{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_301-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"5 StR 301/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 301/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Januar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Janu-\n\nar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt P \n\nRechtsanwalt B \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ö , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Y , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 27. Oktober 2003 werden verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die in-\n\nsoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklag-\n\nten. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\njeweils 22 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zuungunsten der Ange-\n\nklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertreten werden, wenden sich im wesentlichen gegen \n\ndie Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer, bemängeln die Nicht-\n\nanwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 370 Abs. 3 AO und beanstan-\n\nden die Höhe der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Sie haben im Er-\n\ngebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklag-\n\nten ab 1993 einen Gastronomiebetrieb in der Rechtsform einer GmbH, deren \n\nGeschäftsführer die Angeklagten waren. Ab 1995 manipulierten die Ange-\n\nklagten die EDV-gestützte Buchführung des Betriebes im wesentlichen da-\n\ndurch, daß sie einzelne Verkäufe nachträglich aus der Buchhaltung stornier-\n\nten. Zur weiteren Verschleierung kauften sie von ihren Warenlieferanten teil-\n\nweise unter anderem Namen, teilweise im Ausland und teilweise unter Auf-\n\nspaltung der Rechnung in einen buchmäßig erfaßten Teil und einen anony-\n\nmen Barzahlungsteil. \n\nDen für das jeweilige Steuerjahr gemeinsam abgegebenen Umsatz-\n\nsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der GmbH leg-\n\nten die Angeklagten stets die niedrigeren, aus der manipulierten Buchhaltung \n\nherrührenden Umsätze zugrunde. Auf diese Weise bewirkten sie, daß die \n\nvon der GmbH zu zahlenden Steuern in den Jahren 1995 bis 1999 zu niedrig \n\nfestgesetzt wurden (Fälle 1 bis 5). Ferner gaben sie zu den jeweiligen Fällig-\n\nkeitsterminen für die Monate Januar bis Dezember 2000 namens der GmbH \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen ab, welche ebenfalls auf dem manipulierten \n\nZahlenwerk beruhten (Fälle 6 bis 17). In ihren persönlichen Einkommensteu-\n\nererklärungen für die Jahre 1995 bis 1999 verschwiegen die Angeklagten \n\njeweils die aus der GmbH entnommenen und ihnen persönlich zugeflosse-\n\nnen zusätzlichen Gewinne, die hälftig geteilt wurden (Fälle 18 bis 22 bzw. 23 \n\nbis 27). \n\nInsgesamt bewirkten die Angeklagten nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts für die GmbH, daß Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteu-\n\nern in einer Gesamtgrößenordnung von rund 2,2 Mio. DM verkürzt wurden. \n\nHinsichtlich ihrer persönlichen Einkommensteuer hinterzogen die Angeklag-\n\nten rund 285.000 DM bzw. rund 370.000 DM. \n\n2. Das Landgericht hat bei der Berechnung der hinterzogenen Ein-\n\nkommensteuer den Einkünften der Angeklagten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEStG a.F. jeweils die Hälfte der verdeckten Gewinnausschüttung (nachfol-\n\ngend: vGA) sowie die darauf entfallende Körperschaftsteuer hinzugerechnet \n\n(entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. jeweils 3/7 von 1/2 der vGA) und \n\nauf die sich daraus ergebende Einkommensteuer wiederum die Körper-\n\nschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. angerechnet. Bei der Straf-\n\nzumessung hat der Tatrichter in allen Fällen den Regelstrafrahmen des \n\n§ 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. \n\nII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft