{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_339-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"5 StR 339/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 339/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. September 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 24. März 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO – auch im Hinblick auf die Mitangeklagten J \n\n und V – mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit es diese Angeklagten betrifft, \n\na) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II.1b), 2b) \n\nund 7 der Urteilsgründe sowie \n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafen. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDer Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt: \n\n„In den Fällen II.1b), 2b) und 7 hält die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation der §§ 255, \n\n250 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDanach wurden bei den Taten II.1b) und 2b) durch die Angeklagten \n\njeweils ungeladene Pistolen verwendet; zur Tat II.7 ist auch dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die verwendeten \n\nPistolen geladen waren. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsre-\n\nformgesetz neu gefaßten Tatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß je-\n\ndoch objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim \n\nTatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer \n\nWaffe nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung \n\ndieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. In den genannten \n\nFällen konnten die Angeklagten die Pistolen anders als zur Drohung nicht \n\neinsetzen. Das Schießen war ihnen objektiv unmöglich. Auch als Schlag-\n\nwerkzeug wurden sie nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit \n\neiner objektiv nicht gefährlichen Schußwaffe nicht die Voraussetzungen, die \n\nan das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 2004 \n\n– 4 StR 64/04; BGH NStZ 2000, 156, 157 m.w.N.; BGH, Beschluß vom \n\n4. August 1998 – 5 StR 362/98). \n\nDieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch be-\n\nrührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhe-\n\nbung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 \n\n– 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 – 3 StR 487/03); denn die vom Landge-\n\nricht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b \n\nStGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 \n\n– 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tat-\n\nrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen \n\nkönnen.“ \n\nDem folgt der Senat. \n\nDie Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat gemäß \n\n§ 357 StPO auf die Mitangeklagten J und V erstreckt, weil die An-\n\nnahme der weitergehenden Qualifikation sie in gleicher Weise betraf. Die \n\nNichtrevidenten sind zur Anwendung des § 357 StPO über ihre bisherigen \n\nVerteidiger angehört worden und haben ihr nicht widersprochen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/5-str-339-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/5-str-339-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:36.794214+00:00"}}