-\n\nlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen \n\nEinfuhrabgaben (Zoll-Euro, griechische Einfuhrumsatzsteuer und griechische \n\nTabaksteuer) in Höhe von rund € 295.000,00 zugrunde ge legt. \n\nb) Das Landgericht Augsburg hat ein Verfahrenshindernis nach Art. 54 \n\nSDÜ mit Blick auf die beiden Verurteilungen in Italien trotz der Tatsache, daß \n\nes sich jeweils um denselben Zigarettentransport gehandelt hat, abgelehnt \n\nund dazu ausgeführt, daß die in Italien verhängten Strafen noch nicht voll-\n\nstreckt seien. \n\nII. \n\nIm Rahmen des noch anhängigen Revisionsverfahrens ist zu prüfen, \n\nob sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Augsburg – aus den \n\nVerurteilungen in Italien Verfahrenshindernisse, namentlich ein Strafklage-\n\nverbrauch gemäß Art. 54 SDÜ, im Hinblick auf das deutsche Strafverfahren \n\nergeben könnten, die hier eine Einstellung des Verfahrens gebieten würden. \n\nDazu hält der Senat, der nach § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-\n\nGesetzes als letztinstanzliches Gericht in Zweifelsfragen zur Vorlage nach \n\nArt. 35 EU verpflichtet ist, die Beantwortung der Vorlagefragen für erforder-\n\nlich. Er legt diese deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (nachfolgend: Gerichtshof) vor. \n\nDem liegen folgende Erwägungen zugrunde: \n\n1. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 in \n\nden verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge) \n\nzwar zum Begriff der „strafrechtlichen Aburteilung“ in Art. 54 SDÜ geäußert, \n\neine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zum Begriff „derselben \n\nTat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ liegt – soweit für den Senat ersichtlich – je-\n\ndoch noch nicht vor. \n\nAllerdings ergibt sich aus den Schlußanträgen des Generalanwalts \n\nRuiz-Jarabo Colomer in jener Rechtssache, daß er für einen Strafklage-\n\nverbrauch im Sinne von Art. 54 SDÜ eine Identität in drei Punkten für \n\nerforderlich hält. Hiernach müßten derselbe Sachverhalt, ein einziger Täter \n\nund ein einziges geschütztes Rechtsgut vorliegen. Damit orientiert sich der \n\nGeneralanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des \n\nGerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil \n\ndes Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 \n\n[Maizena/BALM]) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts \n\nErster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 [Tokai Car-\n\nbon/Kommission]). \n\nZwingend erscheint diese Auslegung indes nicht. Die französische \n\nFassung („les mêmes faits“), die deutsche Fassung („dieselbe Tat“) und die \n\nenglische Fassung („same acts“) des Art. 54 SDÜ scheinen auf eine Interpre-\n\ntation im Sinne eines historischen Vorgangs („idem factum“) hinzudeuten. \n\nDenkbar erscheint freilich auch eine am strafrechtlichen Tatbestand orientier-\n\nte Auslegung (im Sinne eines „idem crimen“). Ein solch streng formeller Tat-\n\nbegriff dürfte indes, namentlich mit Blick auf die sehr unterschiedliche Aus-\n\ngestaltung der Straftatbestände in den Mitgliedstaaten, zu einer zu engen \n\nInterpretation führen, welche in ihrer Konsequenz mit der von Art. 54 SDÜ \n\ngeschützten Freizügigkeit kaum zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch die \n\nSchlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbunde-\n\nnen Rechtssachen C-187/01 [Gözütok] und C-385/01 [Brügge], Rdn. 44 ff.). \n\nAuch bei einer materiellen Interpretation des Tatbegriffs in Art. 54 SDÜ \n\neröffnen sich indes Auslegungsunklarheiten, die der dem Vorlageverfahren \n\nzugrundeliegende Sachverhalt anschaulich verdeutlicht: Das Landgericht \n\nAugsburg hat seinen Schuldfeststellungen die Übernahme der geschmuggel-\n\nten Zigaretten in Griechenland – und damit die Hehlerei an den bei der Ein-\n\nfuhr nach Griechenland entstandenen Einfuhrabgaben – zugrundegelegt, \n\nwährend die Gerichte in Venedig und Ancona auf den Einfuhrvorgang nach \n\nItalien abgestellt haben. Bei natürlicher Betrachtungsweise könnte eine \n\ndurchgehende Lkw-Fahrt von Griechenland über Italien einen historischen \n\nVorgang darstellen, der für eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ \n\nspricht. Dem deutschen Strafvorwurf liegt indes die körperliche Übernahme \n\ngeschmuggelter, mit