sind im Ergebnis unbegründet. \n\nDas Urteil weist keinen durchgreifenden, die Angeklagten begünstigenden \n\noder beschwerenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. \n\n1. Im Ansatz zutreffend wendet sich die Beschwerdeführerin aber ge-\n\ngen die Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer. Zu Recht bean-\n\nstandet die Staatsanwaltschaft insoweit, daß das Landgericht bei der Ermitt-\n\nlung des tatbestandlichen Steuerschadens die Voraussetzungen für eine An-\n\nrechnung der Körperschaftsteuer nach dem zur Tatzeit geltenden Anrech-\n\nnungsverfahren bejaht hat. \n\na) Tatsächlich hätte der Tatrichter bei der Bestimmung des tatbestand-\n\nlichen Steuerschadens die Anrechnung der Körperschaftsteuer gemäß § 36 \n\nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG a.F. nicht vornehmen dürfen, weil weder \n\ndie nach § 44 KStG a.F. notwendige Bescheinigung vorgelegt wurde noch \n\ndie bei den als beherrschende Anteilseigner anzusehenden Angeklagten an-\n\ngerechnete Körperschaftsteuer durch die ihr entsprechende gezahlte Körper-\n\nschaftsteuer gedeckt war (§ 36a Abs. 1 EStG a.F.). Bei zutreffender steuer-\n\nrechtlicher Bewertung hätte das Landgericht daher die Nettodividende \n\n(= vGA) ohne Berücksichtigung der auf die Gewinnausschüttung entfallenden \n\nKörperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 \n\nNr. 1 EStG a.F. bei der Berechnung der Einkommensteuer ansetzen müs-\n\nsen. Daneben hätte der Tatrichter – spiegelbildlich – keine Anrechnung der \n\nKörperschaftsteuer auf die Einkommensteuer vornehmen dürfen (vgl. Heini-\n\ncke in Schmidt, EStG 23. Aufl. § 20 Rdn. 127). Dieser steuerrechtliche Be-\n\nwertungsfehler führt zu einer zu geringen Bemessung des tatbestandlichen \n\nHinterziehungsschadens. \n\nb) Dieser Rechtsfehler führt indes im Ergebnis nicht zu einem Erfolg \n\nder Revisionen. \n\nVerurteilt der Tatrichter einen Angeklagten wegen einer als geschäfts-\n\nführender Gesellschafter einer GmbH begangenen Körperschaftsteuerhinter-\n\nziehung, so muß der Angeklagte bei der Ausurteilung der korrespondieren-\n\nden Einkommensteuerhinterziehung – wegen der hier gebotenen Gesamtbe-\n\ntrachtung der begangenen Steuerhinterziehungen – strafzumessungsrecht-\n\nlich so behandelt werden, als ob für die Gesellschaft steuerehrlich gehandelt \n\nwurde. Mithin ist bei der Bemessung des dem Angeklagten bei seiner Ein-\n\nkommensteuer strafrechtlich vorzuwerfenden Hinterziehungsbetrages einer-\n\nseits zwar die Brutto-vGA (unter Einschluß der bei der Gesellschaft anfallen-\n\nden Körperschaftsteuer) in Ansatz zu bringen, andererseits aber – fiktiv – der \n\nbei steuerehrlichem Verhalten der Gesellschaft beim Gesellschafter abzuzie-\n\nhende Körperschaftsteuerbetrag anzurechnen. Anderenfalls würde es zu ei-\n\nner steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung des Angeklag-\n\nten kommen (vgl. bereits BGH wistra 1990, 193, 194). \n\nDas Landgericht hat diesen Gesichtspunkt bei der Findung der Einzel-\n\nstrafen für die ausgeurteilten Einkommensteuerhinterziehungen im Ergebnis \n\nzu Recht berücksichtigt. \n\n2. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des steuerstrafrechtlich \n\nrelevanten Hinterziehungsschadens bei der Umsatzsteuerhinterziehung zum \n\nNachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) nicht berücksichtigt, daß der GmbH \n\naus den Schwarzeinkäufen – jedenfalls soweit ihnen keine umsatzsteuerfrei-\n\nen innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG zugrunde \n\nlagen – Vorsteuererstattungsansprüche zustanden, welche die Angeklag-\n\nten – zur Verheimlichung der Schwarzeinkäufe – in den Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen und -erklärungen nicht geltend gemacht hatten. Zwar berühren \n\ndiese Vorsteuererstattungsansprüche wegen des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO \n\nnormierten Kompensationsverbotes nicht den tatbestandlichen Hinterzie-\n\nhungsschaden (vgl. BGH wistra 1991, 107); bei der Gewichtung der Tat im \n\nRahmen der Strafzumessung sind sie aber in der Regel – im Wege der \n\nSchätzung – zu beachten (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 6). \n\nDieser Rechtsfehler führt indes nicht zu einer auf die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten vorzunehmenden Teilaufhe-\n\nbung. Der Senat schließt angesichts des nur geringen Gewichts der Umsatz-\n\nsteuer innerhalb der jeweils für die GmbH begangenen Steuerhinterzie-\n\nhungstaten (tateinheitlich jeweils Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteu-\n\ner) und der steuerrechtlichen Interdependenzen zwischen Umsatz- und Kör-\n\nperschaftsteuer aus, daß dieser Rechtsfehler Einfluß auf die Bestimmung der \n\nEinzelstrafen in den Fällen 1 bis 5 gehabt hat. Die steuerrechtlichen Beson-\n\nderheiten des Körperschaftsteuerrechts bewirken nämlich, daß eine Ermäßi-\n\ngung der Umsatzsteuer zugleich zu einer Erhöhung des Körperschaftsteuer-\n\nbetrages führt. Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen von jeweils vier \n\nMonaten gilt dies auch für die Fälle 6 bis 17, welche allein Umsatzsteuerhin-\n\nterziehungen durch falsche Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträu-\n\nme Januar bis Dezember 2000 betreffen. \n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet – wie der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend hervorgehoben hat – auch im übrigen keinen durchgreifenden \n\nBedenken. \n\na) Die Nichtanwendung des Strafrahmens aus § 370 Abs. 3 AO ist \n\nrechtsfehlerfrei begründet worden. \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, „aus einer Addition der \n\nVerkürzungsbeträge“ würde sich unschwer ergeben, daß die Steuerhinter-\n\nziehungen ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO erreich-\n\nten, wird nicht hinreichend bedacht, daß der Blick nur auf den Gesamtscha-\n\nden einer Serie von Steuerstraftaten nicht genügt. Vielmehr müßte dann für \n\njeden Einzelfall das „große Ausmaß“ zu bejahen sein (BGH wistra 2004, \n\n185); diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. \n\nEin Fall des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO liegt ebenfalls nicht vor. Die Erstel-\n\nlung falscher Belege durch Manipulationen des Kassensystems erfüllt die \n\nVoraussetzungen des besonders schweren Falls nicht. Dieser wäre erst \n\ndann erfüllt, wenn die gefälschten Belege gegenüber der Finanzbehörde im \n\nBesteuerungsverfahren vorgelegt worden wären (vgl. BGHR AO § 370 \n\nAbs. 3 Nr. 4 Belege 1 m.w.N.); dies war hier nicht der Fall. \n\nb) Die gegen die konkrete Strafzumessung vorgebrachten Einzelbe-\n\nanstandungen führen nicht zum Erfolg. \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, \n\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Re-\n\nvisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur \n\nmöglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das \n\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich \n\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-\n\nrechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; jeweils \n\nm.w.N.). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 \n\nAbs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeits-\n\nkontrolle ausgeschlossen (BGH aaO). Gemessen hieran, ist die Strafzumes-\n\nsung des Landgerichts – trotz der sehr milden Einzel- und Gesamtstrafen – \n\nnoch nicht zu beanstanden. \n\nSoweit die Revisionen zur Begründung der aus ihrer Sicht fehlerhaften \n\nStrafzumessung auf urteilsfremde Erkenntnisse zurückgreifen, sind zulässige \n\nVerfahrensrügen nicht erhoben worden. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/5-str-301-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/5-str-301-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:51.813417+00:00"}}