hohen Abgaben belasteter Zigaretten zugrunde, wäh-\n\nrend der italienische Schuldvorwurf die Nichtgestellung oder Nichtanmeldung \n\nder verborgenen Zigaretten und/oder die Nichtbezahlung der bei der Einfuhr \n\nnach Italien entstandenen Einfuhrabgaben zum Gegenstand hat. \n\nDanach betreffen die jeweiligen Strafverfahren wohl unterschiedliche \n\ngeschützte Rechtsgüter, nämlich einerseits die Verhinderung der Vertiefung \n\ndes durch die Zigarettenschmuggler entweder nach Art. 202 Abs. 1 oder \n\nArt. 203 Abs. 1 Zollkodex verursachten (formell griechischen) Steuerscha-\n\ndens durch den Hehler und andererseits die Einhaltung der steuerrechtlichen \n\nErklärungs- und Gestellungspflichten bei der Einfuhr nach Italien. Indes ist zu \n\nbedenken, daß hinsichtlich des Zolls in Europa stets dieselbe und der Höhe \n\nnach identische Abgabenart und hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und \n\nder nationalen Verbrauchsteuer jedenfalls teilharmonisierte Abgaben betrof-\n\nfen sind, die letztlich zum Teil (Zoll und Einfuhrumsatzsteueranteil) dem Ge-\n\nmeinschaftshaushalt zufließen. Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll \n\nund die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das \n\nZollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach \n\nArt. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entste-\n\nhung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist \n\n(vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache \n\n252/87 [Kiwall] und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechts-\n\nsache C-371/99 [Liberexim]). \n\nLetztlich schützen sowohl die Normen des deutschen Steuerstraf-\n\nrechts als auch die angewendeten Normen des italienischen Rechts bei wei-\n\ntergehender Betrachtungsweise das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten \n\nund das der Union. Dies wiederum könnte für eine extensive Auslegung des \n\nTatbegriffs sprechen und zeigt zugleich auf, welche Interdependenzen zwi-\n\nschen den Abgrenzungsmerkmalen „derselbe Sachverhalt“ und „ein einziges \n\ngeschütztes Rechtsgut“ bestehen. Letztlich stellt sich die Frage, ob ein \n\nSchmuggler auf seiner Fahrt von Griechenland nach Nordeuropa in jedem \n\npassierten Mitgliedstaat wegen der bei jedem Grenzübertritt jeweils verwirk-\n\nlichten Steuerstraftat in unterschiedlichen Strafverfahren bestraft werden \n\nkann und die jeweils verhängten Strafen gegebenenfalls kumulativ zu verbü-\n\nßen hat oder ob die Aburteilung (nur) eines Teils dieser einheitlichen \n\nSchmuggelfahrt in einem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Straf-\n\nklageverbrauch führen kann. Die Frage spitzt sich zu, wenn es etwa in meh-\n\nreren Mitgliedstaaten zu einer Verurteilung wegen vollendeter Zollhinterzie-\n\nhung kommen könnte, obwohl der Zollschuldentstehungstatbestand grund-\n\nsätzlich nur ein Mal erfüllt sein kann. \n\n2. Für den Fall, daß der Gerichtshof im letzteren Sinne erkennt, stellen \n\nsich sodann weitere Fragen, welche die Auslegung des Begriffs der „Voll-\n\nstreckung“ im Sinne des Art. 54 SDÜ betreffen. \n\na) Im Hinblick auf die Verurteilung in Venedig ist zu fragen, ob die \n\nnach italienischem Recht zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der ge-\n\ngen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe bereits einen Strafklage-\n\nverbrauch auslöst. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. No-\n\nvember 2000 (BGHSt 46, 187) bezüglich einer Vorverurteilung aus den Nie-\n\nderlanden entschieden, daß auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Strafklageverbrauch \n\nauslöse. Dies hat der Bundesgerichtshof vor allem damit begründet, daß bei \n\neiner Bewährungsstrafe bis zum Erlaß der Strafe ein Widerruf der Bewäh-\n\nrung und damit eine tatsächliche Vollstreckung der Strafe in Betracht komme. \n\nDeshalb liege in der Bewährungsaufsicht durch das zuständige Gericht \n\nzugleich eine „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ. Der Senat teilt \n\ngrundsätzlich die Auffassung des 2. Strafsenats, hält die Beantwortung der \n\nFrage indes nicht für so zweifelsfrei, daß sie unter dem Gesichtspunkt der \n\n„acte claire“-Doktrin bei der nunmehr gegebenen Möglichkeit der Vorlage \n\nnach Art. 35 EU dem Gerichtshof nicht unterbreitet werden sollte. \n\nb) Hinsichtlich beider Verurteilungen in Italien stellt sich im Zusam-\n\nmenhang mit dem Begriff der „Vollstreckung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ fer-\n\nner folgende Frage: Nach den über Eurojust vermittelten Erkenntnissen des \n\nSenats ist eine von dem Angeklagten bei seiner Ergreifung oder später erlit-\n\ntene italienische Polizei- und/oder Untersuchungshaft auf die Vollstreckung \n\neiner später in Italien verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine korres-\n\npondierende Vorschrift hierzu findet sich in § 51 Abs. 1 des deutschen Straf-\n\ngesetzbuchs (StGB). Nach § 51 Abs. 3 StGB ist auch eine im Ausland erlitte-\n\nne Freiheitsentziehung auf die Vollstreckung der deutschen Strafe anzurech-\n\nnen. \n\nDiese Anrechnungsvorschriften führen im Ergebnis zu einer vorweg-\n\ngenommenen „Teilvollstreckung“ der später verhängten Freiheitsstrafe. Vor \n\ndiesem Hintergrund ist zu fragen, ob der Begriff der „Vollstreckung“ in Art. 54 \n\nSDÜ auch eine durch eine Anrechnungsvorschrift bewirkte Teilvollstreckung \n\nmitumfaßt, ob bereits eine ganz kurzfristige Teilvollstreckung genügt oder \n\nwieweit eine solche Teilvollstreckung gegebenenfalls erfolgt sein muß, um \n\ndieses Tatbestandselement des Art. 54 SDÜ zu erfüllen. \n\nDaß jedenfalls eine vollständige Verbüßung der verhängten Freiheits-\n\nstrafe nicht erforderlich sein kann, ist offenkundig. So wie das deutsche Straf-\n\nrecht in § 57 StGB eine Aussetzung der Reststrafenvollstreckung als Regel-\n\nfall kennt, existieren auch in anderen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, \n\nwelche zu einer Beendigung der Vollstreckung vor Ablauf der vollständigen \n\nVerbüßungsdauer führen (vgl. beispielhaft nur § 46 des österreichischen \n\nStrafgesetzbuchs). Es erscheint dem Senat zwingend, daß eine solche „Teil-\n\nvollstreckung“ im Regelfall und unter den weiteren Voraussetzungen des \n\nArt. 54 SDÜ zum gesamteuropäischen Strafklageverbrauch führen müßte. \n\nSoweit es nach einer Teilvollstreckung zum Erlaß der Reststrafe kommt, \n\ngreift allerdings bereits Art. 54 SDÜ, 3. Variante ein, da die Strafe dann nach \n\ndem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. \n\n3. Schließlich stellt sich bei der Prüfung eines etwaigen Strafklage-\n\nverbrauchs durch die Verurteilungen in Italien die Frage, ob und gegebenen-\n\nfalls welche Auswirkungen die Normen des Rahmenbeschlusses des Rates \n\nvom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-\n\nfahren zwischen den Mitgliedstaaten (nachfolgend: RbEuHb) auf die Ausle-\n\ngung des Art. 54 SDÜ haben. \n\na) Mit der Umsetzung des RbEuHb in das nationale Recht der Mit-\n\ngliedstaaten hat die innergemeinschaftliche Rechtshilfe eine neue, deutlich \n\nvereinfachte Grundlage erhalten. Grundsätzlich ist die Vollstreckung eines \n\nausländischen Strafurteils für den ersuchten Staat nunmehr verpflichtend \n\nausgestaltet, wobei die Rechtshilfe entweder durch Vollstreckung im ersuch-\n\nten Staat oder durch Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung im Urteils-\n\nstaat zu gewähren ist. Dem ersuchten Staat sind im Regelfall keine Möglich-\n\nkeiten eröffnet, die Rechtshilfe zu versagen. Dementsprechend hat es der \n\nersuchende Urteilsstaat weitestgehend allein in der Hand, die Durchsetzung \n\nseines Vollstreckungstitels zu bewirken. Dies läßt es als nicht völlig ausge-\n\nschlossen erscheinen, daß bereits die Existenz eines rechtskräftigen Strafur-\n\nteils wegen der nunmehr latenten Gefahr einer jederzeitigen Vollstreckung in \n\njedem Mitgliedstaat zu einem gesamteuropäischen Strafklageverbrauch über \n\nden strengen Wortlaut des Art. 54 SDÜ hinaus führen könnte. Ob es von Be-\n\nlang ist, daß es vorliegend – soweit für den Senat erkennbar – nicht zu Be-\n\nmühungen des Urteilsstaates zur Vollstreckung der Entscheidung des Ge-\n\nrichts in Ancona gekommen ist, erscheint höchst zweifelhaft. \n\nb) In diesem Zusammenhang könnte indes die Tatsache, daß beide \n\nitalienische Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten ergingen, von \n\nBedeutung sein. \n\nNach Art. 5 Nr. 1 des RbEuHb (umgesetzt durch § 83 Nr. 3 des deut-\n\nschen IRG) kann für den Fall, daß der Verurteilte nicht persönlich vorgeladen \n\noder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die \n\nzum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, die Stattgabe \n\neines Auslieferungsersuchens zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwe-\n\nsenheit ergangenen Urteils vom ersuchten Staat davon abhängig gemacht \n\nwerden, daß dem Verurteilten im ersuchenden Staat ein „neues“ Gerichtsver-\n\nfahren garantiert wird. Diese über die bloße Wiederaufnahme eines rechts-\n\nkräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wohl hinausgehende Möglichkeit \n\nkönnte bereits die Qualifizierung der italienischen Verurteilungen als „rechts-\n\nkräftige Aburteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ in Frage stellen, wenn für den \n\nBegriff der Rechtskraft nicht allein auf die innerstaatlichen Bestimmungen \n\nabzustellen wäre. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß Taten, die mehrere \n\nMitgliedstaaten betreffen und die auch gegen die finanziellen Interessen der \n\nUnion gerichtet sind (vgl. Art. 280 Abs. 1 EG), faktisch ungesühnt bleiben \n\nkönnten, wenn einem mitgliedstaatlichen Abwesenheitsurteil eine den Straf-\n\nklageverbrauch auslösende Wirkung zukäme, dieses Abwesenheitsurteil \n\naber – wie vorliegend jedenfalls im Fall der Verurteilung in Ancona – dauer-\n\nhaft nicht vollstreckt wird und der Urteilsstaat keine für den Senat erkennba-\n\nren Bemühungen unternimmt, eine ohnehin nur unter erschwerten Bedin-\n\ngungen mögliche Vollstreckung seines Urteils herbeizuführen. \n\nHarms Basdorf Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-342-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-342-04","retrieved":"2026-07-10 16:48:13.773716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-30/5-str-342-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Juni 1985 zwi-\n\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-\n\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nfranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau\n\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000,\n\nL 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – zur Vorabentscheidung\n\nvorgelegt:\n\n1. Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe\n\nTat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter\n\nwegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Ta-\n\nbaks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen\n\ndes Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den\n\nTabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht ver-\n\nurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht\n\nim Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der\n\nnämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den\n\n(formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zu-\n\nvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verur-\n\nteilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte,\n\ndie Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien\n\nnach Großbritannien zu transportieren?\n\n2. Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits voll-\n\nstreckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,\n\na) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des\n\nUrteilsstaates zur Bewährung ausgesetzt worden ist;\n\nb) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder\n\nUntersuchungshaft genommen worden ist und dieser\n\nFreiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates\n\nauf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzu-\n\nrechnen wäre?\n\n3. Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstre-\n\nckung im Sinne des Art. 54 SDÜ,\n\na) daß es der (Erst-)Urteilsstaat mit der innerstaatlichen\n\nUmsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom\n\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und\n\ndie Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten\n\n(ABl. L 190 v. 18. Juli 2002) in der Hand hat, sein\n\nnach innerstaatlichem Recht rechtskräftiges Urteil je-\n\nderzeit einer Vollstreckung zuzuführen;\n\nb) daß einem Rechtshilfeersuchen des Urteilsstaates zur\n\nAuslieferung des Verurteilten oder zur Vollstreckung\n\ndes Urteils im Inland deshalb nicht ohne weiteres Fol-\n\nge zu leisten wäre, weil das Urteil in Abwesenheit er-\n\nging?","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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